Erstellt am 25.02.2009 um 08:34 Uhr von Kölner
@hummel70
Wenn jedes einzelne BRM sein Amt niedergelegt (begründet muss hier gar nichts werden) hat, dann kommen die EBRM in der Reihenfolge zum Einsatz. Die bisherigen BRM sind dann raus aus dem BR und bestimmen dann auch nichts mehr mit.
Die gefragten EBRM können das Amt auch nicht annehmen.
Wenn der BR beschliesst, zurückzutreten und die Neuwahl einzuleiten, dann bleiben sie bis zur Neuwahl im Amt - längstens sogar bis zum 31.05.10.
Erstellt am 25.02.2009 um 08:38 Uhr von w-j-l
Kölner,
"...dann bleiben sie bis zur Neuwahl im Amt - längstens sogar bis zum 31.05.10."
aber nur, wenn der aktuelle BR außer der Reihe gewählt wurde bzw. außer der Reihe ins Amt kam.
hummel70,
faßt eben einen einfachen Beschluss, dass der BR zurücktritt. Beim 3er-Gremium reichen dazu die normalen Regularien für die Beschlussfähigkeit.
Erstellt am 25.02.2009 um 08:42 Uhr von Mona-Lisa
@hummel,
ich finde es gegenüber euren Kollegen unfair, dass ein gesamtes Gremium die Flinte in's Korn wirft!
Sie haben grosses Vertrauen in euch gesetzt und ich meine, dass sich Probleme lösen lassen!
Erstellt am 25.02.2009 um 08:51 Uhr von Kölner
@w-j-l
Das sehe ich nach § 22 BetrVG aber nicht.
Der BR läutet eine Neuwahl ein wegen den Gründen aus § 13 Abs. 2 Nr. 1-3 BetrVG. Ein WV wird eingesetzt, eine Neuwahl kommt - warum auch immer - nicht zustande.
Ergo: Der bisherige BR bleibt bis längstens 31.05.10 im Amt.
Erstellt am 25.02.2009 um 10:57 Uhr von rolfo2
Komisch, jedesmal wenn ich auf Antwort klicke ist Kölners letzter Beitrag weg.
Ich sehe das so, dass der BR, der komplett zurückgetreten ist, nicht automatisch bis zur Neuwahl im Amt ist. Das würde ja bedeuten er ist trotz Rücktritt zwangsweise im Amt.
Anders sieht es natürlich aus wenn nur ein Teil des BR zurückgetreten ist und der BR unter die vorgeschriebene Mitgliederzahl kommt, dann bleibt der Rest des BR bis zur Neuwahl, ggf. bis zur nächsten regulären Wahl im Amt.
Erstellt am 25.02.2009 um 11:11 Uhr von w-j-l
Kölner,
die erste und wichtigste Regel steht im § 21 Satz 1 und 2.
Alle anderen Sätze dort regeln nur Ausnahmefälle.
Satz 2 kommt z.B. dann zum Tragen, wenn die Wahl im Regelwahlzeitraum so spät stattgefunden hat, dass die Verkündung des Wahlergebnisses erst im Juni passieren konnte. Dann ist die Amtszeit eben kürzer als 4 Jahre. Dieser Satz dient dazu, auch einen solchen Fall wieder in die Regelzeiträume einzufangen. Er dient aber nicht dazu, die Amtszeit über 4 Jahre hinaus zu verlängern.
Mehr als 4 Jahre beträgt die Amtszeit ausschließlich im Fall, der im § 13 (3) Satz 2 beschrieben ist.
rolfo 2,
das ist falsch. Lies dazu mal den § 22 und folge dem Verweis auf § 13 (2), Nr.3
Erstellt am 25.02.2009 um 11:22 Uhr von Kölner
@w-j-l
Angesichts des gestern zu Ende gefeierten Karnevals, ist meine Denkleistung noch nicht ausreichend initiiert. Dennoch muss ich mein Nicht-Verstehen hier nochmals deutlich artikulieren. Also...
...in dem Fall hier, wollen drei einzelne BR's das Amt niederlegen. Sollen sie tun, dann rücken die EBRM nach und der BR existiert weiter bis zur nächsten Wahl 2010. D'accord?
Aber jetzt:
...WENN der BR beschliessen sollte, als Gremium zurückzutreten, dann müssen Neuwahlen eingeleitet werden. WENN aber dann kein Kandidat vorhanden oder wie auch immer die Neuwahl nicht zustande kommt, bleibt der BR dann noch bis zum 31.05.10 ein BR.
