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Kann das funktionieren

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Donau25
Apr 2025 bearbeitet

Hallo Ich wollte mal fragen ob jemand von euch Erfahrung hat bezüglich BRV in der Schichtarbeit. Unser BR wird gerade umstrukturiert, nun sind fragen aufgekommen Wer den Vorsitzenden machen soll. Ich hätte Interesse bin aber unsicher ob es mir möglich ist den Tätigkeiten nachzukommen da ich Schicht arbeite. Bei dringenden Fällen wäre es schwer sofort anwesend zu sein für mich zb. Wenn am Tag was passiert aber ich Nacht arbeite. Der Stellvertreter wäre am Tag jetzt hab ich vorgeschlagen das er solche Fälle übernehmen könnte und die Informationen weiter geben könnte an mich und wir zusammen entscheiden könnten wie es weiter geht. Hat jemand von euch Erfahrung mit solchen Konstellation? Danke für die Antworten

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Community-Antworten (16)

C
celestro

26.04.2025 um 02:13 Uhr

Wie groß ist denn das Gremium? Soll es eine Freistellung geben?

LA
Lutius Albutius

26.04.2025 um 03:31 Uhr

Zitat Donau 25 : Ich hätte Interesse bin aber unsicher ob es mir möglich ist den Tätigkeiten nachzukommen da ich Schicht arbeite. Bei dringenden Fällen wäre es schwer sofort anwesend zu sein für mich zb. Wenn am Tag was passiert aber ich Nacht arbeite.

Bundesarbeitsgericht vom 27.Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - Leitsatz:

Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs.2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitglie­dern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben er­forderliche freie Zeit zu gewähren.

Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats­aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konflikt­situation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit wäh­rend der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ord­nungsgemäß nach.

Die Vorschrift will die Durchführung der Betriebsratsaufgaben durch Beschränkung der Ver­pflichtung zur beruflichen Arbeitsleistung sichern. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben. Dem ist normalerweise dadurch Rechnung zu tragen, daß das Betriebsratsmitglied für die Dauer der Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsaufgaben von der Arbeit freigestellt wird. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung können aber auch an­dere die vertragliche Arbeitsleistung des Betriebsratsmitglieds betreffende Maßnahmen geboten sein, wenn anders eine ordnungsgemäß Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben nicht möglich ist. So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz be­stimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit frei­zustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Be­triebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine ande­re Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - APNr. 9 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 ABR1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG)

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Donau25

26.04.2025 um 11:06 Uhr

Unser Gremium besteht nach der neuen Wahl aus 5 aktiven Mitgliedern Freistellung ist keine geplant.

Das mit er muss mir die Zeit einräumen ist mir klar mir geht es eher darum wenn zum beispiel : ich nachtschicht arbeite die woche und am mittwoch wird jemand gekündigt oder so ich kann ja nicht wenn da am vormittag passiert sofort anwesend sein wenn ich da noch schlafe. Deswegen wollte ich wissen ob jemand damit erfahrungen hat von euch.

Danke

C
Catweazle

26.04.2025 um 18:34 Uhr

Du musst doch nicht sofort zur Verfügung stehen. Ihr habt doch mindestens 3 Tage Zeit.

LA
Lutius Albutius

27.04.2025 um 15:13 Uhr

Zitat Donau25 : Unser Gremium besteht nach der neuen Wahl aus 5 aktiven Mitgliedern Freistellung ist keine geplant.

Bei 5 BRM besteht nach dem BetrVG nocht kein Anspruch auf eine völlige Freistellung.

Zitat Donau25 : ........... wenn zum beispiel : ich nachtschicht arbeite die woche und am mittwoch wird jemand gekündigt oder so ich kann ja nicht wenn da am vormittag passiert sofort anwesend sein wenn ich da noch schlafe.

Deshalb hast Du ja nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 27.Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - gegebenenfalls den Anspruch, von Schichtarbeit, insbesondere von Nachtschicht in die Normalschicht zu wechseln. Denn Schichtarbeit, insbesondere Nachtschicht ist eine indirekte Behinderung der BR'tätigkeit

Zitat Donau25 : Unser BR wird gerade umstrukturiert, nun sind fragen aufgekommen Wer den Vorsitzenden machen soll. Ich hätte Interesse ....................

Meine Empfehlung : Dann mach es einfach.

LA
Lutius Albutius

27.04.2025 um 15:48 Uhr

Bundesarbeitsgericht 7 AZR 224/15 Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit Leitsatz Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, ist die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

22 aa) Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Vorschrift betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleis-tung zur Folge hat. § 37 Abs. 2 BetrVG soll vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgeltein-buße erleidet. Auch durch eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit darf daher eine Minderung des Arbeitsentgelts des Betriebsratsmitglieds nicht eintreten, soweit die Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat (BAG 7. Juni 1989 – 7 AZR 500/88 – zu 2 der Gründe, BAGE 62, 83). Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 7. Juni 1989 – 7 AZR 500/88 – zu 3 der Gründe, v

S
seehas

28.04.2025 um 09:43 Uhr

Es ist kein Problem wenn der Stellvertreter mit einem Mitarbeiter spricht. Der Stellvertreter kann auch den Briefkasten oder das E-Mail-Postfach leeren. Dann könnt ihr gemeinsam entscheiden ob kurzfristig eine Sitzung einzuberufen ist, oder ob die Angelegenheit warten kann bis zur nächsten regulären Sitzung.

