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Mitarbeitervertretung

S
Stadtwerker
Feb 2026 bearbeitet

Habt ihr Euch mit diesem Problem mal beschäftigt? Problem? Hört sich doch nicht schlimm an! Doch, denn es ist ein Ersatz für den Betriebsrat, welcher wohl durch AG Verbände mit Hilfe des Springer-Verlags als bessere Alternative zum BR verkauft wird. Die Gewerkschaften ignorieren das Thema bisher, dass könnte aber falsch sein, denn ohne BR wird es schwierig in vielen Branchen! Wie seht Ihr das?

VG

28405

Community-Antworten (5)

K
Kehler

16.02.2026 um 14:09 Uhr

Eine Mitarbeitervertretung ist kein Ersatz für einen Betriebsrat, da sie keine gesetzlichen Rechte nach dem BetrVG besitzt.

S
seehas

16.02.2026 um 16:49 Uhr

Genau deshalb finden die Arbeitgeber das ja auch so klasse!

S
Stadtwerker

16.02.2026 um 18:02 Uhr

Genau! Das hat aber in Betrieben, welchen sowas machen, einige Nachteile für die Mitarbeiter. So ein Mitarbeiterrat, dass wäre wohl die korrekte Bezeichnung, ist nichts gutes. Vermutlich besser als nichts, aber keine echte Mitbestimmung wie ein BR. Die Gewerkschaften sollten auf diesen Stuss mal reagieren.

VG

L
Lehi2026

17.02.2026 um 08:15 Uhr

Die Mitarbeitervertretung (MAV) im kirchlichen Arbeitsrecht (Caritas/Diakonie) hat rechtliche Befugnisse (nach eigenem Mitarbeitervertretungsgesetz), auch wenn sie sich von der Struktur eines Betriebsrats nach BetrVG unterscheidet.

Deswegen vermute ich, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um diese Art von MA-Vertretung handelt. Vielmehr wird euch suggeriert, dass es diese Bedeutung hat. Aber wahrscheinlich soll es in diese Richtung gehen:

Ein Belegschaftsausschuss ist ein freiwillig eingerichtetes Gremium der Mitarbeitenden, das deren Interessen gegenüber der Unternehmensleitung vertritt. Er wird nicht auf Grundlage des BetrVG gewählt und ist daher rechtlich nicht mit einem Betriebsrat vergleichbar. Dennoch erfüllt er oft ähnliche Funktionen: Anhörung, Beratung, Vermittlung – jedoch ohne verbindliches Mitbestimmungsrecht.

Die Mitglieder werden in der Regel demokratisch, z. B. bereichsweise, gewählt. Die Kompetenzen und Rechte ergeben sich aus einer gemeinsam ausgearbeiteten Satzung.

Wenn es ein gutes Unternehmen ist, würde es funktionieren, aber dann würde auch ein Betriebsrat gewählt werden können. Bitte auch im Betrieb darauf achten, dass die rechtliche Stellung der Vertretungen (BR, MAV, BA) bekannt ist. Sonst könnte ein MA auf die Idee kommen, dass die MAV reicht, aber stellt später fest, dass da kein rechtlicher Hintergrund zum Tragen kommt.

OH
Olav HB

17.02.2026 um 10:19 Uhr

Der Gesetzgeber gibt vor, in welche Betriebe einen BR gewählt wird, nicht die Unternehmungsleitung. Als meine Geschäftsleitung irgendwann mit dem Vorschlag kam "wir könnten doch..." habe ich sie angeschaut, mit dem Kopf geschüttelt und gefragt, 'wer sie denkt dass sie ist um ein gesetzliche Vorgabe für "unsinnig" zu befinden. Schließlich ist das Gesetz aufgrund von Beratung mit viele sehr klüge Personen zu stande gekommen. Ich würde mir nicht anmaßen deren Weisheit in Frage zu stellen...' Meine GL atmete tief ein, wollte etwas sagen, entschied sich dagegen und schwieg. Es war das erste und letzte Mal, dass sie den Versuch gemacht hat. Und so lange wie in einem die gesetzliche Bedingungen entsprechenden Betrieb auch nur eine Person zur Wahl aufstellen lässt und auch nur eine Person sein Wahlrecht nutzt, wird es Betriebsräte geben.

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