§108 Abs. 5: Jahresabschluss ohne WA?
Wir haben weniger als 100 MAs, also keinen WA. In §108 Abs. 5 heißt es, dass der Jahresabschluss dem WA unter Beteiligung des BR zu erläutern ist.
Haben wir als BR in einem Unternehmen ohne WA trotzdem das Recht auf diese Erläuterung?
Community-Antworten (27)
17.04.2024 um 11:54 Uhr
Der Arbeitgeber hat den Jahresabschluss dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG). Gibt es im Betrieb keinen Wirtschaftsausschuss, ist der Betriebsrat direkt zu informieren. Das ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Dieses Informationsrecht steht dem Betriebsrat in Anlehnung an § 106 BetrVG zu, sodass die Rechte des Wirtschaftsausschusses sinngemäß gelten. „Erläutern“ bedeutet, dass die Geschäftsführung dem Wirtschaftsausschuss die Positionen des Jahresabschlusses und die Zusammenhänge erklären sowie dessen Fragen dazu sachgerecht beantworten muss.
17.04.2024 um 11:56 Uhr
Ja! Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 108 BetrVG Rn. 32.
17.04.2024 um 11:57 Uhr
Ich kopiere mal:
"In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. In kleineren Unternehmen, die in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat (§ 110 BetrVG)."
17.04.2024 um 12:31 Uhr
Zu Kehler: Wenn ich hier den §80 Abs. 2 ziehen möchte, dann müsste ich wahrscheinlich begründen, warum diese Informationen für meine BR-Tätigkeit notwendig sind. Das könnte schwierig werden, insbesondere, wenn die GL die Informationen nicht herausrücken möchte.
Zu Laloopsy: In der genannten Rn. steht ist aber auch nur erwähnt, dass der BR irgendwo "dazu" kommt ("in Anwesenheit des BR", "die Hinzuziehung des BR". Es steht aber nicht da, dass der BR alleine unterrichtet wird, wenn das andere alles nicht zutrifft.
Zu Dummerhund: Der §110 ist eine andere Nummer. Das diese Rechte auch ohne WA bestehen, ist mir klar. Das Problem ist halt nur, dass die zu machenden Angaben im §110 wesentlich allgemeiner sind, als es sich aus dem Jahresabschluss und dessen Erläuterung aus §108 Abs. 5 ergeben würde. Und aus dem §110 kann ich leider nichts in Hinblick auf den $108 Abs. 5 ableiten.
17.04.2024 um 12:38 Uhr
Zu Kehler: Aus dem §80 Abs.2 ergibt sich eine Informationspflicht in diesem Bereich nur dann, wenn ich die Erforderlichkeit nachweisen kann, was schwierig ist, wenn ich die Informationen noch nicht habe. Die GL wird hier sicher auch nichts ohne lange Diskussion herausrücken.
zu Laloopsy: In der genannten Rn ist der BR nie alleine erwähnt, er wird entweder "hinzugezogen" oder ist "anwesend". Daraus ergibt sich für mich nicht, dass der BR ohne einen WA die Rechte alleine hat.
zu Dummerhund: Der §110 gibt leider nur begrenzte Möglichkeiten, wirtschaftliche Informationen anzufordern. Der Jahresabschluss mit Erläuterungen dürfte da deutlich weiter gehen.
17.04.2024 um 12:47 Uhr
Ich kopiere mal die Spielregeln: Äußerungen zu Rechtsfragen im W.A.F. Betriebsräte-Forum stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nur aus purer Gefälligkeit und gelegenheitshalber erfolgen. Beiträge mit juristischen Äußerungen ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung. In konkreten Rechtsfällen sollte unbedingt ein zugelassener Anwalt konsultiert werden.
In diesem Sinne, frag einen Anwalt.
17.04.2024 um 12:53 Uhr
@Kehler: Ja, das ist klar. Ich sehe das Forum hier als Möglichkeit, Ideen zu bekommen oder vielleicht auch Berichte, wie das konkrete Problem bei anderen BRs in der Praxis bereits gehandhabt wird. Ansonsten würde es ja auch keinen Sinn machen, überhaupt ein Forum zu betreiben, weil dann nahezu alle konkreten Fragen zum Anwalt müssten.
17.04.2024 um 13:15 Uhr
@ Ditaloni Ja, du siehst es richtig. Einem BR fallen nicht automatisch die Rechte eines WA zu. Fällt er weg, bestehen für einen BR nur noch die allgemeinen, sich im BetrVG in mehreren §§ findenden Informationspflichten eines AG gegenüber ihm.
Siehe dazu nachstehende Auszüge: BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03
RN 15 Der Wirtschaftsausschuss hat nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Er soll daher in wirtschaftlichen Angelegenheiten als Hilfsorgan des Betriebsrats die Kooperation zwischen der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat fördern (vgl. etwa Richardi/Annuß BetrVG 8. Aufl. § 107 Rn. 5 und § 106 Nr. 19; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 106 Rn. 4). Die zwingende Bildung eines Wirtschaftsausschusses ist allerdings von einer bestimmten, an der Belegschaftsstärke orientierten Unternehmensgröße abhängig, nämlich von in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern. Nur unter dieser Voraussetzung hat es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten, einen Wirtschaftsausschuss zu errichten und ihn mit beratenden Funktionen in wirtschaftlichen Angelegenheiten auszustatten. Die Vorschrift des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist abschließend und kann nicht entsprechend auf kleinere Unternehmen angewandt werden. In Unternehmen, die die Errichtungsvoraussetzungen nicht erfüllen, ist weder ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, noch obliegen die ihm zugewiesenen Aufgaben dem Betriebsrat selbst (BAG 5. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 - BAGE 67, 155 = AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 106 Nr. 15). Dazu stünde es im Widerspruch, wenn der Wirtschaftsausschuss mit allen Befugnissen auch dann für die verbleibende Amtszeit des Betriebsrats im Amt bliebe, wenn die Errichtungsvoraussetzungen für den Wirtschaftsausschuss nach dessen Bestellung entfallen, weil die Belegschaftsstärke in dem Unternehmen nicht nur vorübergehend auf weniger als 101 ständig beschäftigte Arbeitnehmer absinkt. In diesem Fall endet vielmehr das Amt der Wirtschaftsausschussmitglieder, auch wenn die Amtszeit des Betriebsrats noch andauert (Richardi/Annuß BetrVG 8. Aufl. § 106 Rn. 11; MünchArbR/Joost § 319 Rn. 4; Löwisch/Kaiser BetrVG 5. Aufl. § 106 Rn. 5; GK-BetrVG/Fabricius-Oetker 7. Aufl. § 106 Rn. 21; Etzel Betriebsverfassungsrecht 8. Aufl. Rn. 945; a.A. DKK/Däubler BetrVG 9. Aufl. § 106 Rn. 13a; Grauvogel/Hase/Röhricht, Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat Rn. 271; wohl auch Hessisches LAG 17. August 1993 - 4 TaBV 61/93 - DB 1994, 1248). RN 17 Durch den Wegfall des Wirtschaftsausschusses entfallen zwar auch die diesem zugewiesenen Beteiligungsrechte, die er als Hilfsorgan des Betriebsrats wahrzunehmen hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine Rechtsfolge, von der das Gesetz auch in anderen Fällen geänderter betrieblicher Verhältnisse ausgeht, wie sich aus § 325 Abs. 2 UmwG ergibt. Nach dieser Vorschrift kann bei der Spaltung oder Teilübertragung eines Rechtsträgers, die die Spaltung eines Betriebs und den Wegfall von Rechten oder Beteiligungsrechten des Betriebsrats in den aus der Spaltung hervorgegangenen Betrieben zur Folge hat, durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Fortgeltung dieser Rechte und Beteiligungsrechte vereinbart werden. Die Regelung setzt daher voraus, dass Veränderungen der betrieblichen Strukturen den Verlust von Rechten und Beteiligungsrechten des amtierenden Betriebsrats zur Folge haben können und diese nicht ohne weiteres bis zum Ende der Amtszeit des Betriebsrats fortbestehen.
17.04.2024 um 13:26 Uhr
Hier mal ein Kommentar.
§ 106 BetrVG Siebert/Becker: Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2018 Autor: Thomas Wamsler Titel: Siebert/Becker: Betriebsverfassungsgesetz Herausgeber: Siebert/Becker Auflage: 14. Auflage 2018 Autor: Thomas Wamsler Vorschrift: § 106 BetrVG
§ 106 BetrVG – Wirtschaftsausschuss
(1) 1In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. 2Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) 1Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. 2Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
-
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
-
die Produktions- und Absatzlage;
-
das Produktions- und Investitionsprogramm;
-
Rationalisierungsvorhaben;
-
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
-
5a.
Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
-
die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
-
die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
-
der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
-
die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
-
9a.
die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
-
sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
* I. Worum geht es?
* II. Voraussetzungen für einen Wirtschaftsausschuss
* III. Unterrichtung durch den Arbeitgeber
* IV. Wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelnen
* V. Umgang mit Kennzahlen
* VI. Fragenkatalog und besondere Fragen in einer Krisensituation
* VII. Die Richtlinie 2002/14/EG und ihre Umsetzung (für interessierte und mutige Betriebsräte)
* VIII. Unternehmen, die keinen Wirtschaftsausschuss bilden können
I. Worum geht es? 1
Der sechste Abschnitt im Betriebsverfassungsgesetz beschäftigt sich mit den Beteiligungsrechten des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten. In diesem Abschnitt ist allerdings nur ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht für den "Wirtschaftsausschuss als Hilfsorgan des Betriebsrats"1 vorgesehen. Wirtschaftliche Angelegenheiten spielen natürlich auch in zahlreichen anderen Paragraphen eine große Rolle (vgl. Vorbemerkung §§ 106 bis 110 BetrVG Rn. 2). § 106 BetrVG beschreibt die Voraussetzungen für die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses und definiert die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers. Außerdem wird der Begriff "wirtschaftliche Angelegenheiten" in Abs. 3 konkretisiert. 2
Interessenbezogenes Handeln und gewerkschaftliche Aktivitäten setzen Informationen voraus: z.B. Informationen über die organisatorische Struktur des Betriebs, des Unternehmens oder des Konzerns, seine wirtschaftlichen Verflechtungen, über die wirtschaftliche Lage und über die Unternehmensstrategie. Der Wirtschaftsausschuss ist ein wichtiges Instrument für Betriebsrat und gewerkschaftliche Vertrauensleute, um diese Informationen zu erhalten. 3
Der Umgang mit betriebswirtschaftlichen Informationen ist kein Selbstzweck. Er ist unverzichtbarer Bestandteil interessenbezogener Betriebsratsarbeit. Auch der Arbeitgeber verarbeitet wirtschaftliche Daten zur Erfüllung seiner Interessen2. Neutrale Informationen gibt es nicht. Nicht umsonst taucht im Umgang mit betriebswirtschaftlichen Daten oft der Zusatz "Politik" auf, z.B. Bilanzpolitik, Unternehmenspolitik o.a. Bereits die Methode der Ermittlung betriebswirtschaftlicher Daten ist in einem modernen Unternehmen zielgerichtet. Im Umgang mit wirtschaftlichen Daten kommt es aus Sicht des Betriebsrats darauf an, genau analysieren zu können, wie die Daten ermittelt, zusammengesetzt und kombiniert wurden und wie sie dargestellt sind. Selbst dort, wo der Wirtschaftsausschuss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften "rechtzeitig und umfassend" unterrichtet wird (was die absolute Ausnahme ist), wird die Unternehmensleitung ihren Standpunkt in die Art, den Umfang und die Deutung dieser Informationen einbringen. Es kommt aus Sicht des Betriebsrats darauf an, diesen Standpunkt durch gezieltes Nachfragen zu ermitteln und die erhaltenen Informationen in eigenes strategisches Handeln einzuordnen. Nur so können die erhaltenen Daten für das initiative und offensive Handeln des Betriebsrats eingesetzt werden. 4
Es ist daher unerlässlich, dass Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss ebenso wie die gewerkschaftlichen Vertrauensleute ein Gegen-Informationssystem aufbauen und dass sie versuchen, möglichst viele Informationen über die Unternehmenslage und -politik auch aus anderen Quellen zu erfahren (z.T. über Tageszeitungen, Wirtschaftsmagazine, fachkundige Belegschaftsangehörige, Aufsichtsratsmitglieder). Die Informationssammlung muss immer wieder anhand neuer Daten und Informationen überprüft und aktualisiert werden. Sie bietet eine Handhabe, um die unternehmerischen Informationen kritisch überprüfen und gezielt Zusatzinformationen anfordern zu können. 5
Der Informationsfluss zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist zu allererst in § 80 BetrVG geregelt. Betriebsräte erhalten umfassend und unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen den Informationsstand, den auch der Arbeitgeber hat. Der Betriebsrat muss anstehende Entscheidungen mit denselben Argumenten und Fakten nachvollziehen können, wie sie auch dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen.
Wichtig ist dabei der Zeitpunkt, ab wann Informationen im Zusammenhang mit einer betriebswirtschaftlichen Entscheidung fließen. Dies ist ebenfalls in § 80 BetrVG geregelt. Bereits bei der Entstehung der Entscheidung müssen die Informationen mitgeteilt werden. Der Betriebsrat soll noch ausreichend Zeit haben, um eigene Strategien und Alternativen entwickeln zu können. In § 80 BetrVG ist dies ist mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „rechtzeitig“ gemeint. An diesen Grundsätzen ändert § 106 BetrVG nichts. Es werden dieselben unbestimmten Rechtsbegriffe verwendet wie in § 80 BetrVG. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden in Rn. 19 näher erläutert.