P
Pickel

28.04.2025 um 10:17 Uhr

du bist weder Polizei noch Feuerwehr. Wenn jemand gekündigt wird, hast du mehrere Tage Zeit und musst keinesfalls sofort vor Ort sein - erst Recht nicht weil es auch einen Vertreter gibt. Daher ist es auch albern, über Versetzung in die Tagschicht zu lamentieren, da es zumindest aus diesem Grund keine Erforderlichkeit gibt.

W
WiederDa

28.04.2025 um 14:42 Uhr

"...Ich hätte Interesse..."-> Dann mache es unbedingt!!! ... Es ist immer am besten, wenn jemand den Job macht, weil er es möchte und nicht, weil kein anderer möchte. Der Rest wird sich zeigen. Du hast in den anderen Antworten viele gute Ansätze bekommen und wirst bestimmt einen guten Weg finden. Und dein Vertreter ist ja dein Vertreter um dich manchmal zu vertreten. ;-)

OH
Olav HB

28.04.2025 um 15:03 Uhr

Und in Bezug auf eine Kündigung: Der AG muss VOR der Kündigung den BR anhören, es kann also nicht sein, dass der AG Mittwochvormittag entscheidet "der wird gekündigt" und sogleich die Kündigung aushändigt (ja, muss schriftlich erfolgen!). Fällt die Entscheidung zur beabsichtigte Kündigung am Mittwoch, fangen die Fristen der Mitbestimmung frühestens am Donnerstag an zu laufen, je nachdem wann der Anhörungsbogen beim BR eingegangen ist. Dann berufst du Donnerstag für Freitag (ween es eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB sein soll) eine dringende BR-Sitzung, oder Montags zu eine etwas weniger dringende BR-Sitzung (bei eine ordentliche Kündigung) ein, lädst dazu der betreffende MA zur Anhörung und anschließend könnt ihr dann entscheiden ob ihr die Kündigung widerspricht und mit welche Argumente. Schreibt das auf und gibt es den AG am letzten Tag der Mitbestimmtungsfrist, geht die Kündigung vor Ablauf der Frist raus, ist das bei einer Klage schnell erledigt.

Insgesamt würde ich dir vorschlagen, das Amt anzunehmen wenn Du gewählt wirst. Am Anfang wird es noch etwas ungewohnt sein, auch deind irekten Chef wird sich daran gewöhnen müssen, aber danach kannst du viel Spaß an deiner neue Aufgabe haben.

LA
Lutius Albutius

28.04.2025 um 15:39 Uhr

Zitat Pickel : Daher ist es auch albern, über Versetzung in die Tagschicht zu lamentieren, da es zumindest aus diesem Grund keine Erforderlichkeit gibt.

Du übersiehst, dass, von Ausnahmen abgesehen, BR'tätigkeit Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Verpflichtung hat.

P
Pickel

28.04.2025 um 19:39 Uhr

Lutius Albutius

Bitte erkläre doch in welchem Zusammenhang dein Einwurf zu meinem Beitrag steht....

I
IlkaB

29.04.2025 um 10:52 Uhr

Pickel: ich hab's dir mal kopiert.

[...]So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz be­stimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit frei­zustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Be­triebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine ande­re Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - APNr. 9 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 ABR1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG)

AW
Andreas WAF

29.04.2025 um 11:01 Uhr

Trifft doch überhaupt nicht zu, da er die BR Tätigkeit erfüllen kann, hierzu gibt es Fristen, wurde alles im Thread bereits erläutert.

NB
nicht brauchen

29.04.2025 um 13:47 Uhr

So dringend, dass man sofort eingreifen muss als BRV ist ähhh keine Ahnung. Da der BRV nichts (von Bedeutung) alleine entscheiden kann muss sowieso das Gremium beschließen. (von Bedeutung) : Ausnahmen gibts da auch. Z.B. Termin für die nächste BR Sitzung usw.

X
XYZ68

30.04.2025 um 09:16 Uhr

In meinen Augen sollte es kein größeres Problem sein. Schichtsysteme sind geplant, also weiß auch der Arbeitgeber, wann er dich persönlich erreichen kann. Zur Sitzung kannst du aus jeder Schicht einladen. Was klar sein sollte, du benötigst die Zeit um dich um die BR-Arbeit zu kümmern, der Arbeitgeber muss dich also notfalls rauslösen oder dir entsprechende Freiräume schaffen. Mit ein wenig Kommunikation und guten Willen ist das aber zu schaffen.

Also, pack es an und probiere es.

Aber Achtung, das du auf Grund deiner Schicht nicht im Haus bist, heißt nicht, das du verhindert bist und der Stellvertreter der Ansprechpartner ist. Aber wir schreiben 2025. Es gibt Email etc. Üblicherweise findet sich für jedes Problem eine Lösung.

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