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Änderung des Wahlausschreibens

S
Sussii
Feb 2026 bearbeitet

Das Wahlausschreiben und die Wählerliste hängt aus. Wir verwenden zur BR-Wahl das vereinfachte Wahlverfahren. 103 Mitarbeiter und 99 Wahlberechtigte. Was wäre, wenn das Unternehmen sich von ca. 50 Mitarbeiter bis zum 01.04.2026 trennen würde. Was passiert mit dem Wahlausschreiben und der Wählerliste? Müssen wir, der WV alles neu ausschreiben? Der alte Betriebsrat wird am 20.05.2026 vom neuen BR abgelöst. Wie verhält es sich dann mit den Mitgliedern des BR?

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Community-Antworten (5)

OH
Olav HB

25.02.2026 um 12:04 Uhr

Maßgeblich für der Wahl ist die Zahl der am Tag des Erlasses beschäftigte Mitarbeitenden im Betrieb. Zunächst wird der neuen Betriebsrat also normal seine Tätigkeit aufnehmen. Wichtig ist, am Wahltag selbst sind nur die zu dem Zeitpunkt (noch) Beschäftigten wahlberechtigt bzw. Wählbar. Kommt es zu Kündigungen vor der Wahl muss das Verzeichnis entsprechend angepasst werden. Sind zu kündigende Personen bereits in eine gültige Liste zur Wahl vorgeschlagen, haben diese gem. §15 Abs 3 KSchG bis zur 6 Monate nach der Wahl besonderen Kündigungsschutz. Werden sie im BR gewählt, greift automatisch der Kündigungsschutz für BRM.

Dann aber kommt eine Besonderheit. §13 Abs 2 Pt 1 BetrVG besagt: "Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,"

Hierzu einige Rechenbeispiele wobei ich fiktiv der Wahltag als 13. Mai annehme:

  1. Der Arbeitgeber reduziert am 14. Mai die Belegschaft von 100 auf 49. Dann muss der neuen BR als erste einen WV bestellen und Neuwahlen einleiten, denn nach der Wahl sind beider Bedingungen (50% mindestens 50 Personen) erfüllt.

  2. Der Arbeitgeber reduziert vor dem 13 Mai die Belegschaft von 99 auf 80. Es wird gewählt and am 14 Mai reduziert der AG noch einmal um weitere 40 Personen auf 40. Dann muss NICHT neu gewählt werden. Zwar ist die Belegschaft dann seit dem Wahltag um 50% reduziert ABER die Bedingung ist "mindestens aber um 50" ist nicht erfüllt.

  3. Der Arbeitgeber reduziert bis zum 12. Mai die Belegschaft von 100 auf 49, dann muss NICHT neu gewählt werden, denn maßgeblich für eine Neuwahl ist das Datum der Wahl.

C
celestro

25.02.2026 um 12:08 Uhr

"Maßgeblich für der Wahl ist die Zahl der am Tag des Erlasses beschäftigte Mitarbeitenden im Betrieb."

Das ist nicht ganz korrekt.

"Was wäre, wenn das Unternehmen sich von ca. 50 Mitarbeiter bis zum 01.04.2026 trennen würde."

Wenn der AG jetzt schon Entlassungen in diesem Stil angekündigt hätte, müsste ein entsprechend kleineres Gremium gewählt werden.

OH
Olav HB

25.02.2026 um 13:14 Uhr

@celestro: Ich gebe dir insofern recht, als dass der WV eine wesentlichen Änderung der Belegschaftsgröße VOR dem Ausschreiben der Wahl berücksichtigen muss.

Aus der Formulierung der Frage leite ich aber ab, dass die Wahl bereits ausgeschrieben war als bekannt wurde, dass die Belegschaftsgröße wesentlich geändert werden würde. In dem Fall kann der WV die Ausschreibung gar nicht mehr ändern (bis auf offensichtlichen Schreibfehler z.B.)

C
celestro

25.02.2026 um 16:11 Uhr

"Aus der Formulierung der Frage leite ich aber ab, dass die Wahl bereits ausgeschrieben war als bekannt wurde, dass die Belegschaftsgröße wesentlich geändert werden würde."

Aus der Frage leite ich höchstens ab "was wäre wenn" ... das da wirklich etwas geplant ist, sehe ich im Moment nicht.

D
Damei1981

26.02.2026 um 07:09 Uhr

@Olav HB:

  1. Der Arbeitgeber reduziert am 14. Mai die Belegschaft von 100 auf 49. Dann muss der neuen BR als erste einen WV bestellen und Neuwahlen einleiten, denn nach der Wahl sind beider Bedingungen (50% mindestens 50 Personen) erfüllt.

Stimmt nicht das neu gewählt werden muss, zumindest nicht sofort, sondern das Gesetz sagt, "wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet,"

nach 24 Monaten muss geschaut werden, wieviele MA noch da sind und nicht jederzeit!

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