Die Vorschrift in § 106 BetrVG regelt nur den Informationsfluss an sich. Der Betriebsrat stellt in § 106 BetrVG einen Postboten für den Betriebsrat ein, den Wirtschaftsausschuss. Dieser „Postbote“ trägt Fragen des Betriebsrats an den Arbeitgeber weiter und sorgt für den Rückfluss der Antworten und Informationen. Eine vernünftige Kanalisierung des Informationsflusses ist besonders in großen Betrieben oder in Unternehmen, die aus mehreren Betrieben unter einer einheitlichen Leitung stehen, notwendig. Wäre der Wirtschaftsausschuss nicht vorhanden, würden möglicherweise Informationen in den unterschiedlichen Kanälen versiegen. Die Vorschrift in § 106 BetrVG sichert auch den Arbeitgeber ab. Da der Arbeitgeber nur dem Wirtschaftsausschuss die entsprechenden Informationen liefern muss, ist seine Organisation der Überbringung von Informationen eindeutig geregelt.
Außerdem hat der Wirtschaftsausschuss unabhängig von konkreten Fragen, die sich aus anstehenden betriebswirtschaftlichen Entscheidungen ergeben, ein Anrecht auf standardisierte Daten. Insofern spricht Däubler im Zusammenhang mit § 106 BetrVG ebenso von einem Hilfsorgan.3 II. Voraussetzungen für einen Wirtschaftsausschuss 6
Zu Abs. 1: Der Wirtschaftsausschuss wird für das Unternehmen gegründet, wenn es in der Regel mehr als 100 ständig Beschäftigte hat. Besteht dieses aus mehreren Betrieben, so ist er beim Gesamtbetriebsrat angesiedelt. Besteht es aus nur einem Betrieb, so ist der Betriebsrat zuständig. Für die Bildung des Wirtschaftsausschusses in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben ist es erforderlich, dass in mindestens einem Betrieb ein Betriebsrat besteht. Wenn sich die Unternehmensleitung im Ausland befindet, wird der Wirtschaftsausschuss für die inländischen Betriebe gebildet. 7
Der Wirtschaftsausschuss ist auf der Unternehmensebene angesiedelt und wird von Betriebsräten oder vom Gesamtbetriebsrat errichtet. Das BAG lehnt eine Errichtung auf der Konzernebene durch einen Konzernbetriebsrat ab.4
Der Logik des BAG ist insoweit zu folgen, als ein Wirtschaftsausschuss sinnvollerweise auf Unternehmensebene anzusiedeln ist. Ihn zusätzlich auf der Konzernebene abzulehnen, ist allerdings nicht überzeugend. Die Aufgabe des Konzernbetriebsrats besteht gerade in der Information über die Lage und Entwicklung des Konzerns insgesamt. Es macht keinen Sinn, wenn der Konzernbetriebsrat zwar die Erstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts durch das Mutterunternehmen überwachen und sogar beim Registergericht die Festsetzung eines Zwangsgelds beantragen (§ 335 HGB) kann, es ihm aber nicht möglich ist, systematisch ständig über die dazu erforderlichen Informationen zu verfügen. Hierbei sollte zumindest eine freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung angestrebt werden. Allerdings können die Wirtschaftsausschüsse der Unternehmen des Konzerns auch systematisch konzernrelevante Daten einfordern, wie z.B. die konsolidierte Konzernbilanz und Informationen über Konzernverflechtungen und Finanzströme. Häufig wählen Konzernbetriebsräte die Möglichkeit, immer dieselben Betriebsratsmitglieder unterschiedlicher Unternehmensgliederungen in alle Wirtschaftsausschüsse, die im Konzern bestehen, zu entsenden. Das ist grundsätzlich möglich. Es muss aber beachtet werden, dass in jedem Wirtschaftsausschuss mindestens ein Betriebsratsmitglied vertreten sein muss, dass auch in einem Betrieb des Unternehmens beschäftigt ist.5
Nach Däubler ist die Schaffund eines Konzern-Wirtschaftsausschuss durch einen Tarifvertrag zulässig6 (auch wenn dieser nicht erzwingbar ist).
Auf jeden Fall bleibt dem Konzernbetriebsrat die Generalvorschrift zum Informationsanspruch in § 80 Abs. 2 BetrVG. Deren systematische Nutzung bietet sich als "Mindestlösung" an. Diese Überlegungen sind jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Informationen tatsächlich zur Vertretung der Beschäftigteninteressen auch auf betrieblicher Ebene verwendet werden können. Auf den Festplatten der Konzernbetriebsratsmitglieder bewirken sie wenig. Je weiter entfernt vom Wähler die Informationen angesiedelt sind, umso ferner sind sie von den Auswirkungen unternehmerischer Entscheidungen auf die Beschäftigten. Daher bleibt das Urteil des BAG mit dessen "Für und Wider" in der Diskussion. Die Gremien müssen Wege und Möglichkeiten finden, praxisorientiert, die bestmögliche Verarbeitung von Informationen für ihr Betriebsratshandeln zu erreichen.
Es ist zudem davon auszugehenden, dass es immer mehr Konstellationen gibt, bei denen die oben beschriebene Rechtsprechung im Zusammenhang mit Konzernen, aufgeweicht wird. So hat das LAG Niedersachsen in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 einem auf Konzernebene gebildeten Gemeinschaftsbetrieb das Recht zugestanden, zur Information über eine Konzernholding Unterlagen und Informationen einzuholen, weil z.B. die Holdingsgesellschaft in Personalfragen das Sagen hat oder weil Angaben über eine Vermögensübertragung in den unterschiedlichen Betrieben von Interesse sind.7
Ein weiteres Indiz ist, dass das LAG Baden-Württemberg den EBR definierte: "Der Europäische Betriebsrat sei von seiner Funktion her eher mit dem Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG zu vergleichen, als mit einem deutschen Betriebsrat. Er habe daher nur Unterrichtungs- und Anhörungsrechte aber keine Mitbestimmungsrechte."8 So merkwürdig die Aussage in Bezug auf den EBR wirkt, sagt sie auch aus, dass die Betriebsratsebene, die weiter als die Konzernbetriebsratsebene geht, dem Wirtschaftsausschuss gleichzusetzen ist. Dann sollte doch dem KBR das Recht zugebilligt werden, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden. 8
Betreiben mehrere Unternehmen einen einheitlichen Betrieb (Gemeinschaftsbetrieb), ist der Wirtschaftsausschuss auf der Ebene des Gemeinschaftsbetriebs zu bilden, auch wenn einzelne rechtlich selbstständige Unternehmen innerhalb dieses Gemeinschaftsbetriebs für sich einen Wirtschaftsausschuss bilden könnten.9 Befindet sich im Gemeinschaftsbetrieb kein Unternehmen, das mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, oder hat nur der beherrschende Betrieb (Hauptbetrieb) mehr als 100 Arbeitnehmer, so ist dann ein Wirtschaftsausschuss auf der Ebene des Gemeinschaftsbetriebs zu bilden, wenn alle Unternehmen innerhalb des Gemeinschaftsbetriebs zusammen mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen.10
Die Frage, ob in einem Gemeinschaftsbetrieb ein Wirtschaftsausschuss für den Gemeinschaftsbetrieb oder ob bestehende Wirtschaftsausschüsse erhalten bleiben oder weitere Fragen, die ich um die Struktur oder Zuordnung des Wirtschaftsausschusses in einem Gemeinschaftsunternehmen handeln, werden nicht in einer Einigungsstelle, sondern im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. § 2a Arbeitsgerichtsgesetz behandelt.11 9
Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl kommt es nicht auf die Wahlberechtigung zum Betriebsrat an. Hierbei zählen neben den Jugendlichen und Auszubildenden auch Teilzeitkräfte und die sog. "freien Mitarbeiter", soweit sie voll in den Betriebsablauf integriert sind.
Mit der Grundsatzentscheidung des BAG zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Zählung für die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern muss davon ausgegangen werden, dass Leiharbeitnehmer auch bei der Feststellung des Schwellenwerts für die Errichtung von Wirtschaftsausschüssen berücksichtigt werden müssen.12 Allerdings zählen nur Mitarbeiter, die in Betrieben des Unternehmens innerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind. 10
In Unternehmen, in denen weniger als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer vorhanden sind, kann der Wirtschaftsausschuss durch freiwillige Betriebsvereinbarung errichtet werden. Wo das nicht möglich ist, muss der Betriebsrat die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses übernehmen, ohne ihn formell bilden zu können. Neben seinem Recht auf Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 BetrVG und seiner Verpflichtung, mit dem Unternehmer dessen vierteljährlichen Bericht an die Belegschaft abzustimmen (§ 110 BetrVG s. Anm. dort), stehen dem Betriebsrat die wirtschaftlichen Informationen analog zu § 106 BetrVG zu.13 Das BAG hat 1991 ein vermeintlich gegenteiliges Urteil gefällt. Allerdings hat das BAG in diesem Urteil auch eine Handlungsanleitung für Betriebsräte in Betrieben unter 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern erteilt. Demnach hat der Betriebsrat zwar keinen automatisierten oder generellen Anspruch auf wirtschaftliche Informationen, die ansonsten der Wirtschaftsausschuss erhält, sondern kann diese Informationen auf einen konkreten Anlass hin einfordern. Die wirtschaftlichen Informationen müssen "zur Durchführung konkreter Aufgaben erforderlich" sein.14 11
Das BAG-Urteil muss auch relativiert werden, weil zwischenzeitlich die später erläuterte EG-Richtlinie 2002/14/EG in Deutschland wirksam geworden ist und eine Form der wirtschaftlichen Unterrichtung in Betrieben, die keinen Wirtschaftsausschuss bilden können, ja auch in der Stärkung der Unterrichtungsmöglichkeiten des § 80 BetrVG bestehen kann. Daher hat § 80 BetrVG als Alternative zu § 106 BetrVG in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss sicher heute eine weitergehende Bedeutung wie vor Inkrafttreten der EG-Richtlinie. Wirtschaftliche Informationen sind für nahezu alle mitbestimmungsrelevanten, sozialen oder personellen Angelegenheiten von Bedeutung. Für den Betriebsrat in Betrieben mit unter 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern entfällt somit die Möglichkeit vorausschauender Planung mit regelmäßig fließenden Daten. Zu allen Entscheidungen kann der Betriebsrat hier aber dennoch alle wirtschaftlichen Informationen anfordern - so als wenn ein Wirtschaftsausschuss errichtet wäre (siehe oben Rn. 5). Beispiel:
Zur Bearbeitung eines Überstundenantrags muss der Betriebsrat auch nach § 80 Abs. 2 BetrVG beispielsweise über Absatzlage, Produktivität, Maschinenauslastung, Kundenbeziehungen, Deckungsbeiträge und Ausschussquoten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen umfassend informiert werden. Fordert der Betriebsrat bei regelmäßig auftretenden ähnlichen Anlässen ähnliche Daten an, kann auch in Betrieben unter 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein kontinuierliches Kennzahlensystem aufgebaut werden. 12
Widersprüchlich ist die Rechtsprechung, wenn die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer innerhalb einer Amtszeit eines Betriebsrats unter den Schwellenwert 100 absinkt. Das LAG Hessen hat entschieden, dass der Wirtschaftsausschuss während der gesamten Amtszeit des Betriebsrats, der den Wirtschaftsausschuss errichtet hat, bestehen bleibt.15 Das BAG hat dies in einer Entscheidung abgelehnt. 16 Der Gesetzestext selbst ist widersprüchlich. Einerseits besteht in § 106 Abs. 1 BetrVG als Voraussetzung für den Wirtschaftsausschuss der Schwellenwert von 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Unternehmen, anderseits ist der Wirtschaftsausschuss in § 107 Abs. 2 BetrVG an die Amtszeit des Betriebsrats gebunden. 13
In Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/14/EG vom 11.03.200217 über die Anhörung und Unterrichtung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, ist der Schwellenwert von 100 ohnehin auf 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Unternehmen oder 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb herabzusetzen. Die Bundesregierung hat die Richtlinie innerhalb der vorgegebenen Frist nicht umgesetzt. Damit ist die Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verbindlich. In der Richtlinie besteht der Unterrichtungsanspruch in wirtschaftlichen Angelegenheiten für Unternehmen mit in der Regel mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder für Betriebe mit in der Regel 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern.18 Im Kapitel VII der Kommentierung zu dieser Vorschrift wird die Richtlinie eingehender dargestellt; gleiches gilt für die Konsequenzen, die sich aus deren Umsetzung ergeben. 14
Diese Richtlinie muss auch zur Überprüfung der bislang geltenden Einschränkungen bei Tendenzbetrieben führen. § 118 Abs. 2 BetrVG schließt für Tendenzbetriebe die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses und die vierteljährliche wirtschaftliche Information der Belegschaft ausdrücklich aus (§§ 106 bis 110 BetrVG). Nach der Umsetzung der EG-Richtlinie dürfte zumindest eine nicht näher definierte wirtschaftliche Information durchsetzbar sein. Die Wirksamkeit des "Tendenzschutzes" im Bereich wirtschaftliche Information ist nach Umsetzung der EG-Richtlinie eigentlich nicht mehr haltbar. Dem widerspricht jedoch das Bundesverfassungsgericht, das den Tendenzschutz für ein besonders schützenswertes Gut von Verfassungsrang hält.19 Für Betriebsräte in Tendenzbetriebe gilt ohne Einschränkung das Unterrichtungsrecht aus § 80 Abs. 2 BetrVG, sodass für Tendenzbetriebe die gleiche Strategie angewandt werden kann, wie für Betriebe mit weniger als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern (s.o.). 15
§ 106 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet den Unternehmer, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Wirtschaftsausschuss zu beraten. Dies bedeutet nicht nur, dass der Unternehmer gesetzlich verpflichtet ist, die Meinung des Wirtschaftsausschusses in seinen Entscheidungsprozess einfließen zu lassen, er hat sich auch allen Zusatzfragen des Wirtschaftsausschusses zu stellen und ihm die wirtschaftlichen Angelegenheiten genau und fachkundig zu erläutern. Legt die Unternehmensleitung beispielsweise eine Investitionsplanung vor, die von der finanziellen Seite her unproblematisch erscheint, so sollte ergänzend geprüft werden, wie sich die Investitionen langfristig auswirken:
*
Prüfung der Auftrags- und Absatzsicherung,
*
strukturelle und konjunkturelle Entwicklung,
*
Konkurrenzsituation und
*
Konzentrationsprozesse in diesem Bereich.