Ich rede zudem doch vom § 22 BetrVG und NICHT von § 21 BetrVG...
...nach all den Jahren schaffst Du es immer noch mich zu verwirren. ;-)
Erstellt am 25.02.2009 um 11:42 Uhr von w-j-l
Naja, Kölner,
wenn wir hier auch Diskussionen über "herrschende Meinung" und "abweichende Meinungen" zwischen unterschiedlichen Kommentatoren führen wollen, dann können wir weitermachen. Deine Darstellung entspricht der "abweichenden Meinung" von Thüsung im Kommentar von Richardi.
Herrschende Meinung ist, dass die Amtszeit grundsätzlich nach 4 Jahren endet. Auch der § 22 schafft grundsätzlich erst mal keinen Ausnahmetatbestand zum § 21. Da ist z.B. Fitting im Kommentar zum § 22 RN 11 sehr eindeutig.
Däubler (bzw. Buschman bei Daübler) legt sich hier ja nicht wirklich fest. Im Gegenteil, er kommentiert so verwirrend, dass man auch interpretieren könnte, dass ein BR, der eigentlich weniger als ein Jahr vor dem Regelwahlzeitraum gewählt wurde (und bis zu mehr als 5 Jahre im Amt wäre) auch nur bis zum Ende des ersten auf die Wahl folgenden Regelwahlzeitraums im Amt sei, wenn der Rücktritt z.B. schon kurz nach der Wahl erfolgt ist.
Erstellt am 25.02.2009 um 11:47 Uhr von Kölner
@w-j-l
Naja...DKK ist m.E. recht eindeutig, Thüsing auch!
RN 12-14 zum § 22 BetrVG
Erstellt am 25.02.2009 um 11:57 Uhr von erwin
@all
hier will ja der BR geschlossen zurücktreten/ das Amt niederlegen. Das wäre der erste Schritt.
Dann rücken die EBRM nach, diese sind dann der BR.
Legen auch diese dann das Mandat/Amt nieder / treten zurück und es gibt keine weitere EBRM mehr, sind/bleiben die nachgerückten EMRM als BRM weiter im Amt bzw. üben diese bis zur Neuwahl aus. Sie haben dann aber einen WV einzusetzen/ zu bestimmen.
Die bisherigen BRM, also die 3 welche als erstes zurückgetreten sind/ Amt niedergelegt haben sind abe rganz raus. Denn sie waren nicht der zuletzt im Amt/Mandat befindliche BR.
Anders wäre nur, wenn die EBRM zuerst die Mandate niedergelegt hätten, also noch wärend des Bestandes des BR auf ihre Mandate verzichten.
Also, ggf. geanu auf die Zeitpunkte/ Reihenfolge der Mandatsniederlegung achten.
Erstellt am 25.02.2009 um 12:17 Uhr von Kölner
@erwin
Aber:
BRM können ein Amt erst dann niederlegen, wenn sie eben BRM sind. EBRM können erklären, das sie das Amt nicht annehmen. Mehr nicht!
Erstellt am 25.02.2009 um 12:27 Uhr von w-j-l
DKK ist hier gar nicht eindeutig. Er sagt nur " .... längstens bis zum 31.5. ....
Diese Formulierung impliziert, dass es auch andere Fälle gibt. Außerdem verweist er auf seine Kommentierung in RN 17 zum § 21, und genau dort werden die unterschiedlichen Auffassungen dargestellt.
Übrigens schreibt auch Richardi/Thüsing in der RN 8 zum § 22, dass die Geschäftsführung spätestens mit dem Ablauf der ordentlichen Amtsperiode endet. lediglich im letzten Satz der RN8 verweist er auf den 31.5., wobei er hier m.E. das Wort "spätestens" vergessen hat. Davor schreibt er eindeutig so wie Fitting.
Wichtig ist dann hier tatsächlich der Bezug auf den § 21, wo Thüsing dann in der RN 13 seine abweichende Meinung darlegt. Hier ist dann aber wieder Fitting recht eindeutig in seiner Formulierung in der RN 29 zum § 21.
Wie gesagt: Herrschende Meinung: Amtszeit verlängert sich nicht über die regelmäßige Amtszeit hinaus. 31.5. als absoluter Endpunkt gilt nur dann, wenn die Amtszeit des zurückgetretenen BR außerhalb des Regelwahlzeitraumes begann.
