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Wahlberechtigung für Leiharbeiter?

W
Walhelfer
Apr 2018 bearbeitet

Hallo! Wir mussten gestern (17.07.) vorgezogene Neuwahlen durchführen (dreier Gremium, einer legt Amt nieder, keine Nachrücker). Wir sind ein Betrieb mit zwei Standorten in zwei Städten, ein Standort hat einen BR, der andere nicht. In dem Standort ohne BR sitzt seit einem halben Jahr ein Mitarbeiter, der aus einem anderen Betrieb ausgeliehen ist, die meiste Zeit aber für den Standort mit BR arbeitet (Internet macht´s möglich). Damit wäre er wahlberechtigt. Auf der von der GL angeforderten Mitarbeiterliste stand er aber nicht. Auf Nachfrage wurde dem Wahlvorstand dann mitgeteilt, dass dieser Leiharbeiter nur bis zum 30.06.für den Standort mit BR tätig ist. Jetzt - einen Tag nach der Wahl - erfahren wir aber, dass dieser Mitarbeiter doch wieder für den Standort mit BR arbeitet, er kommt heute um 09.30h. Wie sich herausstellt, war dieser Einsatz auch schon länger geplant. Ist dies ein geschickter Schachzug der GL, um den MA von der Wahl auszuschliessen? Oder hat der Leiharbeiter trotzdem Wahlrecht? Wahltag war gestern, Stimmauszählung ist nächsten Montag. Danke für Erhellung der Lage.

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Community-Antworten (7)

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Pjöööng

18.07.2017 um 10:05 Uhr

Sorry, der Sachverhaltist völlig unverständlich. EIN Betrieb mit ZWEI Standorten von denen nur EINER einen Betriebsrat hat? Entweder hat der BR einen Betriebsrat, oder er hat keinen...

Aber egal: Die Wahl ist vorbei!

G
gironimo

18.07.2017 um 10:07 Uhr

So oder so - jetzt ist es zu spät, da ja die Simmabgabe beendet ist.

Die Frage ob der Kollege wahlberechtigt gewesen wäre, müsste zudem erst noch hinterfragt werden. Immerhin sitzt er ja im anderen Betrieb - und hat dort auch seine Vorgesetzten?

W
Walhelfer

18.07.2017 um 10:58 Uhr

Könnte die Wahl von einem Mitarbeiter angefochten werden, der wusste, dass der Leiharbeiter nach dem Wahltag wieder für den Betrieb eingesetzt wird?

P
Pjöööng

18.07.2017 um 11:40 Uhr

BetrVG § 19 (2) erster Halbsatz, Wort 6 und 7 in Verbindung mit Wort 5.

Aber zuerst einmal wäre zu klären, wer hier überhaupt was gewählt hat. So wie Du es beschreibst wäre die Wahl wojhl unwirksam.

T
titapropper

18.07.2017 um 12:01 Uhr

M.E.n. muss die Stimmauszählung unverzüglich erfolgen. Ob der nächste Montag noch dazu zählt...?

W
Walhelfer

18.07.2017 um 12:05 Uhr

@Pjöööng: der Standort mit BR hat einen neuen BR gewählt. Die beiden Standorte sind verschieden strukturiert und befinden sich in verschiedenen Städten.Hätte das Ganze wohl eher als Betriebsteile bezeichnen sollen? Der Leiharbeiter befindet sich räumlich in der Stadt/den Räumen des Standortes ohne BR unterliegt aber den Weisungen des Standortes mit BR und arbeitet auch fast ausschliesslich für diesen Standort . Angeblich sollte der MA nur bis 30.06. ausgeliehen werden bevor er wieder in seinen eigentlichen Betrieb (das ist nicht der andere Standort!) zurück geht. Jetzt (nach der Wahl)kommt aber heraus, dass ein weiterer Einsatz in dem Standort mit BR geplant war. Ist damit die Auskunft der GL zur Mitarbeiterliste (die das Ende der Leihtätigkeit mit 30.06.angibt) falsch? Und wäre diese "falsche" Auskunft ein Grund die Wahl (wg falscher Auskunft zur Wählerliste) anzufechten?

P
Pjöööng

18.07.2017 um 14:28 Uhr

Einfach abwarten ob die Wahl angefochten wird und was das Ergebnis dieser Anfechtung ist.

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