16
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Rechte des § 106 BetrVG trotz der gesetzlichen Bestimmungen nur in den seltensten Fällen eingeräumt werden. Gegen kaum eine andere Vorschrift des Betriebsverfassungsgesetzes wird in einem derart großen Umfang verstoßen wie gegen die Unterrichtungs- und Beratungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Zu den diesbezüglichen Druckmitteln von Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat sei auf die Anmerkungen zu § 109 BetrVG verwiesen. Eine Einigungsstelle ist auch dann einzurichten, wenn die Errichtung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat vom Arbeitgeber bestritten wird, aber noch keine rechtskräftige Bestätigung vorliegt, ob ein Wirtschaftsausschuss hätte errichtet werden dürfen oder nicht oder ob die Art und Weise der Errichtung bzw. seine Zusammensetzung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat oder nicht.20 Möglicherweise kann im Beschlussverfahren auch die Errichtung selbst zum Gegenstand der Einigungsstelle erhoben werden. 17
Im letzten Halbsatz des Abs. 1 wird die Stellung des Wirtschaftsausschusses gegenüber dem Betriebsrat deutlich. Der Wirtschaftsausschuss ist Teil des Betriebsrats. Er ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Der Wirtschaftsausschuss hat keine selbstständige Funktion, sondern stellt die in der Einleitung in Rn. 5 erwähnte Hilfskonstruktion des Betriebsrats dar und liefert ihm die erforderlichen Informationen.21 18
Wenn der Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat auf die Bildung des Wirtschaftsausschusses verzichtet, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ist das eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG (vgl. Anm. dort). Eine solche anhaltende Pflichtverletzung sollte auch verfolgt werden. Denn ohne Wirtschaftsausschuss kann der Betriebsrat seine übrigen Aufgaben nur unzureichend wahrnehmen. Man stelle sich vor, ein Arbeitgeber teilt der Belegschaft mit, er hätte dem Betriebsrat ja die erforderlichen Informationen mitgeteilt, nur hat dieser nicht das hierfür erforderlich Gremium gebildet. III. Unterrichtung durch den Arbeitgeber 19
Zu Abs. 2: Der Unternehmer ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss unaufgefordert über sämtliche wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens (vgl. auch Abs. 3) und deren Auswirkungen, insbesondere auf die Personalplanung, zu unterrichten und sich mit ihm zu beraten. Ergänzend zur unaufgeforderten Unterrichtung hat der Betriebsrat über den Wirtschaftsausschuss jederzeit ein Fragerecht zu allen wirtschaftlichen Angelegenheiten und deren Auswirkung. Dabei braucht der Wirtschaftsausschuss seine Fragen nicht zu begründen. Für den Unternehmer besteht ein Einlassungszwang zur Beantwortung der Fragen.22 Die unaufgeforderte Unterrichtung muss rechtzeitig und umfassend erfolgen.
Umfassend ist als Begriff klar: Es gibt keine zur Sache gehörende Information im Unternehmen, die nicht von dieser Formulierung erfasst wird. Umfassend bedeutet auch, dass im Prinzip der Wirtschaftsausschuss über den gleichen Informationsstand in einer wirtschaftlichen Angelegenheit verfügt wie der Arbeitgeber. Das heißt, bei allen Entscheidungsprozessen verfügt der Betriebsrat über dieselbe Kenntnis wie der Arbeitgeber und kann sich somit auch gleichberechtigt beispielsweise in mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen einbringen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Betriebsrat sein Fragerecht nach § 106 BetrVG auch konsequent nutzt. Däubler spricht im Zusammenhang mit dem unbestimmten Rechtsbegriff "umfassend" vom: "Grundsatz der Informationsparität."23
Rechtzeitig ist schwieriger zu präzisieren. Rechtzeitig ist so auszulegen, dass diese Unterrichtung und Beratung mit dem Wirtschaftsausschuss noch vor der rechtzeitigen Unterrichtung und Beratung mit dem Betriebsrat liegen muss. Wenn der Betriebsrat (siehe hierzu die Anm. zu §§ 90 und 111 BetrVG) schon im Entstehen von Planungen eingeschaltet werden muss, ist es zwangsläufig so, dass die Beratungen mit dem Wirtschaftsausschuss bereits dort einsetzen müssen, wo abgewogen wird, ob man diese Planungen überhaupt in Angriff nehmen will. Schon in diesem frühen Stadium setzt der umfassende Informations- und Beratungsanspruch des Wirtschaftsausschusses ein, nicht erst dann, wenn Auswirkungen auf die Personalsituation durch Entlassungen, Versetzungen, Umgruppierungen, Betriebsverlagerungen usw. bereits feststehen. Schließlich fallen vor der „endgültigen“ Entscheidung schon zahlreiche Vorentscheidungen, die dann die endgültige vorbestimmen. Der Wirtschaftsausschuss muss im Stadium erster Vorentscheidungen Unterrichtungs- und Beratungsrechte wahrnehmen. So ist zum Beispiel dem Wirtschaftsausschuss – lange bevor der Betriebsrat entsprechend § 111 BetrVG unterrichtet werden muss – die mögliche Absicht des Unternehmers mitzuteilen, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder die Eröffnung in Erwägung zu ziehen.24 20
Die Vorlage von Unterlagen hat ohne ausdrückliche Aufforderung des Wirtschaftsausschusses zu erfolgen. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus der Sache. Häufig haben Unternehmer versucht, diesen Anspruch dadurch zu umgehen, dass sie in der Sitzung aus den Unterlagen referierten und die Wirtschaftsausschussmitglieder allenfalls einmal einen kurzen Blick hineinwerfen ließen. Alles andere wurde einfach bestritten und musste erst im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erkämpft werden.
Achtung: Generell muss der Betriebsrat einen konkreten Auskunftsanspruch äußern. Aus diesem heraus ergeben sich die Fragebeantwortung und die Zurverfügungstellung der Unterlagen durch den Arbeitgeber. Das Auskunftsverlangen selbst erfordert einen rechtmäßig zustande gekommenen Beschluss des Betriebsrats! Nur dann kann im Streitfall eine Einigungsstelle gem. § 109 BetrVG errichtet werden.25 Praxistipp:
Bei komplizierten Sachverhalten mit umfangreichen Unterlagen ist es für den Wirtschaftsausschuss möglicherweise erforderlich, eine Vorbereitungssitzung vor der eigentlichen Wirtschaftsausschusssitzung zu machen. In dieser Vorbereitungssitzung hat der Wirtschaftsausschuss das Recht, auch ohne den Unternehmer die Unterlagen einzusehen.26 21
Der Umgang mit den erforderlichen Unterlagen war auch bereits Streitgegenstand vor dem BAG. Unternehmer beriefen sich darauf, dass "Vorlage" nicht "Überlassung" sei. Eine wirklich qualifizierte Beratung wäre jedoch völlig unmöglich, wenn der Wirtschaftsausschuss sich nicht anhand der Unterlagen auf die jeweiligen Beratungsgegenstände vorbereiten könnte. Darum hat er das Recht, diese Unterlagen bereits vor der Sitzung zu erhalten. Das BAG hat diesen Anspruch bestätigt, indem es den Unternehmern auferlegte, Unterlagen mit umfangreichen Zahlen und Daten schon vor der Sitzung vorzulegen und sie den Wirtschaftsausschussmitgliedern zeitweise zu überlassen (aus der Hand zu geben). Dabei können Notizen und auszugsweise Abschriften von Hand gemacht werden. Kopien dürfen nicht ohne Zustimmung des Unternehmers gemacht werden.27
Betriebe stellen immer mehr auf papierlose Büros um und erfassen und speichern Unterlagen häufig nur noch als elektronische Dateien. Das Lag Köln befasste sich mit der Frage, inwieweit dem Betriebsrat elektronische Dateien zustehen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber seine Informationspflicht zu erfüllen und den Betriebsrat anhand von Unterlagen zu unterrichten. Hierzu kann der Arbeitgeber Reports auch zur Einsichtnahme auf Laptops des Arbeitgebers, in Papierform (auch wenn sie üblicherweise in Dateiformaten vorliegen) oder im PDF-Format vorlegen. Häufig stellt der Arbeitgeber betriebsinterne Reports zusammen, die an Vorgesetzte von Schlüsselabteilungen des Unternehmens per E-Mail versandt werden und an den Betriebsrat. Welche Dateien vor einer Sitzung konkret an den Betriebsrat versandt werden müssen, entscheidet im Streitfall gem. § 109 BetrVG eine Einigungsstelle. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Übermittlung von bearbeitbaren Daten28, auch wenn die Übertragung der Daten in Formate, die der Betriebsrat zur eigenen Alternativenplanung benötigt, einen hohen zeitlichen Aufwand erfordert. 22
Fremdsprachige Unterlagen sind im Sinne der betriebsverfassungsrechtlichen Definition von Unterlagen ungenügend, es sei denn, alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind in der Lage, die Unterlagen zu verstehen29, ansonsten müssen die Unterlagen übersetzt, ausführlich erläutert oder unter Hinzuziehung eines Dolmetschers vermittelt werden. 23
Um dem Informations- und Beratungsrecht zu entgehen, setzen Unternehmer immer wieder auf ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die bloße Tatsache, dass eine Information gleichzeitig ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist (zum Begriff siehe § 79 BetrVG), enthebt den Unternehmer nicht von der Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss in diesen Fragen. Die Sperre fängt erst da an, wo das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gefährdet würde. Dafür hat der Unternehmer die Beweislast. Er muss also einerseits begründen, warum es sich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt und wieso dieses "Geheimnis" durch die Bekanntgabe im Ausschuss gefährdet sein würde.
Der Wirtschaftsausschuss kann als Berater auch einen Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft hinzuziehen. Dieser unterliegt ggf. ebenfalls der Geheimhaltungspflicht gem. § 79 BetrVG.30 Ein Arbeitgeber muss die Anwesenheit des Gewerkschaftsbeauftragten bei der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses daher dulden. 24
Der Unternehmer kann also keine Unterlagen allein deshalb verweigern, weil sie ein Betriebsgeheimnis enthalten oder weil er die Befürchtung hat, die Sache könnte dadurch bekannt werden. Vielmehr müssen beide Faktoren zusammenfallen: das Betriebsgeheimnis und konkrete Gründe für die Vermutung, die Mitteilung des Betriebsgeheimnisses an den Ausschuss gefährde den wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs. Hier sollten Betriebsräte sich auch nicht durch ein zähes Beharren des Unternehmers auf seinem "Schweigerecht" beirren lassen. Ein Einigungsstellenverfahren nach § 109 BetrVG (siehe dort) sollte die zwangsläufige Folge jeder Informationsbeschränkung sein. 25
Ein echtes Problem im Zusammenhang mit Informationen für den Wirtschaftsausschuss stellt die zunehmende Globalisierung der Unternehmen dar. Ein Unternehmen ist nur verpflichtet Informationen an den Wirtschaftsausschuss weiterzugeben, die sich auf das Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Daher können Informationen sehr unvollständig sein. Auf europäischer Ebene fehlt bisher leider das Recht auf einen beim Europäischen Betriebsrat (EBR) angesiedelten Wirtschaftsausschuss. In globaler Hinsicht gibt es erst recht keine entsprechenden Möglichkeiten. Hier kann nur der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung helfen. 26
Die Erweiterung des Absatz 2 bezieht sich auf die neue Nr. 9a in Absatz 3. Einzelheiten hierzu werden daher weiter unten in Rn. 40 ausgeführt. Im Zusammenhang mit der Übernahme eines Unternehmens kann der Wirtschaftsausschuss sämtliche Daten erfragen und Unterlagen einsehen. Neu ist, dass er auch Unterlagen aller Bieter einsehen kann. Im Hinblick auf die zukünftige Geschäftstätigkeit und auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer kann er nach der Absicht des potentiellen Übernehmers fragen. Hierzu gehören sicher Exposés für Bieter, Geschäftspläne der potentiellen Übernehmer und sämtlich damit verbundenen Anlagen. Die Angaben müssen so beschaffen sein, dass ggf. der Wirtschaftsausschuss auch selbst Recherchen über den potentiellen Übernehmer anstellen kann, wenn auch der Ansprechpartner zunächst das zur Übernahme anstehende Unternehmen bleibt.
Da der Wirtschaftsausschuss im Zusammenhang mit dem Übernahmegebot Informationen von Bietern (also Unternehmen) erhält, ist es sogar empfehlenswert, wenn der Wirtschaftsausschuss im Vorfeld – also innerhalb des Bieterverfahrens – auch Kontakt mit dem Wirtschaftsausschuss des Bieters aufnimmt.31 Dies wäre kein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht, da ja jeweils die ohnehin pflichtgemäßen Informationen der Unternehmen nur verglichen werden und nicht an Unbeteiligte gelangen. IV. Wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelnen 27
In Abs. 3 werden die wichtigsten wirtschaftlichen Angelegenheiten aufgezählt. Der 10-Punkte-Katalog ist nicht abschließend. Dies geht schon aus dem Wort „insbesondere“ hervor. Außerdem ist die Nr. 10 eine Generalklausel, die alle „sonstigen“ Vorhaben des Arbeitgebers berührt. Bezüglich der Nr. 1 bis 9 kommt es nicht darauf an, ob die Information tatsächlich die Interessen der Arbeitnehmer berühren.32 Allerdings wird ein interessenorientierter Betriebsrat alle Informationen in irgendeiner Form so einsetzen, dass sie letztlich der Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb dienen. Der Betriebsrat wird kaum zum bloßen Selbstzweck Informationen einholen. Er wird schon aus Gründen effizienter Betriebsratsarbeit Informationen selektieren – schließlich will der Betriebsrat durch die Verarbeitung der Informationen seine Strategie stärken. Allerdings muss der Betriebsrat bezüglich der Nr. 1 bis 9 den Interessensbezug nicht begründen, bei Nummer 10 ist hingegen der Bezug zu Interessen der Arbeitnehmer bindend. 28
Zu Nr. 1: Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
In einer wichtigen Entscheidung formulierte das LAG Hamm 2009 zur Definition des Rechtsbegriffs "wirtschaftliche und finanzielle Lage":
"Um die wirtschaftliche und finanzielle Lage (§ 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG) kompetent beurteilen zu können, bedarf es der Angabe aller Gegebenheiten, die für die unternehmerische Planung von Bedeutung sind."33
Wichtigste Informationsquelle zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens ist der Jahresabschluss mit der Bilanz, der GuV-Rechnung und sämtlichen Anlagen, am besten als (vom Wirtschaftsprüfer) testierter Jahresabschluss. Außerdem gehören hierzu vom Unternehmer in Auftrag gegebenen Bilanzanalysen, Gutachten von Instituten über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens sowie Wirtschaftsprüferberichte.34 Ebenso sind dem Wirtschaftsausschuss in einer Kommanditgesellschaft sog. Sonderbilanzen mitzuteilen. Darin sind auch alle Daten zum Sonderbetriebsvermögen – mit Ausnahme von Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Komplementärs – enthalten.35
Letztlich bedeutet dies, dass ein Unternehmer dem Wirtschaftsausschuss – abgesehen von seinen tatsächlich persönlichen oder privaten Daten und Zahlen – alle betriebswirtschaftlichen Informationen erläutern muss. Anders formuliert: Die Informationspflicht endet vor dem privaten Kontoauszug, der betriebliche ist aber durch § 106 BetrVG abgedeckt.
