Erstellt am 22.06.2017 um 18:49 Uhr von Challenger
Zu 1. Wenn der BRV nur vom Vorsitz zurücktritt, ist er wieder ein "normales" BRMitglied.
Zu 2. Die Neuwahl des BRV hat unverzüglich zu erfolgen.
Erstellt am 22.06.2017 um 20:59 Uhr von nicoline
noname0815
1. Mit der Niederlegung des Vorsitzes, verliert man nicht automatisch seinen Platz im BR und ein Ersatzmitglied rückt nach, korrekt soweit?
Nein, nicht korrekt. Der BRV bleibt BRM, es rückt kein Ersatzmitglied nach. Ein Ersatzmitglied rückt nur dann auf, wenn der BRV auch sein Betriebsratsmandat niederlegt (oder zeitweilig verhindert ist) also ganz aus dem BR ausscheidet. Ist das der Fall, ist er auch kein Ersatzmitglied mehr! Der Stellvertreter übernimmt bis zur Neuwahl des BRV dessen Funktion. Die Neuwahl des BRV muss unverzüglich erfolgen. Unverzüglich bedeutet: ohne schuldhafte Verzögerung.
Erstellt am 22.06.2017 um 21:49 Uhr von BRV-BFM
Das Amt vom BRV sollte Neu gewählt werden, wenn diese jetzige Stellvertreter für diesen Posten gewählt wird dann diesen auch neu besetzen.
Wen aus Kraft des Amtes als Betriebsratsvorsitzende einige Ausschüsse in inne hat werden die Karten auch neu gemischt. Im Falle nur aus dem Amt der Betriebsratsvorsitzende er Zurückgetreten ist bleibt sein amt als normales BR-Mitglied weiterhin bestehen.
Gruß