Erstellt am 01.06.2017 um 14:01 Uhr von Pjöööng
Warum sollte es dort einen Interessenkonflikt geben?
Erstellt am 01.06.2017 um 14:03 Uhr von pamamaroo
Unser Datenschutzbeauftragter behauptet, dass es, spätestens mit der neuen DSGV, nicht mehr möglich ist, einen/den ITler der Firma im Betriebsrat zu haben. Keine Ahnung warum...
Erstellt am 01.06.2017 um 14:07 Uhr von titapropper
Dann soll euer Datenschutzbeauftragter seine Behauptung mal begründen.
Erstellt am 01.06.2017 um 14:39 Uhr von Pjöööng
Ich kenne die neue DSGVo nicht im Detail, würde mich aber wundern wenn dem so wäre. Es gab und gibt hin und wieder Diskussionen inwieweit sich das Betriebsratsamt mit dem Amt des Datenschutzbeauftragten verträgt. Aber auch da sah das Bundesarbeitsgericht keine grundsätzlichen Bedenken: https://www.datenschutz-notizen.de/betriebsratsmitglied-als-datenschutzbeauftragter-4012686/
Erstellt am 01.06.2017 um 14:50 Uhr von UliPK
Die neue DSGVO die ab 2018 in Kraft tritt ist in einigen teilen dem Deutechen Recht nachempfunden, ergo wird sich da nicht so viel ändern.
Das ein ITler nicht dem Betriebsrat angehören darf steht da allerdings nirgens.
Bleibt also alles so wie es in diesen Urteil schon einmal zur Sprache kam.
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bag-betriebsratsmitglied-kann-datenschutzbeauftragter-sein/
Ups da war einer schneller ?
Erstellt am 01.06.2017 um 18:10 Uhr von paula
Dass die Grundverordnung dem deutschen Recht nachempfunden ist, ist eine interessante Meinung. Aber das kann man natürlich auch anders sehen. Der BR sollte sich aber langsam damit mal beschäftigen und die Betriebsvereinbarungen scannen. Denn ggf. hat man durchaus Handlungsbedarf. Nach der geplanten Neufassung des BDSG hat sogar der BR für sich ein richtiges Thema. Daher sollte man sich schnellstens damit befassen.
ich empfehle mal
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnza%2F2017%2Fcont%2Fnza.2017.413.1.htm
Erstellt am 01.06.2017 um 22:41 Uhr von UliPK
@paula
Ich habe nicht geschrieben das die DSGVO komplett nachempfunden sondern in teilen.
Kann man aber auch überall nachlesen.
http://wrg-goettingen.de/gruender-unternehmer/wir-informieren-ueber/neue-eu-datenschutzregeln-ab-mai-2018/print.html
https://www.heise.de/ct/ausgabe/2016-9-Welche-Aenderungen-die-neue-EU-Datenschutz-Regulierung-in-Deutschland-bringen-wird-3166896.html
Was sich nicht geändert hat ist das was gefragt worden ist.
Wenn du schon Werbung machen möchtest dann doch bitte schön nicht mit falschen Behauptungen.
Erstellt am 02.06.2017 um 16:25 Uhr von paula
Mir liegt es völlig fern hier Werbung zu betreiben. Daher sorry das der Link nur für angemeldete beck-online Nutzer geht. Habe ich erst heute zu Hause gemerkt. Auf der Arbeit habe ich den als Sachmittel. Wer eine NZA im Zugriff haben sollte, der findet den Artikel im aktuellen Jahrgang auf Seite 413.
Mein Hinweis kam eher aus einer anderen Richtung. Das deutsche BDSG ist spätestens seit den 90ziger Jahren sehr stark durch die Vorgeben der EU geprägt. Deshalb stellt sich hier die Frage nach Henne und Ei ;) Aber wenn heise es anders darstellt.... geschenkt!
Das sich nicht viel ändern wird ist m.E. eben anders. Ich habe das auch schon mehrfach von BR-Kollegen so gehört. Wenn man dann aber in eine sachliche Diskussion einsteigt, dann zeigt sich, dass es hier doch einige Baustellen gibt. So wird der neue § 26 BDSG neue Anforderungen an BRs stellen. Des weiteren hat man sich mit den Rechten des BR aus § 80 BetrVG zu beschäftigen. Das BetrVG ist eben kein Gesetz dass denen der DSGVO vorgehen kann. So ist die DSGVO eben nicht gemacht. Daher hat sich z.B. das Recht des BR nach § 80 II BetrVG an § 26 BDSG-neu bzw. Art. 6 der DSGVO zu orientieren.
Für die BR Arbeit ergeben sich so eben Handlungsfelder und die sollte man vor dem Mai nächsten Jahres klären. Mein Problem ist immer noch, welche Wirkung das neue BDSG überhaupt bekommt. Die Datenschutzbehörden sind ja sehr kritisch.
http://hoganlovells-blog.de/2017/03/18/datenschutzbehoerden-werden-das-geplante-datenschutzgesetz-nicht-anwenden/#
Das macht z.B. bei uns das Verhandeln einer Änderung unserer Rahmenbetriebsvereinbarung nicht einfacher