Die meisten Unternehmen erstellen kurz vor Jahresende einen vorläufigen Jahresabschluss. Auch dieser ist dem Wirtschaftsausschuss bekannt zu machen, er kann dann den vorläufigen Jahresabschluss und den testierten Jahresabschluss vergleichen. Wichtig für den Wirtschaftsausschuss ist, dass er sowohl statische (stichtagsbezogene) Rechnungen, wie die Bilanz, als auch dynamische Rechnungen (wie die GuV-Rechnung und die Kapitalflussrechnung) vergleichen kann. Um Bewegungen in den Positionen feststellen zu können, benötigt der Wirtschaftsausschuss vergleichbare Zahlenwerke der Vorjahre oder vergangener Perioden. In der Bilanz aufgeführte Rückstellungen geben Aufschluss über die Finanzierungspolitik des Unternehmens. Die Auflösung von Rückstellungen oder größere Änderungen in der Finanzierungs- und Kreditpolitik kann ein Indiz für bevorstehende Veränderungen sein. In den meisten Betrieben werden Erfolgsrechnungen quartalsmäßig oder monatlich erstellt. Auch diese Informationen sind dem Wirtschaftsausschuss zu erläutern.36
Zur Nr. 1 gehören auch vom Unternehmer erstellte Risikoanalysen, Geschäftspläne und Planrechnungen. Die meisten Unternehmen unterziehen sich gerne einem Benchmark (Branchenvergleichsrechnungen). Auch die hierfür vorhandenen Unterlagen sind Bestandteil der Information des Wirtschaftsausschusses. Besonders wichtig ist dies, wenn sich ein Unternehmen in einem Konzernverbund befindet und so ein Benchmark innerhalb des Konzerns regelmäßig durchgeführt wird. Gerne werden solche Vergleiche benutzt, um Standorte gegenseitig auszuspielen. Zur finanziellen Lage des Unternehmens gehören alle Angaben über die Liquidität, die Finanzierung, die Vermögensverhältnisse und die Bonität des Unternehmens. Von besonderem Interesse für den Wirtschaftsausschuss sind die Arbeitsergebnisse des betrieblichen Controllings.37
Eine weitere Entscheidung des LAG Köln beschäftigt sich noch intensiver mit Benchmarkdaten: Hier hatte der Wirtschaftsausschuss eines als (privater) Konzern organisierten Pflegedienstes monatliche Pflegebenchmarkdaten allgemein sowie konzernweite Auswertungen verlangt. Diesem Verlangen wurde rechtswirksam stattgegeben und ein entsprechender Einigungsstellenspruch bestätigt. Bemerkenswert an diesem Urteil ist, dass Vergleiche der einzelnen Unternehmen anhand der angeforderten Daten innerhalb eines Konzerns gezogen werden können. Selbst wenn kein Wirtschaftsausschuss auf Konzernebene eingerichtet werden kann, können konzernweit erhobene Benchmarkdaten Aufschluss über die Situation der einzelnen Unternehmen in einem Konzern geben.38
Jedes Unternehmen erhebt Daten über eine Mittelfristplanung. Ohne eine solche Geschäftsplanung wäre eine Vergabe von Krediten oder das Akquirieren eines langfristigen Auftrags nicht möglich. Häufig geben Unternehmen vor, keine Angaben über eine solche Planung machen zu können. Dies kann zurückgewissen werden, denn auch wenn es keine einheitliche Vorschrift über eine solche Planung gibt, sind solche Daten vorhanden. Angaben zu Zukunftsperspektiven und Marktanalysen des Unternehmens gehören daher unbedingt zu unverzichtbaren Angaben, um die wirtschaftliche und finanzielle Lage eines Unternehmens beurteilen zu können.39
Immer wichtiger werden zudem Daten zur Bewertung eines Unternehmens, dem sog. Rating. Ein schlechtes Rating verteuert Kreditzinsen und verschlechtert damit die Marktsituation eines Unternehmens. Daher sollte sich ein Wirtschaftsausschuss auch bezüglich Rating (und Bonität) ständig aktuelle Angaben vorlegen lassen.40 29
In Zeiten einer Finanz- und Wirtschaftskrise ist besonders auf Kennzahlen der Liquidität zu achten. Diese sollten sehr aktuell sein. Aus der Liquidität ergibt sich, ob ein Unternehmen beispielsweise in der Lage ist, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auszubezahlen und ob ggf. tarifvertragliche Maßnahmen einzuleiten sind. Auch zeigt sich daran, ob eine Lohnerhöhung in einem tarifgebundenen Unternehmen tatsächlich weitergeben kann oder – wie in einigen Branchen vereinbart – die zuständigen Tarifparteien auf der Basis von Öffnungsklauseln eine Verschiebung der Lohnerhöhung vornehmen bzw. eine tarifvertragliche Einmalzahlung kürzen (müssen).
Zu Nr. 2: Die Produktions- und Absatzlage 30
Zur Bestimmung der Produktionslage gehören Angaben zur Auslastung, zur Fakturierung, zu Engpasssituationen, zum Qualitätsmanagement und zur Produktivität. Der Wirtschaftsausschuss sollte informiert sein über Lagerbestände und den Bedarf an Betriebsmitteln, sowie über die Versorgungslage an Roh- und Hilfsstoffen (z.B. Energie).
Zur Ermittlung der Absatzlage gehören alle Angaben zu Kundenbeziehungen, Kalkulationsrechnungen, wesentliche Deckungsbeiträge sowie Details zum Personalkostenanteil an Maschinenstunden. Gleiches gilt für Daten zur Preispolitik, Marktanalysen, Produktentwicklungen und Produktlebensläufen (z.B. Portfolio-Analyse, SWOT-Analyse) sowie zur allgemeinen Vertriebs- und Produktpolitik des Unternehmens.
Besonders in einer Tarifauseinandersetzung kommt dem Wirtschaftsausschuss eine wichtige Rolle zu – etwa, wenn es um die Abwehr kalter Aussperrung geht und so ein Produktionsausfall durch Streik und Aussperrung möglichst vermieden und rechtzeitig Kurzarbeit angemeldet werden kann. Denn ohne Information durch den Wirtschaftsausschuss kann der Betriebsrat nicht die in solchen Situationen geforderte fundierte Stellungnahme gemäß § 174 Abs. 2 SGB III erstellen.
Generell sollte der Wirtschaftsausschuss bei allen Fragen zum Thema Kurzarbeit gut informiert sein und die entsprechenden betriebswirtschaftlichen Kennzahlen zur Produktions- und Absatzlage, zur Auslastung, aber auch zur Produktivität und Kostenstruktur kennen. Zum Thema Kurzarbeit gehören auch Angaben zur Lohn- und Gehaltsstruktur und den Personalkosten.
Die gesetzlichen Regelungen zur Kurzarbeit (§§ 169 bis 182 SGB III) wurden seit 2008 häufig geändert. In der Ausgestaltung des Instruments Kurzarbeit zeigt sich in wie fern eine Regierung Interesse daran hat über Arbeitsmarktpolitik Arbeitsplätze erhalten zu wollen oder das Thema Personalabbau vollständig dem freien Markt zu überlassen und zu deregulieren. Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss sollten sich daher im Sinne der Beschäftigungssicherung zum Thema Kurzarbeit ständig informieren und dadurch auf dem Laufenden halten - etwa über die Bundesagentur für Arbeit oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft. So können sie – unter Berücksichtigung der ermittelten betriebswirtschaftlichen Fakten zur Produktions- und Absatzlage – interessenbezogen zum Erhalt der Beschäftigung aktiv werden.
Zu Nr. 3: Das Produktions- und Investitionsprogramm 31
Teilweise überschneiden sich die Informationen zum Produktionsprogramm mit den Angaben zur Produktionslage in Nr. 2. So gehören zum Produktionsprogramm auch Angaben über die Kapazität der Produktion und das Absatzprogramm. Das Produktionsprogramm legt fest, welche Produkte hergestellt oder welche Dienstleistungen angeboten werden. Produktionsumstellungen haben immer auch Versetzungen und organisatorische Umstrukturierungen zur Folge und damit direkt Einfluss auf personelle Angelegenheiten. Wichtig für den Wirtschaftsausschuss ist die Beobachtung des Investitionsverhaltens des Unternehmers. Ein ständig sinkendes Investitionsvolumen ist häufig ein Hinweis auf Liquiditäts- oder Finanzierungsschwierigkeiten. Möglicherweise möchte der Unternehmer aber nur Kapital aus dem Betrieb herausholen und so den eigentlich gut dastehenden Betrieb langsam ausbluten. Große Investitionen, die kaum eine nachvollziehbare Effizienz mit sich bringen, oder die Anschaffung von Maschinen, die kaum ausgelastet sind, könnten ein Zeichen eines bevorstehenden Verkaufs des Unternehmens sein. Allerdings kann ein sinnvolles Investitionsprogramm auch eine Gewähr für den Erhalt eines Standortes darstellen oder ggf. eine Sicherheit sein für etwaige betriebsbezogene tarifvertragliche Zusagen in Bezug auf kurzfristige Einschnitte in tarifvertragliche Leistungen.
Zu Nr. 4: Rationalisierungsvorhaben 32
Rationalisierungsvorhaben sollen die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Produktivität verbessern. Technische Rationalisierungsvorhaben sind mit größeren Investitionen verbunden. Der Wirtschaftsausschuss sollte die Effizienz so einer Investition hinterfragen und vor allem die erforderlichen Informationen ermitteln, die mit der technischen Rationalisierung verbunden sind. Der Betriebsrat ist insofern vorbereitet, wenn beispielsweise neue technische Anlagen angeschafft werden sollen, die auch zur Überwachung von Arbeitnehmern geeignet wären. Er kann so eine entsprechende Betriebsvereinbarung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ausarbeiten. Beispiele für diese Art von technischen Rationalisierungsvorhaben sind die Einführung von SAP, BDE-Systemen oder CNC, CAD oder CAD/CAM-Technik. In diesem Zusammenhang hat das LAG Hessen entschieden, dass dem Wirtschaftsausschuss auch Studien vorgelegt werden müssen, die der Arbeitgeber selbst nicht in Auftrag gegeben hat, die aber im unmittelbaren Zusammenhang mit einer geplanten Systemänderung der betrieblichen EDV stehen.41 33
Organisatorische Rationalisierungsvorhaben wirken sich unmittelbar auf die sozialen und personellen Angelegenheiten im Unternehmen aus. Meist haben solche Rationalisierungsmaßnahmen Leistungsverdichtung, Zunahme an Verantwortung, veränderte Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten, Gefahr der Ausgliederung leistungsgewandelter oder schwerbehinderter Mitarbeiter und eine Zunahme an Stressfaktoren zur Folge. Die Erzielung menschengerechter Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit organisatorischen Rationalisierungsvorhaben ist zwingende Aufgabe des Betriebsrats, die er ohne das Hintergrundwissen des Wirtschaftsausschusses nicht erfüllen kann. Beispiele für organisatorische Rationalisierungsvorhaben sind Lean-Production, Gruppenarbeit, Kaizen oder Wechsel der Unternehmensführungsprinzipien, die Änderungen der betrieblichen Hierarchiestruktur zur Folge haben.
Zu Nr. 5: Fabrikations- und Arbeitsmethoden 34
Im Zusammenhang mit dem Begriff "Arbeitsmethode" ist der arbeitswissenschaftliche Aspekt der Gütererzeugung angesprochen. Der planmäßige Einsatz der menschlichen Arbeitskraft und die technische Umsetzung der Produktherstellung sind verbunden mit technischen und planerischen Daten, die dem Wirtschaftsausschuss vorgelegt werden müssen. Der Gesetzgeber hebt die Einführung neuer Fabrikations- und Arbeitsmethoden im Gesetzestext besonders hervor. Solche Umstellungen haben erhebliche Auswirkungen für die Beschäftigten. Um deren Interessen gut vertreten zu können, benötigt der Betriebsrat ein hohes Maß an Wissen zum Verständnis dieser Veränderungen. Zu den Unterlagen in diesem Sinne gehören z.B. Bedienungsanleitungen, Produktionspläne, Layoutzeichnungen, Angaben über den Produktionsfluss, technische Beiblätter oder Beschreibungen – derlei spezialisierten Unterlagen dürften vom Wirtschaftsausschuss zumeist kaum ohne die Hinzuziehung externen Sachverstands verarbeitet werden können. Schließlich gehört zu den von Nummer 5 erfassten Themen auch die Einführung neuer Schichtmodelle.
