Erstellt am 31.08.2024 um 09:47 Uhr von RudiRadeberger
Die "Mitglieder des zukünftigen Wahlvorstand" sind bis zur Wahl ganz normale Mitarbeiter, denen es freigestellt ist, an einer Betriebsversammlung teilzunehmen oder auch nicht. Durch Abwesenheit geht die Wählbarkeit nicht verloren.
Absichtserklärungen sind hier nicht nötig.
Erstellt am 31.08.2024 um 10:13 Uhr von anja07
Hallo Rudi, vielen Dank für deine Antwort. Das heißt, ich muss bei der Wahl nicht anwesend sein um mich wählen zu lassen?
VG anja07
Erstellt am 31.08.2024 um 10:28 Uhr von RudiRadeberger
Das ist korrekt.
Die Wählbarkeit wird in §7 BetrVG definiert. Zwischen zur Wahl anwesenden und abwesenden Personen wird dort nicht unterschieden. Du wärst also auch wählbar, wenn du als Arbeitnehmer auf Haiti im Krankenhaus liegst und die letzte Ölung bekommst.