Erstellt am 11.09.2024 um 09:13 Uhr von Damei81
1) Wählbar ist nach §8 BetrVG nur Mitarbeiter die min. 6Monate im Betrieb sind. Ausser die Firma besteht weniger als 6 Monate!
2) Gemäß § 15 Abs.3 Satz 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der "Aufstellung des Wahlvorschlags" an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Allgemeinen unzulässig.
3) Wurde bei der Kündigung der BR angehört?
Erstellt am 11.09.2024 um 09:35 Uhr von sobawa
ja, wir wurden gehört... Wir haben uns enthalten... Es wäre wirklich gut für alle, dass diese MA nicht mehr da ist... Uns geht es nur darum, ob wir die Liste so lassen können, wenn in 2 Wochen ausgezählt wird. (Wir machen Briefwahl).
Erstellt am 11.09.2024 um 09:42 Uhr von Damei81
Sie ist am Wahltag 6Monate angehörig und steht auf der Liste. Also hat sie Kündigungsschutz nach § siehe oben.
Warum ist es besser?
Erstellt am 11.09.2024 um 09:53 Uhr von sobawa
Das war bitte nicht meine Frage.. .Es ist gibt Personen, die tun dem ganzen Unternehmen nicht gut.. Sie wollte auch weg und wird nicht widersprechen. Wir sind nur nicht sicher, wie wir mit der Wahl-Liste umgehen sollen. Das konnte ich nirgends nachlesen/finden und wäre um Antwort dankbar.
Erstellt am 11.09.2024 um 10:01 Uhr von Damei81
warum lässt sie sich auf die Liste schreiben wenn sie weg will.
Am Wahltag ist sie noch MA im Unternehmen, sollte kein Problem sein.
Erstellt am 11.09.2024 um 10:06 Uhr von sobawa
Ja, warum sie das gemacht hat... Was soll ich sagen... :-(
Erstellt am 11.09.2024 um 10:11 Uhr von xyz68
Moment, reden wir von der Wählerliste oder von einer Wahlvorschlagsliste?
Erstellt am 11.09.2024 um 10:13 Uhr von sobawa
Erstellt am 11.09.2024 um 10:26 Uhr von celestro
Wo liegt das Problem? Sie ist MAin und kann mitwählen. Filmzitat: "Ende der Kommunikation!"
Erstellt am 11.09.2024 um 12:39 Uhr von jutti1965
Sollte sie gewählt werden, und dann geht, rückt der nächste nach!
Erstellt am 11.09.2024 um 14:24 Uhr von WiederDa
Wie lang ist sie denn nun im Unternehmen? Eventuell könnte das für Euch zu einem Problem werden. Ist sie erst weniger als 6 Monate im Unternehmen (darauf lässt die Probezeit schließen) wäre die Wahl u.U. anfechtbar.
Erstellt am 11.09.2024 um 14:27 Uhr von sobawa
Die Probezeit endet am 18.9. - die Wahl ist am 25.9. - das war ja die doofe Situation... Sie wollte unbedingt auf die Liste, ist noch in der Probezeit bis 18.9. und die Wahl eben eine Woche später.
Erstellt am 11.09.2024 um 14:28 Uhr von xyz68
Solange sie am Tag der Wahl noch beschäftigt ist im Unternehmen gehört sie auch auf die Wählerliste. Es sei denn sie ist unwiderruflich freigestellt und hat keine Kündigungsschutzklage erhoben.
Erstellt am 11.09.2024 um 14:29 Uhr von WiederDa
ok, dann anders: Wann hat die Person bei Euch angefangen?
Erstellt am 11.09.2024 um 17:30 Uhr von celestro
@WiederDa
Es ist von "Wählerliste" die Rede und da ist das völlig irrelevant. Sollte doch ein Wahlvorschlag gemeint sein, muss man halt nochmal schauen.
Erstellt am 12.09.2024 um 07:26 Uhr von WiederDa
@celestro: Ups, stimmt. Wer alle Kommentare ordentlich ließt, ist im Vorteil.
Im Ernst: Hatte es überlesen! ;-)
Erstellt am 12.09.2024 um 07:44 Uhr von sobawa
ich danke euch allen, das hat uns sehr geholfen.
Erstellt am 13.09.2024 um 09:43 Uhr von nicht brauchen
Ich versteh eigentlich gar nicht was ihr da für ein Problem habt.
Sie steht auf der Wählerliste, da sie zur Zeit noch beschäftigt ist. Das ist korrekt. Als Wahlvorstand benötige ich die Wählerliste am Tag vor der Wahl und ich muss am Tag der Wahl nachfragen, ob sich da was geändert hat (MA hat das Recht zu wählen, wenn er an diesem Tag anfängt).