Zu diesem Themenblock gehören alle Fragen, die sich mit dem mitbestimmungsrelevanten Thema der Gestaltung von Arbeitsbedingungen nach den Grundsätzen der menschengerechten Arbeitsgestaltung (§ 91 BetrVG) beschäftigen. Der Betriebsrat kann hier über den Wirtschaftsausschuss wesentliche Hintergrundinformationen einfordern, die für die Wahrung seines Mitbestimmungsrechts unerlässlich sind. Eine immer größere Rolle spielen Arbeitsmethoden, die nicht nach Kennzahlen messbar sind. Stattdessen werden sogenannte „weiche Faktoren“ vergleichbar bzw. messbar gemacht.
Das wichtigste Instrument hierbei ist die "Balanced Scorecard". Ihre Einführung stellt eine Betriebsänderung i.S. des § 111 BetrVG dar. Das Verfahren ist zudem ein mitbestimmungsrelevantes Thema im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Balanced Scorecards ist zwingend. Alle hierzu erforderlichen Hintergrundinformationen können vom Wirtschaftsausschuss im Rahmen dieser Vorschrift abgefragt werden.42
Zu Nr. 5a: Fragen des betrieblichen Umweltschutzes 35
Diese Nummer ist durch die Novellierung des BetrVG 2001 neu aufgenommen worden. Fragen des Umweltschutzes haben Auswirkungen auf die Produktion, den Absatz und die Arbeitsplätze des Unternehmens. Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes sind ein Kostenfaktor, gleichzeitig aber auch eine nachhaltige Investition. So kann sich eine Investition zur Energieeinsparung kurzfristig negativ und langfristig positiv auswirken. Vor dem Hintergrund der zu Recht immer intensiver geführten Klimadebatte sind die Informationen zu diesem Punkt ein wichtiger Bestandteil, um die zukünftige Ausrichtung des Unternehmens durch den Wirtschaftsausschuss zu überprüfen. Die globale Klimaveränderung ist die größte Bedrohung der Menschheit. Experten sagen nach übereinstimmender Meinung voraus, dass die Bekämpfung der Folgen der Klimaveränderung in Deutschland bereits in etwa 20 Jahren volkswirtschaftlich Kosten in Höhe des derzeitigen Bruttoinlandsproduktes verursacht. Dass dies Auswirkungen auf die Unternehmen hat, liegt auf der Hand.
Ähnlich sieht es mit den Themen Emissionsschutz und Entsorgung aus: Auch in diesem Bereich steigen die Anforderungen an Unternehmen. Kosten für Emissionsschutz und Investitionen in nachhaltige Entsorgungssysteme machen sich langfristig positiv bemerkbar; zumal davon auszugehen ist, dass immer schärfere Gesetze in diesen Themenfeldern im Zusammenhang mit dem Erhalt der Umwelt unvermeidbar sind. Die Erfüllung von ÖKO-DIN-Normen, die Einführung eines betrieblichen Umweltmanagements oder das Bestehen von Öko-Audits sind sowohl im Rahmen der Betrachtung innerbetrieblicher Kosteneffizienz als auch im Kundenkontakt mit Großkunden für Unternehmen von existentieller Bedeutung. Wirtschaftsausschüsse sollten daher das Thema des betrieblichen Umweltschutzes mehr in den Mittelpunkt ihres Interesses rücken.43
Zu Nr. 6: Die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen 36
Die Formulierung ist nahezu identisch mit der Voraussetzung für einen Interessenausgleich nach § 111 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Sie unterscheidet sich von § 111 BetrVG dadurch, dass hier in Nr. 6 nicht das Wort „wesentliche“ Betriebsteile enthalten ist. Die Unterrichtungs- und Beratungsverpflichtung gegenüber dem Wirtschaftsausschuss ist vom Gesetzgeber bewusst niedrigschwelliger gewählt worden als bei der Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG. Geplante Einschränkungen oder Stilllegungen von Betrieben oder Betriebsteilen wären auch mit dem Wirtschaftsausschuss zu beraten, wenn durch die Veränderung keine Nachteile für die Arbeitnehmer zu erwarten wären, was eher eine theoretische Diskussion ist, da durch solche Einschränkungen in der Regel Nachteile für Arbeitnehmer zu befürchten sind.
Im Rahmen von Sozialplanverhandlungen spielen Themen wie die Errichtung von Transfergesellschaften oder das Outplacement (die Außenvermittlung ausscheidender Mitarbeiter als finanzielle Dienstleistung) eine immer größere Rolle. Mit solchen Zusatzleistungen können für Betroffene häufig bessere Regelungen gefunden werden, als wenn sich Sozialpläne ausschließlich auf Abfindungen beschränken würden. Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung von Transfergesellschaften oder Outplacement fallen laut Däubler unter diese Vorschrift.44
Zu Nr. 7: Die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen 37
Auch hier wird die Formulierung aus § 111 BetrVG übernommen, ohne das Wort "wesentlich". Besonders wichtig wird in diesem Zusammenhang die Arbeit des Wirtschaftsausschusses bei bevorstehenden Verlagerungen (ins In- oder Ausland) und bei Verschiebungen innerhalb eines Konzerns oder bei Outsourcing. Häufig ist ein anderer Standort nur auf den ersten Blick "besser" als der von Einschränkungen betroffene. Dies aufzuzeigen gelingt dem Betriebsrat nur durch die entsprechende Zuarbeit des Wirtschaftsausschusses.
Zu Nr. 8: Der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben 38
Alle Hintergründe und Folgen der Umwandlung (Zusammenschluss, Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen) sind mit dem Wirtschaftsausschuss rechtzeitig unter Vorlage aller hierfür erforderlichen Unterlagen zu beraten. Gerade bei diesem Thema kommt es darauf an, dass der Unternehmer seiner Pflicht der unaufgeforderten Information des Wirtschaftsausschusses nachkommt. Der Wirtschaftsausschuss ist also bereits im Planungsstadium einer möglichen Umwandlung zu informieren. Insbesondere ist mit dem Betriebsrat zu beraten, wie sich eine mögliche Umwandlung auf die Vertretungsstruktur des Betriebes (Betriebsratsmandat) und die Tarifvertragsbindung auswirkt.45 Denn im Vorfeld einer Umwandlung sind kaum Anzeichen für eine solche Veränderung erkennbar. Zu den Unterlagen gehört auch der Umwandlungsvertrag. 39
Im Jahr 2007 wurde in Umsetzung der EG-Richtlinie 2005/56/EG das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen.46 Diese Gesetzesänderung sichert dem Betriebsrat Informationsrechte bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen zu.47 Diese geänderte Rechtsnorm kommt in § 106 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zum Tragen: Der Wirtschaftsausschuss einer beteiligten inländischen Gesellschaft, welche durch die Verschmelzung mit einer europäischen – also in einem Mitgliedsstaat der EU registrierten – Gesellschaft erlischt, besteht demnach unverändert fort, selbst wenn sich die Leitung der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat befindet. Die Leitung der Gesellschaft hat dann dieselben Informationspflichten zu erfüllen wie eine zuvor inländische Leitung gegenüber dem Wirtschaftsausschuss auf Unternehmensebene. Zu den Unterlagen, die dem Wirtschaftsausschuss vorgelegt werden müssen, gehören folglich auch der Verschmelzungsplan und der Verschmelzungsbericht der neuen Gesellschaft – und zwar auch dann, wenn die Unterlagen Informationen enthalten, die weit über den nationalen Rahmen hinausgehen. Die Leitung hat dem Wirtschaftsausschuss zudem die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer zu erläutern.48 Mit dieser Vorschrift wurde eine erneute Lücke geschlossen: Denn zuvor endete die Informationspflicht bei Unternehmenszusammenschlüssen oder -spaltungen oftmals genau dann, wenn eine internationale Beteiligung zu einer Verlagerung der Unternehmensführung ins Ausland führte. Jetzt bleibt der Wirtschaftsausschuss mit all seinen Informationsfunktionen bestehen. 40
Der Wirtschaftsausschuss ist bei einem bevorstehenden Betriebsübergang gem. § 613a BGB rechtzeitig zu informieren. Auch ein Betriebsübergang kann Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben. In jedem Fall ist es eine Pflicht des Betriebsrats, bei einem Betriebsübergang dafür zu sorgen, dass die Rechte und Vertragsbedingungen der Beschäftigten erhalten bleiben. Der Wirtschaftsausschuss muss in diesem Zusammenhang über alle Veränderungen des Übergangs von Geschäftsanteilen auf neue Gesellschafter informiert werden, dazu gehören auch Absprachen im Zusammenhang mit der Abtretung von Geschäftsanteilen.49
Zu Nr. 9: Die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks 41
Im Unterschied zu § 111 BetrVG fehlt hier das Wort "grundlegende" (Änderung). Die Unterrichtungspflicht des Wirtschaftsausschusses bezieht sich also auch auf Einzelfallkonstellationen. Änderungen der Betriebsorganisation sind auch bereits durch die Nr. 3 bis 5 erfasst (siehe z.B. Rn. 28). Unter Änderungen des Betriebszwecks werden Änderungen in der Produktions- und Absatzpolitik des Unternehmens verstanden. Die Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss erfasst alle derartigen Änderungen.
Fitting weist darauf hin, dass die Realisierung der Industrie 4.0 verbunden ist mit grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation50 und somit für den Wirtschaftsausschuss ein Thema bietet, für die Bearbeitung des Themas durch den Betriebsrat erforderliche Fragen zu stellen.
Zu Nr. 9a: Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist 42
Der Bundestag hat am 12.08.August 2008 das Risikobegrenzungsgesetz51 beschlossen. Das Gesetz ist als Folge der "Heuschreckendebatte" entstanden. Dabei ging es um eine bessere Kontrolle von sog. Finanzinvestoren. Das Risikobegrenzungsgesetz beschäftigt sich mit dem Verkauf von Krediten wie mit dem Verkauf von Unternehmen. Aktionäre müssen seither die Herkunft ihrer Mittel offenlegen, wenn sie mindestens zehn Prozent der Anteile an einem Unternehmen gekauft haben und sie müssen ihre wahre Identität nennen.
Für den Wirtschaftsausschuss ist die Kenntnis über die potentiellen Übernehmer, ihre Absichten und Pläne, sowie deren Auswirkungen auf Arbeitnehmer eine wichtige Ausgangslage, um im Vorfeld den Betriebsrat in eine agierende Rolle bringen zu können. Betriebsräte und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft üben öffentlichen Druck auf mögliche „Heuschrecken“ und deren Sanierungspläne aus, in deren Folge Personalreduzierungen oder gar die Schließung des Unternehmens zu befürchten sind.
Die Nr. 9a ermöglicht zudem alle erforderlichen Informationen über die Unternehmen abzufragen, die den Erwerb des eigenen Unternehmens beabsichtigen. Nach Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz muss es sich beim Erwerb um einen tatsächlichen Erwerb und nicht um einen unmittelbaren Erwerb handeln. So hat das LAG Rheinland-Pfalz die Einrichtung einer Einigungsstelle abgelehnt, als ein Wirtschaftsausschuss nach dem Erwerb von Gesellschafteranteile eines Teilbetriebs gefragt hat. "Vielmehr solle sich lediglich die Gesellschafterstruktur der Z Inc. ändern. Ein solcher mittelbarer Kontrollerwerb falle nicht unter § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG. Denn § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG setze die Übernahme eines Unternehmens und mithin eine Veränderung der Gesellschafterstruktur des übernommenen Unternehmens voraus. Ein solcher mittelbarer Kontrollerwerb werde auch nicht von § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG erfasst."52 43
Seit einigen Jahren hat sich ein regelrechter Handel mit Unternehmen entwickelt. Unternehmen werden aufgekauft, in die Wertbestandteile zerlegt, um danach die Filetstücke daraus zu verkaufen. Es hat sich ein Management entwickelt, das sich ausschließlich um Unternehmenskäufe kümmert. Manche Konzerne oder große Finanzinvestoren haben dafür eigene Mitarbeiter, die nichts anders tun, als Unternehmen zu bewerten, aufzukaufen und zu verkaufen. In der Betriebswirtschaftslehre hat sich hierzu der Fachbegriff des "Due Diligence Management" etabliert. Zudem hat sich ein ganzer Zweig an externen Beratungsagenturen gebildet, die sich auf diesen Bereich spezialisiert haben. So können für sog. Hedge-Fonds in kürzerer Zeit enorme Renditen entstehen. Das Unternehmen selbst bleibt dabei oftmals auf der Strecke. Nicht selten fallen derartigen Praktiken auch gesunde Unternehmen zum Opfer. In der Ende 2008 beginnenden Wirtschaftskrise waren es vor allem Hedge-Fonds und Investment-Banken, die die (später) weltweite Krise durch den Handel mit ungesicherten Wertpapieren aus dem amerikanischen Immobilien- und Kreditmarkt mit verursachten.
Der Bundestag hat mit dem Risikobegrenzungsgesetz zwar nicht die Möglichkeiten dieser "Heuschrecken" eingeschränkt, aber für bessere Transparenz im Vorfeld gesorgt, was in der Tat zu öffentlichem Druck führen und auch aus Prestigegründen einen Einfluss auf eine schädliche Übernahme nehmen kann. Insofern ist dieser Informationsfluss über den Wirtschaftsausschuss nicht zu unterschätzen. Der Wirtschaftsausschuss sollte daher auch wirklich sämtliche Unterlagen der Bieter einsehen und nachbohren. Auch wenn bei Übernahmen kein Investmentfonds beteiligt ist, sollte der Betriebsrat diese erweiterten Möglichkeit nach dem BetrVG nutzen, um bei einem neuen Start mit dem Übernehmer gut vorbereitet zu sein und ggf. auch die geäußerten "guten" Absichten des Übernehmers zu überwachen.
Der Wirtschaftsausschuss sollte sich dabei auch nicht beirren lassen von der vermeintlichen Einschränkung im Gesetzestext – denn inwiefern Auswirkungen auf Arbeitnehmer entstehen oder inwiefern der Übernehmer durch den Erwerb die Kontrolle des Unternehmens (z.B. Mehrheitsanteile) übernimmt, ist erst ersichtlich, wenn der Wirtschaftsausschuss hierzu sämtlich Informationen eingeholt und ausgewertet hat. Dabei sollte der Wirtschaftsausschuss auch Kontakt mit den Betriebsräten der Bieterfirmen aufnehmen. So kann der Betriebsrat aus den gesammelten Informationen weiterer Interessenvertreter zusätzliche gezielte Frage im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Unternehmensübernahme stellen. Zur Koordination der Interessen ist es sinnvoll, wenn der Betriebsrat oder die beteiligten Betriebsräte auch die zuständige Gewerkschaft einsetzen.
