Erstellt am 18.09.2024 um 13:43 Uhr von RudiRadeberger
"Es ist unsicher ob § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG zutrifft."
Dann gilt es das herauszufinden.
Darf er Leute einstellen und entlassen?
oder
Hat er Prokura in größerem Maße?
oder
Trifft er wichtige Entscheidungen weisungsfrei?
Erstellt am 18.09.2024 um 16:00 Uhr von lolium
Unabhängig der Frage, ob er Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG ist - warum soll der nicht dazu aufrufen dürfen einen BR zu Gründen?
Und was hat es mit der beglaubigten Absichtserklärung auf sich. Wer beglaubigt wem was?
Ich verstehe noch nicht worum es geht.
Erstellt am 18.09.2024 um 16:30 Uhr von RudiRadeberger
"Und was hat es mit der beglaubigten Absichtserklärung auf sich. Wer beglaubigt wem was?"
Manchmal lassen sich Arbeitnehmer die Absichtserklärung zur Gründung eines Betriebsrates notariell beglaubigen. Damit ist gerichtsfest gesichert, dass der erweiterte Kündigungsschutz greift. Könnte mir vorstellen, dass das gemeint ist.
Erstellt am 18.09.2024 um 17:20 Uhr von celestro
"warum soll der nicht dazu aufrufen dürfen einen BR zu Gründen?"
Klar, kann er machen. Wenn nachher aber die gesamte BV zur Wahl des WV einkassiert wird, weil von den 3 ANs einer kein AN war .... steht man ziemlich doof da.
Erstellt am 19.09.2024 um 13:24 Uhr von lolium
danke Rudi für die Erklärung - wieder was neues dazugelernt :-)
Erstellt am 19.09.2024 um 14:33 Uhr von Katifragt
"Darf er Leute einstellen und entlassen?
oder
Hat er Prokura in größerem Maße?
oder
Trifft er wichtige Entscheidungen weisungsfrei?"
Nein, darf keine Leute einstellen oder entlassen
Kein Prokura
Es gibt eine Stellenbeschreibungen, in der eigenverantwortliche Tätigkeiten festgelegt sind. In diesem Rahmen handelt der Mitarbeiter. Weitereichende Entscheidungen trifft er nur nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung. Weisungsbefugt gegenüber anderen Mitarbeitern ist er schon.
Erstellt am 19.09.2024 um 14:42 Uhr von Muschelschubser
Gut, weisungsbefugt ist ja im Grunde jeder Abteilungsleiter in einem bestimmten Rahmen.
Keine Prokura, keine Personalentscheidung - das deutet zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass er kein leitender Angestellter gem. §5 BetrVG ist.
Wenn Entscheidungen mit weitreichender Tragweite der Unterschrift der GL bedürfen, würde das die Einschätzung untermauern.
Nun braucht man 3 wahlberechtigte AN, die zur Betriebsversammlung einladen.
Die Frage ist dann noch, ob besagter AN ein Teil davon sein soll/will, oder ob er lediglich 3 andere Personen mündlich dazu animiert, die Initialzündung auszulösen.
Nur für den Fall, dass nach wie vor Zweifel darüber bestehen, ob er als leitender Angestellter zu zählen wäre. Mir geht es dabei um den berechtigten Einwand von celestro, dass man keine Anfechtungsgründe liefern sollte.
Erstellt am 19.09.2024 um 14:50 Uhr von Katifragt
Für den besagte Mitarbeiter wäre der Kündigungsschutz wichtig, der bei der Gründung eines Betriebsrates einhergehen würde. Von daher würde er schon gern selber dabei sein
Erstellt am 19.09.2024 um 17:31 Uhr von Muschelschubser
Okay.
Wie gesagt, ich gehe nicht von einem leitenden Angestellten aus, bin aber auch kein Jurist.
Von einem solchen, oder einem Gewerkschaftssekretär, könnte man sich die letzte Gewissheit holen.
Gewerkschaft ist sowieso ein gutes Stichwort.
Gibt es eine die für Euch zuständig wäre? Vielleicht können die Initiatoren sich dort begleiten lassen. Vielleicht mal eruieren, unter welchen Voraussetzungen das möglich wäre.