Falls man sich Thüsings Meinung anschließt, dann gebe ich Dir Recht.
Aber so wie hummel70 fragt, würde ich ihn immer auf der sicheren Seite beraten.
Erstellt am 25.02.2009 um 12:32 Uhr von w-j-l
Erwin,
ich habe hummel70 anders verstanden, nämlich dass er eine Neuwahl auslösen möchte, und sein Problem ist, dass ein BR erst dann einen WV bestellen kann, wenn er nach einzelnen Amtsniederlegungen und Eintreten aller EBRM in Unterzahl ist. Und wer weiß, ob die eingerückten EBRM dann überhaupt ihr Amt niederlegen? Vielleicht wollen die ja dann weiter machen. Das haben dann die ursprünglichen BRM nicht mehr in der Hand, ob ein WV bestellt wird.
Besser wäre es also tatsächlich, den Rücktritt des BR zu beschließen und einen WV einzusetzen.
Wer danach keine Lust hat, kann ja immer noch das Amt niederlegen.
Erstellt am 25.02.2009 um 12:33 Uhr von Kölner
@w-j-l
Hä? Du verwirrst mich immer mehr. Willst Du das?
Erstellt am 25.02.2009 um 12:36 Uhr von w-j-l
Nein Kölner,
und um das zu vermeiden, muss man dazu wirklich alle 3 Kommentare offen vor sich liegen haben.
DKK bezeichnet eindeutig eine herrschende Meinung, und die steht beschrieben bei Fitting.
DKK bezeichnet auch eine abweichende Meinung, und die steht bei Richardi/Thüsing
Erstellt am 18.03.2009 um 13:24 Uhr von tinka133
Hallo liebe BR-Kollegen!
es war sehr net und wissenswert was von euch lesen zu dürfen!
ich brauche dringend Hilfe. Seit ca. halbes Jahr "regiert" unser BRV alleine.
Von DREIER BR ist nur BRV geblieben. Soweit ich weiss, BRV kann nicht anstelle des BR die diesem im BetrVG zugewiesenen Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten ausüben. Ersatzmitglieder haben wir nicht mehr.
Was nun? Sonderwahlen erzwingen? oder schon zu spät?
Erstellt am 18.03.2009 um 16:26 Uhr von DonJohnson
@tinka
Na, hättest ruhig ne neue Frage aufmachen können ;-)
Wenn ich es richtig verstehe, bist du zwar noch kein BRM möchtest aber wohl dieses Amt bei der neuen Wahl bekleiden (wenn du denn dann gewählt wirst...).
Ich fange hier mal nciht mit den §§ an, ok? Dem BRV sagen, dass er sofort nNeuwahlen einleiten muß. Er hat sich seiner Zeit einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht. Wenn er sich weigern sollte, sprechen wir weiter... Dann gibt es nämlich Mittel und Wege ihn seines Amtes entheben zu lassen...
Gruß
DJ
Erstellt am 19.03.2009 um 09:51 Uhr von tinka133
Hi Johnson,
danke dass du geantwortet hast. Ich habe mein Amt in November 2008 aus gesundheitlichen Grunden! niedergelegt. Ich werde mich nicht mehr zu Wahl stellen. BRV wurde gebten Neuwahlen zu starten. BRV sage dass die Restmandat besitze... Sie habe noch Zeit bis zum 31.05.2010...usw. Die §§ kenne ich auch. In Dezember 2007 sind wir nur zuzweit geblieben und keinen der Ersatzmitglieder nachrücken konnten, weil keine mehr geblieben war...
BRV hat nicht nur einer grobe Pflichtverletzung, auch Amtmissbrauch schuldig gemacht! Soll ich jetzt zum Gericht? Lg Tinka
Erstellt am 19.03.2009 um 13:56 Uhr von w-j-l
tinka133,
so einfach ist es nicht.
Der Vorsitzende hat sich tatsächlich einer groben Verletzung der Amtspflicht schuldig gemacht. Die Möglichkeiten, ihn aus dem Amt zu bringen, stehen im § 23 (1) BetrVG.
Du alleine kannst nicht zum Arbeitsgericht gehen. Einen solchen Antrag auf Amtsenthebung müßten schon ein Viertel der wahlberechtigten AN unterschreiben.
Ansonsten kann nur der AG oder die Gewerkschaft diesen Antrag beim ArbG stellen.
Passiert das nicht, so ist der BRV tatsächlich noch geschäftsführend bis zum Ende dieser Amtszeit DER BR.