In einem unverständlichen Urteil aus Baden-Württemberg stellte das LAG fest, dass zu den vorzulegenden Unterlagen nicht der Kaufvertrag über die Gesellschafteranteile gehört.53 Der tatsächliche Kaufvertrag zwischen den Unternehmen bleibt aber eine Unterlage i.S.d. § 106 Abs. 2 Nr. 9a BetrVG. Es ist davon auszugehen, dass es sich hier um eine Einzelfallrechtsprechung handelt und ein Betriebsrat auch weiterhin möglichst umfassend Unterlagen über den Verkauf des Unternehmens anfordern sollte.
Däubler kritisiert die Vorschrift an sich, weil die Unterrichtung während des Erwerbs nach der Vorschrift nur lückenhaft sein wird, da die Unterrichtung Sache der Unternehmensleitung ist und die übernehmende Partei für eine fehlerhafte Information nicht sanktioniert werden kann.54 44
Zu Nr. 10: Sonstige für die Arbeitnehmer bedeutsame Vorgänge und Vorhaben
Die Nr. 10 enthält eine Generalklausel, die dadurch eingeschränkt ist, dass hier die Interessenlage der Arbeitnehmer berührt werden muss. Hierher gehören z.B. Rechtsstreitigkeiten, die für das Unternehmen von entscheidender Bedeutung sind (etwa zwischen Anteilseignern), Steuerpolitik, öffentliche Zuschüsse und andere Bescheide, Zölle, handelsrechtliche Beschränkungen, Auslandseinflüsse auf das Unternehmen, Pilotprojekte, Joint-Ventures, allgemeine wirtschaftliche Branchendaten, Angaben über zusätzliche Gesellschafter, Verträge mit anderen Unternehmen, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. 45
Sonstige Streitigkeiten, z.B. über die Berechtigung der Bildung eines Wirtschaftsausschusses oder über die Frage, ob verlangte Informationen wirtschaftliche Informationen i.S.v. § 106 BetrVG sind, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Das Verfahren wird allerdings ebenso wie das Einigungsstellenverfahren vom Betriebsrat bzw. vom Gesamtbetriebsrat beantragt und nicht vom Wirtschaftsausschuss. Verletzt der Unternehmer seine Auskunftspflicht gemäß Abs. 2, ist das eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 121 BetrVG.
Bei Behinderung des Wirtschaftsausschusses oder bei der Androhung von Sanktionen gegen seine Mitglieder haben Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung aus § 78 BetrVG.55 V. Umgang mit Kennzahlen 46
Eine weitreichende Definition des Begriffs Kennzahlen stammt von den Autoren Küting und Weber: "Kennzahlen stellen komplizierte betriebliche Sachverhalte und Prozesse in stark konzentrierter Form dar und bieten somit eine Entscheidungshilfe bei Problemen verschiedenster Art."56
Die Hauptaufgabenbereiche für den Einsatz von Kennzahlen sind:
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Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der Unternehmung,
*
Kennzahlen als Zielvorgabe sowie
*
Plankennzahlen als Mittel zur Steuerung bzw. Kontrolle.
Kennzahlen müssen korrekt ermittelt und aktuell sein. Sie sollen klar und eindeutig dargestellt werden, eine kombinierte Aufarbeitung von Kennzahlen folgt einer übersichtlichen Gliederung, sodass das Ziel der Darstellung deutlich erkennbar ist. Der Wert einer Kennzahl steigt mit dem inneren Grad der Verwandtheit der ihr zugrunde liegenden Faktoren. Um aber tatsächlich Entwicklungen ablesen zu können, sollten Kennzahlen nicht nur zueinander, sondern auch in ein stichtagsbezogenes oder periodisches Verhältnis gesetzt werden.
Kennzahlen werden unterteilt in
*
absolute Kennzahlen (hier ist der reine Wert einer Zahl gemeint) und
*
relative Kennzahlen oder Verhältniszahlen (hier werden zwei Zahlen zueinander in Beziehung gesetzt).
Relative Kennzahlen werden wiederum unterschieden nach
*
Gliederungszahlen, die die Teilgröße im Verhältnis zur begrifflich übergeordneten Gesamtgröße angeben (z.B.: Personalkostenquote = Personalkosten geteilt durch die Gesamtleistung des Unternehmens). Sie werden meist als Prozentzahl ausgedrückt.
*
Beziehungszahlen, die verschiedene Größen zueinander ins Verhältnis setzen und vergleichen (z.B. ermitteln, ob die Veränderung der Altersstruktur der Belegschaft durch die Einstellung älterer Arbeitnehmer die Produktivitätsentwicklung verändert).
*
Indexzahlen. Das sind Messzahlen, die im Zusammenhang mit der Darstellung bei Veränderungen in einer zeitlichen Periode gebraucht werden. Dabei gibt es einen Basiswert, zu dem die anderen Zahlen ins Verhältnis gesetzt werden. (Eine bekannte und häufig verwendete Indexzahl ist der Verbraucherpreisindex. Hier wird eine Basiszahl - ermittelt durch den sog. Warenkorb - ins Verhältnis zur tatsächlichen Preisentwicklung des Vorjahresvergleichsmonats gesetzt.
Wie eingangs im Zitat beschrieben, sind Kennzahlen eine wichtige Entscheidungshilfe.
Für einen Wirtschaftsausschuss ist es somit notwendig, diejenigen Kennzahlen zu erfragen, die er für sein weiteres Betriebsratshandeln benötigt. Dabei sollte man umfassend nach Kennzahlen fragen, um in Eigenregie Vergleiche und Beziehungen herstellen zu können. Es ist nicht immer leicht die richtigen Kennzahlen für die anstehenden Entscheidungsprozesse zu finden. So ist es hilfreich, sich an den inzwischen sehr umfangreichen Schulungen teilzunehmen oder sich in geeignete Fachliteratur einzulesen. Derartige Fachbücher sind dem Wirtschaftsausschuss auf Beschluss des Betriebsrat gem. § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. 47
Bestimmte Kennzahlen sollten regelmäßig in wiederkehrenden Zeitabständen abgefragt werden. Das ist wichtig, damit der Wirtschaftsausschuss dem Betriebsrat frühzeitig Signale geben kann, um alternatives Handeln anzuregen. Erfährt ein Betriebsrat relativ früh von auftretenden Schwachpunkten im Unternehmen, kann rechtzeitig gegengesteuert werden. Praxisbeispiel:
In einer Firma besteht seit einiger Zeit ein ungünstiger Produktmix. Viele umsatzstarke Produkte mit niedrigem Deckungsbeitrag lasten die Produktion fast völlig aus, während in einer anderen Abteilung neu entwickelte Produkte, die teuer verkauft werden können, nur in geringem Umfang gefertigt werden. In der einen Abteilung werden immer mehr Überstunden geleistet. Die Kollegen/-innen in der anderen Abteilung wissen demgegenüber kaum noch, wie sie die Unterauslastung verbergen sollen. Der negative Deckungsbeitrag, der aufgrund auftauchender Qualitätsprobleme in dem umsatzstarken Produkt aufgetreten ist, führt zu einer immer schlechter werdenden Ergebnissituation. Jetzt soll das Auftragsvolumen für dieses Produkt sogar nochmals erhöht und Sonderschichten gefahren werden. Dadurch würde das ohnehin negative Betriebsergebnis noch schlechter werden.
Hier ist richtiges und schnelles Handeln erforderlich. Nicht selten sind es in solchen Situationen Betriebsräte, die die Geschäftsleitungen frühzeitig auf eine Bedrohung aufmerksam gemacht haben und mit Einsatz geeigneter Mittel einen Personalabbau oder eine andere gefährliche Situation im Unternehmen verhindert haben. 48
Die Kombination von Kennzahlen in einem festen System nennt man Kennziffernsysteme. Solche Systeme ermöglichen dem Wirtschaftsausschuss eigene Analysen der betriebswirtschaftlichen Situation zu erstellen. Zur Definition von Kennziffernsystem noch einmal Küting/Weber:
"Ein Kennzahlensystem (Kennzahlenkombination) ist die Gesamtheit von auf logisch-deduktivem Weg geordneten Kennzahlen, die betriebswirtschaftlich sinnvolle Aussagen über Unternehmungen und/oder ihre Teile vermitteln. Kennzahlensysteme versuchen, die bislang beziehungslos nebeneinander stehenden Einzelkennzahlen in einem System von gegenseitig abhängigen und einander ergänzenden Kennzahlen als eine geordnete Gesamtheit zusammenzufassen."57
Die Bedeutung von Kennzahlen für die Arbeit des Wirtschaftsausschusses veranschaulicht auch Däubler:
"Der Anspruch auf Unterrichtung mit Hilfe eines Kennziffernsystems ergibt sich zum einen daraus, dass sämtliche Fragestellungen, die in derartigen Systemen verwandt werden, wirtschaftliche Angelegenheiten betreffen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zur umfassenden Unterrichtung auch die Pflicht des Unternehmers gehört, die bei ihm vorhandenen Informationen in überschaubarer Form aufzubereiten. (...) Sinn der Kennzifferninformationssysteme ist es, Klarheit und Ordnung in die Fülle der im Unternehmen gesammelten Daten zu bringen, wenn auch unter dem spezifischen Blickwinkel des Wirtschaftsausschusses. Dies dient nicht nur der Vorbereitung einer effizienten Beratung mit dem Unternehmer, sondern ist zur Unterrichtung des Betriebsrats bzw. GBR durch den Wirtschaftsausschuss geradezu unerlässlich, um die möglicherweise in wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht so versierten Betriebsratsmitglieder schnell und zielgerichtet auf die aus Arbeitnehmersicht wesentlichen wirtschaftlichen Belangen hinzuweisen."58
Der Wirtschaftsausschuss sollte sich selbst ein auf den Betrieb abgestimmtes Kennzahlensystem zusammenstellen. Dabei spielen die Betriebsgröße, die Anforderungen des Wirtschaftsausschusses, und die Qualifizierung der Wirtschaftsausschussmitglieder im Umgang mit Kennzahlen eine wesentliche Rolle.
Kennzahlen und Kennzahlensysteme werden in allen Unternehmensbereichen verwendet. Auch wenn das Unternehmen häufig die Existenz solcher Kennzahlensysteme verneint, sollte man beharrlich auf die Vorlage der erforderlichen Unterlagen bestehen. Ohne ein solches Kennzahlensystem ist in keinem Unternehmen ein vernünftiges Controlling möglich und ohne ein wirksames Controlling sind Banken- und Kundenbeziehungen kaum denkbar.
Der Wirtschaftsausschuss sollte sich allerdings nicht ausschließlich auf Kennziffernsysteme beschränken, sondern Kennzahlensysteme als ein Element nutzen, um fortlaufend regelmäßige Vergleichsdaten einzuholen. Zu aktuellen Vorhaben und Ereignissen, die insbesondere wirtschaftliche Angelegenheiten aus Abs. 3 betreffen, müssen sinnvollerweise wesentlich mehr Informationen eingefordert werden (s.o.). 49
Kennzahlen werden nicht isoliert betrachtet, sondern in einer Analyse mit anderen Daten systematisch kombiniert. Solche Systeme sind ein wichtiges Controlling-Instrument, um die Zielplanung ständig im Auge behalten zu können. Oft reichen nur wenige Kennzahlen aus, um etwa eine drohende Unternehmenskrise (wie im obigen Praxisbeispiel in Rn. 46 dargestellt) in einem frühen Stadium erkennen zu können.
Eines der wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlensysteme ist der sog. ROI (Return on Investment oder Kapitalrentabilität). Er hat hohe Aussagekraft im Hinblick auf die Rentabilität und die Ertragskraft des Unternehmens. In der ROI-Formel werden die Beziehungen zwischen Gewinn, Umsatz und eingesetztem Gesamtkapital dargestellt: „Ganz allgemein kann der ROI als relativierter Gewinn aufgefasst werden, der mit Hilfe eines bestimmten Kapitaleinsatzes erzielt wird.“59
Durch die logische und rechnerische Verknüpfung verschiedener Kennzahlen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, lässt sich erkennen, wie sich die Veränderung einzelner Kennzahlen auf andere auswirken und wo ggf. Krisenursachen in einer betrieblichen Entwicklung versteckt sein können. Die Darstellung des ROI erfolgt in Form einer Kennzahlenpyramide, an deren Spitze der ROI steht. Im Verhältnis zueinander stehen die Kennzahlen, die erforderlich sind, um den Gewinn in Prozent des Umsatzes zu ermitteln; die Umsatzrentabilität steht dabei im Zähler, die Kennzahlen, die zur Ermittlung des Kapitalumschlags erforderlich sind im Nenner aufgeführt.
Ein Beispiel für so einen Kennzahlenbaum veranschaulicht nachfolgende Grafik: sb-roi.gif
In den unteren (rechten) Verästelungen gibt es allerdings sehr vielfältige Formen an Darstellungen und sehr unterschiedliche Ausprägungen an Bezugsgrößen. Dies kann auch betrieblich angepasst werden. VI. Fragenkatalog und besondere Fragen in einer Krisensituation 50
Ein Fragenkatalog kann einerseits dafür geeignet sein, um regelmäßig wiederkehrende Fragen beispielsweise zur Unterstützung eines eigenen Kennziffernsystems zu stellen. Er ist zudem wichtig, um in einer konkreten Situation, in der der Betriebsrat entscheiden muss, unterstützende Fragen parat zu haben. Beispiel:
Ein Unternehmen mit zwei Standorten beabsichtigt einen seiner Standorte zu verlagern. Dazu werden mehrere Alternativen überlegt. Das Unternehmen entscheidet sich, den bestehenden Standort mit dem anderen zusammenzulegen. Die üblichen Fragen nach den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erklären vordergründig die Notwendigkeit für diesen Schritt. Dabei stellt der Betriebsrat fest, dass viele wichtige Aspekte bisher nicht berücksichtigt wurden. Der Betriebsrat möchte Alternativen zur Standortverlagerung erarbeiten und lässt über den Wirtschaftsausschuss innerbetriebliche Fakten zu diesem Thema erfragen.
Dazu könnten Fragen gehören wie:
*
Welche Synergieeffekte erwartet sich das Unternehmen von der geplanten unternehmerischen Entscheidung?
*
Welchen tatsächlichen Verkaufswert hätte der bisherige Betrieb und welche Kosten würden durch den Verkauf entstehen?
*
Welche Umzugskosten entstehen durch die Verlagerung, einschl. sämtlicher indirekter Umzugskosten?
*
Welche Transportkosten entstehen durch den Umzug und wie ist der zusätzliche Logistikaufwand organisiert bzw. finanziert?
*
Was ist mit ungeplanten Verzögerungen?
*
Welche Sozialplankosten sind geplant für die Arbeitnehmer, die nicht umziehen können und ihren Arbeitsplatz verlieren?
*
Welche Kosten entstehen in dem Stammwerk durch die Aufnahme der Abteilungen des bisherigen Standorts?
*
Welche Kundenbeziehungen sind vom regionalen Markt abhängig, was zu Umsatzverluste durch Kundenrückgang führen kann und welche Umsatzausfälle entstehen daraus?
*
Welche Personalbeschaffungskosten entstehen dadurch, dass wichtige Funktionen neu besetzt werden müssen, weil die entsprechenden Arbeitnehmer nicht mit umziehen können?
*
Wie wurden der Know-How-Ausfall und weitere indirekte Verluste berücksichtigt, die durch die Umstellungen und Veränderungen von Funktionen entstehen?
*
Welche zusätzlichen Finanzierungskosten entstehen durch die möglichen Verzögerungen und unberechenbaren Vorkommnisse bei so einem Projekt?
*
Wie ist das Risiko solcher ungeplanten Kosten finanziert und welche Mehrkosten (teure Zinsen durch kurzfristige Kredite) entstehen dadurch?
*
Sind Rückstellungen für ungeplante Vorkommnisse gebildet, und wenn ja, in welcher Höhe und wie sind sie kenntlich gemacht und von anderen Rückstellungen abgegrenzt?
Der Fragenkatalog kann noch wesentlich weiter gehen. Hier sind detaillierte Fragen wichtig. Sie zeigen möglicherweise auf, dass die Unternehmensleitung keine gute Planung für das Projekt hat und die Sache wohl erheblich teurer wird, als sie möglicherweise einem Investor oder Eigentümer rückgemeldet wurde. Dies lässt wieder Spielräume des Betriebsrats zu, eigene Alternativpläne einzubringen und diese - mit der Belegschaft im Rücken - vielleicht sogar durchzusetzen. 51
Ein Überblick über Kennzahlen, die in einem umfassenden Fragenkatalog enthalten sein können, ist etwa in der Broschüre "Der Wirtschaftsausschuss" aus der Schriftenreihe der IG Metall enthalten.60 Die Auflistung wurde von mir ergänzt. Welche der Inhalte tatsächlich abgefragt und möglicherweise in einen Fragenkatalog übernommen werden, entscheiden letztlich Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss. Auch diese Auflistung ist nicht abschließend: 1.) Kennzahlen für Ertragsquellen:
* Marktanteil
* Marktwachstum
* Marktpotential
* Unternehmenspotential
* Lebenszyklen-Marktphasen von Produkten bzw. Dienstleistungen (wichtig hierbei für Konzernunternehmen: interne Dienstleistungen im Konzern und Konzernverrechnungen)
2.) Kennzahlen zur Innovation:
* Entwicklungsquote
* Innovationsrate
* Erhöhung der Produktivität
* Kosten für das Qualitätsmanagement
* Umweltschutzmanagement und Ausschuss bzw. Nacharbeit
* Maschinennutzung und Ersatzbeschaffung sowie Maschinennutzungsgrad
* Durchschnittliche Produktionsauslastung
* Deckungsbeiträge und Kostenrechnung
3.) Kennzahlen zu den Finanzen:
* Eigenkapitalanteil
* Fremdkapitalanteil (dazu auch Finanzierungsspiegel für Fremdfinanzierung als Auflistung)
* Verschuldungsgrad
* Kapitalstruktur
* Anlagenintensität (Anlagenspiegel)
* Anteil des Umlaufvermögens
* Vermögensstruktur
* Verhältnis von Umlaufvermögen zu Anlagenvermögen
* Liquiditätsbeurteilung nach Deckungsgraden
* Investitionsquote
* Verhältnis von Neuinvestition zu vorhandenen Abschreibungen (Investitionsfaktor)
* Investitionsdeckung
* Kapitalumschlag
* Umsatzrentabilität
* Gesamtkapitalrentabilität
* Eigenkapitalrentabilität
* Umlaufvermögen abzüglich kurzfristige Verbindlichkeiten und kurzfristige Rückstellungen
* Anteilforderungen am Umlaufvermögen
* Umsatzerlöse und Forderungsbestand in bestimmten Zeiträumen
* Cash Flow
* Liquidität
4.) Kennzahlen zu Mitarbeiter/Innen:
* Durchschnittliche Zahl der Mitarbeiter/innen
* Auswärtiger Einsatz
* Grad der Fluktuation
* Einstellungsquote
* Führungsspanne (Verhältnis von leitenden Führungskräften zu Mitarbeiter/Innen und Kosten für Führungskräfte)
* Durchschnittlicher Personalaufwand (und Personalkostenquote)
* Aufwand an Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen (einschl. Kosten für die Ausbildung der Auszubildenden nach dem BBiG abzüglich der von ihnen für das Unternehmen eingebrachten verwertbaren Gegenleistung)
* Zahl „freier“ Mitarbeiter und externer Dienstleister
* Kosten für Leiharbeit
* Kosten für Werksvertragsbeziehungen
* Überstundenentwicklung
* Altersstruktur
* Kosten für den Erhalt der Gesundheit der Mitarbeiter und für alternsgerechtes Arbeiten sowie für Arbeitssicherheit
* Durchschnittliche Dauer der Betriebszugehörigkeit
* Anteil Mitarbeiterinnen und Aufwand zur tatsächlichen Gleichstellung der Kolleginnen
* Umsatz je Mitarbeiter
* Cash Flow je Mitarbeiter
* Verbesserungsvorschlagswesen
5.) Kennzahlen zum Unternehmensimage:
* Sozialindex (Verhältnis des Aufwands für soziale Leistungen am Gesamtaufwand des Unternehmens)
* Wertschätzungsindex (Bewertung der Aufgabenerfüllung durch das Unternehmen in den vorgenannten Aufgabengebieten)
* Angaben zum Rating
* Konzern- und Branchenbenchmarkzahlen
52
In einer Krisensituation kommt es zunächst darauf an, dass ein betroffener Betriebsrat in der Lage ist, zu beurteilen, inwiefern Betrieb bzw. Unternehmen durch eine volkswirtschaftliche Krise oder eine interne (betriebswirtschaftliche) Krise betroffen sind und welche konkreten Folgen für die Arbeitnehmer vor Ort von Bedeutung sind. Es geht also zunächst um eine Eingrenzung der Situation auf kurz- und mittelfristige Auswirkungen, um betriebs- bzw. unternehmens- und konzernspezifische Auswirkungen und um einen Branchenvergleich mit anderen Unternehmen. Außerdem ist es wichtig zu sehen, inwiefern sich ein Unternehmen im Rückblick tatsächlich verschlechtert. Beispiel:
Ein Unternehmen beklagt einen Umsatzrückgang um 40% gegenüber dem Vorjahr. In den drei Jahren zuvor hatte die Firma einen Umsatzzuwachs von 50%. vermelden können. Während dieser Zeit wurden viele Leiharbeitnehmer beschäftigt, befristete Arbeitsverträge geschlossen oder andere prekäre Beschäftigungsverhältnisse eingegangen. Tatsächlich wurde die Stammbelegschaft also nur um etwa 10% erhöht. Jetzt plant das Unternehmen, nachdem alle prekären Beschäftigungsverhältnisse aufgelöst wurden, einen Personalabbau um 25%. Das bedeutet, dass heute – im Vergleich zur Produktion vor drei Jahren – eine höhere Produktionsleistung mit weniger Beschäftigten erreicht werden soll. Der Betriebsrat darf sich also nicht täuschen lassen und sollte in diesem Fall versuchen, den Beschäftigungsabbau zu verhindern und fordern, dass ggf. bestehende tatsächliche Beschäftigungslücken mit Kurzarbeit aufgefüllt werden. 53
Welche Fragen sind also wichtig in einer Krisensituation?
Der testierte Jahresabschluss ist bei einer kurzfristigen Erscheinung wie einer Wirtschaftskrise eher wenig aussagekräftig, da er stichtagbezogen und vergangenheitsorientiert ist. Hier sind fortlaufende, periodische Betrachtungen mehr wert: Daten zum aktuellen operativen Ergebnis – also dem Ergebnis, das aus dem tatsächlichen Betriebszweck erwirtschaftet wird – sind z.B. in einer solchen Situation sehr aussagekräftig.
Weitere wichtige Fragen beziehen sich auf den Auftragseingang und die Auslastung. Bei der Analyse von Deckungsbeiträgen sollte auf jeden Fall auch erfragt werden, nach welcher Methode die Deckungsbeiträge ermittelt werden.61 Dazu kommen Fragen nach dem Maschinennutzungsgrad, Fragen nach dem Lagerbestand und nach dem Absatz. Weiter sind Kennzahlen aus dem Qualitätsmanagement wichtig.
Von besonderer Bedeutung sind in einer Krisensituation Fragen, die sich mit der Finanzlage des Unternehmens beschäftigen, also der Liquidität, die in verschiedenen Stufen bzw. Graden ausgewiesen werden kann.62 Dazu kommen Fragen nach der Kreditstreuung, der innerbetrieblichen Finanzierung (Wechselwirkungen innerhalb eines Konzerns), den Eigen- und Fremdfinanzierungen, den Investitionen und Aufträgen, den Rabatte, der Preisgestaltung, der Kundenstruktur und Veränderungen der Kunden- und Zuliefererstruktur sowie nach speziellen Konzernabhängigkeiten.
Wichtig sind überdies Fragen zum Planungsverhalten des Unternehmens, also nach Geschäftsplänen, Strategiepapieren, Ziel- und Planänderungen und deren Auswirkungen.
Angesichts seiner Kernfunktion, Arbeitsplätze zu erhalten, sind für den Betriebsrat zudem alle Fragen wichtig, die das Personalwesen betreffen, d.h. geplante Veränderungen und deren Konsequenzen für Mitarbeiter sowie die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Veränderungen für das Unternehmen.
Gerade in einer Krisensituation, in der unternehmerische Entscheidungen z.T. sehr schnell umgesetzt werden, ist es wichtig, Fragestellungen konsequent durchzusetzen und mit den erlangten Kenntnissen schnell eine betriebliche Öffentlichkeit zu erreichen. Betriebsrat und Gewerkschaft sollten die erhaltenen Daten nutzen, um eine eigene Krisenbewältigungsstrategie zu entwerfen und innerbetrieblich zu veröffentlichen (eventuell als Druckmittel auch über den Betrieb hinaus). Je besser dies gelingt, umso kompetenter wirkt am Ende der Betriebsrat in Verbindung mit der Gewerkschaft. Die Beschäftigten entwickeln dadurch Vertrauen zu ihrer Interessenvertretung. Dies ist ein wesentlicher Baustein, um möglichst viele Informationen aus der Belegschaft selbst zu erhalten, was wiederum die alternative Planung des Betriebsrats verbessert. 54
Analysewerkzeug zur Einschätzung des Unternehmensrisikos im Zuge der Finanzkrise
Das Ressort Betriebswirtschaft in der Vorstandsverwaltung der IG Metall hat im November 2008 ein Analysewerkzeug entwickelt, das Betriebsräten hilft, zu erkennen inwieweit das eigene Unternehmen von einer Krisensituation betroffen ist. Dabei wird in jeder der folgenden 22 Punkte jeweils eine Risikoeinschätzung (gering, mittel oder hoch) erfragt. Die Ergebnisse werden dann in eine Tabelle oder Matrix übertragen. Diese Methode ermöglicht auch mit ersten Informationen eine schnelle Einschätzung der wirtschaftlichen Situation. Die Fragen sind in sechs Themengebiete unterteilt; die zur Beantwortung notwendigen Informationen sind alle im Umfang eines Jahresabschlusses enthalten, werden also im Unternehmen ständig geführt und meist auch monatlich aktualisiert:
Fragenkatalog Risikoanalyse
A Sicherungsgeschäfte
-
In welchem Umfang arbeitet das Unternehmen selbst mit Sicherungsgeschäften?
-
Ist drohender Abwertungsbedarf von Finanzanlagen erkennbar und wenn ja, in welchem Umfang?
-
Ist drohender Abwertungsbedarf von Firmenwerten erkennbar (Goodwill) und wenn ja, in welchem Umfang?
-
Ist ein negativer Einfluss auf die Liquiditätssituation wahrscheinlich und wenn ja, in welcher Höhe?
(Die Antworten auf diese Fragen zeigen, in wieweit das Unternehmen direkt von einer Finanzkrise betroffen sein könnte.)
B Finanzierungsstruktur
-
Wie hoch ist die Eigenkapitalquote (Eigenkapital zu Bilanzsumme)?
-
Ist ein Finanzinvestor am Unternehmen beteiligt?
-
Welche Finanzierungsspielräume liegen vor und in wieweit sind diese ausgeschöpft?
-
Wann müssen wesentliche Kreditverträge neu ausgehandelt werden?
(Die Antworten auf diese Fragen geben einen Überblick darüber, wie stark das Unternehmen von Fremdkapital abhängig ist und wie groß die Gefahr ist, über eventuell steigende Zinsen in Liquiditätsschwierigkeiten zu kommen.)
C Produktionsmittel / langfristiges Vermögen
-
Wie sieht die Altersstruktur der Sachanlagen (Maschinen und Anlagen) aus?
-
Welche Investitionen sind geplant? Übersteigen diese die Abschreibungen (Wachstum), decken oder unterschreiten sie die Abschreibungen sogar (Schrumpfung)?
-
In wieweit können die Nettoinvestitionen (Investitionen ohne Nebenkosten) aus dem betrieblichen Cashflow finanziert werden?
(Die Antworten auf diese Fragen geben einen Überblick darüber, ob in nächster Zeit höhere Investitionen anstehen, ob dafür Kredite in Anspruch genommen werden müssen und ob das Unternehmen strukturell wächst, konstant bleibt oder sogar schrumpfen wird.)
D Beteiligungen
-
Gibt es Beteiligungen (in den Finanzanlagen), die einen deutlichen Anteil an den Gesamtbeteiligungen ausmachen?
-
Wie ist das Verhältnis des Finanzanlagevermögens zum Gesamtanlagevermögen?
-
Wie ist die betriebliche Altersvorsorge ausgestaltet?
(Die Antworten auf diese Fragen erlauben eine erste Einschätzung darüber, in wieweit Beteiligungen an anderen Unternehmen die eigene Situation beeinflussen könnten und wie hoch das Risiko einer Abwertung der Vermögenswerte in der Altersvorsorge ist.)
E Kundenbeziehungen / Zahlungsmoral
-
Gibt es Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, die stark von einer Krise betroffen sind?
-
In welchem Verhältnis stehen Forderungen zum Umlaufvermögen?
-
Wie hat sich das durchschnittliche Zahlungsziel der Kunden in den letzten zwei Jahren entwickelt? Gibt es eine Möglichkeit, über interne Prozessverbesserungen die Zahlungen zu beschleunigen?
-
Beim Vorliegen von Unternehmensverflechtungen: Gibt es Anhaltspunkte, in wieweit die anderen verbundenen Unternehmen direkt von einer Krise betroffen sind?
(Die Antworten auf diese Fragen klären, in wieweit Zahlungsverzögerungen bzw. -ausfälle drohen. Zahlungsausfälle in größerem Umfang würden sowohl das Ergebnis als auch die Liquidität negativ beeinflussen.)
F Ertragslage
-
Wurde die kurzfristige Planung für die Gewinn- und Verlustrechnung im Zuge einer Krise angepasst?
-
Sind die Umsatzerlöse stark exportgeprägt?
-
Sind die Umsatzerlöse deutlich von einem bestimmten Kunden abhängig?
-
Sind die Umsatzerlöse deutlich von einem bestimmten Produkt abhängig?
(Die Antworten auf diese Fragen zeigen, in wieweit die Ergebnislage von einer Krise beeinflusst werden kann. Insbesondere kritisch zu betrachten sind die Umsatzerlöse, das Beteiligungsergebnis und die Zinsbelastung.)
Beispiel für eine Tabelle/Matrix zur Bewertung der Antworten aus dem Abschnitt A (Sicherungsgeschäfte): Risikoeinschätzung Nr. Kennzahl Risiko gering mittel hoch Quelle 1 Sicherungsgeschäfte Drohender Abwertungsbedarf (Abschreibungen) und damit drohende Verluste WP63 2 Abwertungsbedarf Finanzanlagen Drohende Abschreibungen und damit drohende Verluste Bilanz 3 Abwertungsbedarf Firmenwerte 4 Liquidität Drohender Rückgang und damit drohende Zahlungsunfähigkeit Liquiditätsplan64
Nach dem Eintragen der Kreuze in die Tabellenblätter zu den jeweiligen Themenblättern erhält der Wirtschaftsausschuss einen ersten Überblick über die Situation. An der Häufigkeit der Eintragungen in der entsprechenden Spalte der Risikoeinschätzung erkennt er, wie hoch das Risiko ist, von einer Krise betroffen zu sein. Außerdem kann er bei Themen mit einem häufig angekreuzten hohen Risiko weitergehende Fragen stellen. So ist die tatsächliche Situation gut eingrenzbar. Der Wirtschaftsausschuss und der Betriebsrat erhalten mit diesem Analysewerkzeug die Möglichkeit, zielorientiert tiefer gehende Fragen zu stellen und können schnell beginnen, Alternativen zur Strategie der Geschäftsleitung zu erarbeiten. VII. Die Richtlinie 2002/14/EG und ihre Umsetzung (für interessierte und mutige Betriebsräte) 55
Im März 2002 haben das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union die Richtlinie 2002/14/EG erlassen. Sie soll einen Rahmen bilden zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft.
"Die Harmonisierung der Arbeitnehmerrechte in Europa durch Schaffung eines Mindeststandards in allen Mitgliedsstaaten ist für die Arbeitnehmer in Europa ein wichtiger Schritt zu mehr Teilhabe an Entscheidungen, die sie unmittelbar betreffen. Gleichzeitig ist darin ein Schritt zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und ungewollten Strukturmaßnahmen für die Regionen mit weniger ausgeprägten Mindeststandards getan."65
Im deutschen Recht knüpft der Inhalt der Richtlinie unmittelbar an § 106 ff. BetrVG an. Betroffen sind aber auch die §§ 80, 90, 92, 92a, 95, 111 und 118 BetrVG sowie die entsprechenden Sanktionsrechte. Im Wesentlichen ist die Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten aber im § 106 BetrVG geregelt. 56
Die Regierung in Deutschland hat allerdings versäumt, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Nach Artikel 11 der Richtlinie hätte die nationale Umsetzung bis zum 23. März 2005 erfolgen müssen. Als weiterer Stichtag wurde in Artikel 12 die Kontrolle der Umsetzung bis zum 23. März 2007 genannt. In den Nummern 19 und 20 seiner Entschließung zu dieser Richtlinie vom 19. Februar 2009 fordert das europäische Parlament dazu auf, die Schwellenwerte umgehend zu ändern und auch den "Unternehmensbegriff" anzupassen. Das Parlament verweis66t auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und eine entsprechende Sanktionierung von Arbeitgebern bei Nichteinhaltung der Richtlinie. Damit ist die Richtlinie in Deutschland rechtswirksam (siehe oben Rn. 11).
Wie bereits erwähnt, kollidiert die Richtlinie aber mit dem in § 106 BetrVG genannten Schwellenwert von 100 Beschäftigten sowie dem Tendenzschutz in § 118 BetrVG. Um eine wirklich adäquate Umsetzung der Richtlinie zu ermöglichen, hätte der Gesetzgeben den Wortlaut des § 106 BetrVG dem der Richtlinie anpassen müssen (> Unternehmen mit 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer und Betriebe mit 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer) oder er hätte eine Stärkung des § 80 BetrVG vornehmen müssen für Betriebe, die keinen Wirtschaftsausschuss bilden können. Da das BetrVG in fast allen relevanten Bestimmungen am Betriebsbegriff anknüpft, muss auch § 106 BetrVG mit dem Betriebsbegriff verknüpft werden. Spreer empfiehlt, für eine Umsetzung der Richtlinie die Informationspflicht des § 106 BetrVG am Betriebsbegriff anzulehnen und auf Unternehmensebene zusätzlich Kontrollorgane zu schaffen, dann müsste der Wirtschaftsausschuss in seiner unternehmensbezogenen Funktion nicht abgeschafft werden und in der Richtlinie vorgesehene Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bräuchten gleichzeitig auf der Betriebsebene nicht ausgespart werden. Sie sieht sogar einen Erfüllungsanspruch der Richtlinie nach § 23 Abs. 3 BetrVG, wenn durch den Unternehmer keine Unterrichtung entsprechend der Richtlinie erfolgt.67 57
Was sollten nun mutige Betriebsratsgremien aus Betrieben, die bislang keinen Wirtschaftsausschuss bilden können, konkret tun?
Betriebsräte, die aufgrund des Schwellenwertes keinen Wirtschaftsausschuss bilden können, jedoch nach der Richtlinie 2002/14/EG einen Anspruch auf Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben, sollten sich in ihrer Arbeit an den Fragemöglichkeiten des § 106 BetrVG orientieren. Dabei sollten sie sich entweder auf den allgemeinen Unterrichtungsparagraphen (§ 80 BetrVG) beziehen oder direkt auf den § 106 BetrVG mit dem Hinweis, dass der Schwellenwert unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie nicht mehr gültig ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten scheitert die Fragenbeantwortung bereits daran, dass unklar ist, mit welchen Sanktionsmöglichkeiten der Streit aufgelöst werden kann.
Hier sollte der Betriebsrat zweigleisig fahren: er sollte einerseits sein Antragsrecht gem. § 23 Abs. 3 BetrVG nutzen, aber gleichzeitig auch die Einigungsstelle gem. § 109 BetrVG anrufen. Es ist zu erwarten, dass in der nationalen Gerichtsbarkeit beides abgewehrt wird. Ein Gang zum Europäischen Gerichtshofe wird in diesem Fall den Durchlauf des nationalen Instanzenweges erfordern, d.h. es ist mit einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren zu rechnen. Zwischen der 13. Aufl. dieses Kommentars und der aktuellen Ausgabe hat es bislang leider keine Klage wie hier beschrieben gegeben. Es bleibt dabei, bis zur endgültigen Klärung braucht es weiterhin Mut eines Betriebsrats, die Klage einzugehen und generell weiterhin Geduld bis zur abschließenden rechtssicheren Klärung der Frage. In der Sache benötigt der Betriebsrat aber eine akute Problemlösung und einen langen Atem in der Prozessführung. Er sollte sich zusätzlich um einen vorläufigen Zwischenschritt – der im Informationsrecht aus § 80 BetrVG besteht – bemühen, um in der Sache handlungsfähig zu bleiben. Es bleibt abzuwarten, wie ein mögliches Urteil vor dem EuGH ausfällt, denn die Rüge des Europäischen Parlaments in Ziffer 19 seiner Entschließung vom 19. Februar 2009 (s.o.) ist eindeutig und drückt den Willen des europäischen Gesetzgebers aus, eine Nichtumsetzung nicht zu tolerieren.
Eine solche Entscheidung ist zwischen der vorigen und aktuellen Ausgabe bislang noch nicht auf den Weg gebracht worden. Der Rat an die Mitglieder des Betriebsrats, mutig ihre Forderungen hervorzubringen, ist somit noch gültig. VIII. Unternehmen, die keinen Wirtschaftsausschuss bilden können 58
Unternehmen mit weniger als 100 regelmäßig Beschäftigte können zwar keinen Wirtschaftsausschuss bilden, erhalten aber alle, die für ihre Betriebsratsarbeit erforderlichen Informationen über das allgemeine Informationsrecht gem. § 80 Abs. 2 BetrVG. Näheres hierzu in Rn. 5 und 10-13. Zu Konflikten kann es kommen, wenn Betriebsräte keinen Wirtschaftsausschuss bilden können, weil der Betrieb, dessen Arbeitnehmer sie vertreten, Teil eines Unternehmens ist und der Wirtschaftsausschuss auf Unternehmensebene gebildet ist. Das ist beispielsweise bei Standortentscheidungen der Fall:
Hier kann es sein, dass der eine Standort gegen den anderen ausgespielt wird. Möglicherweise sieht der Betriebsrat am Stammsitz, dessen Betriebsrat auch die Mehrheit und Meinungsführerschaft im Wirtschaftsausschuss darstellt, einen Vorteil, wenn der andere Standort geschlossen wird und am Stammsitz Arbeitsplätze aufgebaut werden. Der Betriebsrat des zu schließenden Standortes hat völlig andere Interessen und würde gerne auch andere Fragen stellen. Dieser Betriebsrat kann alle für die Standortentscheidung relevanten Fragen stellen und braucht nicht über den Wirtschaftsausschuss zu gehen. Auch dies deckt die Vorschrift aus § 80 Abs. 2 BetrVG ab. Schließlich wird ein nachfolgender auszuhandelnder Sozialplan nur für den betroffenen Standort abgeschlossen. 59
Etwas anders sieht es bei Tendenzbetrieben aus. Da der Tendenzschutz Verfassungsrang68 hat, könnte es sein, dass die §§ 106 – 110 BetrVG in Tendenzbetrieben auch weiterhin nicht anzuwenden sind. Daher ist davon auszugehen, dass Tendenzbetriebe immer noch keinen Wirtschaftsausschuss im Sinne § 106 ff BetrVG bilden können. Die EG-Richtlinie sieht zumindest eine vollständige Anwendung auf Tendenzbetriebe nicht vor. Doch auch in Bezug auf die EG-Richtlinie gibt es noch keine juristische Klärung. Es gilt aber der § 80 BetrVG für Tendenzbetriebe uneingeschränkt. Daher verweise ich hier auf die Möglichkeiten, die in Rn. 6 und 57 beschrieben sind. Bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, wäre es für den Gesetzgeber ausreichend, wenn die festgelegten Ziele der Richtlinie nicht übergangen werden. Eine Reduzierung der Umsetzungsanforderungen auf ein Minimum unter Berücksichtigung der Tendenzeigentümlichkeiten wäre durchaus möglich und über § 80 BetrVG abgedeckt, empfiehlt Spreer.69
Betriebsräte aus Tendenzbetrieben müssten also unter Bezug auf § 80 BetrVG ein möglichst hohes Maß an Information herausholen und ggf. im Einzelfall die Fragenbeantwortung im Beschlussverfahren klären lassen.
Eine Möglichkeit den Tendenzschutz aufzuheben, besteht über das Instrument des Tarifvertrags. Das BAG hat im Jahr 2000 ein Tarifvertrag für zulässig und wirksam erklärt, der folgende Klausel enthielt: "§ 118 BetrVG findet keine Anwendung". Der im Prinzip unter den Tendenzschutz fallende Betrieb hat mit Unterschrift des Tarifvertrags auf den Tendenzschutz verzichtet. Das BAG hat erklärt, dass ein Unternehmen freiwillig auf den Tendenzschutz verzichten kann.70
Ist eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und die im Betrieb beschäftigte Belegschaft in der Lage so einen Tarifvertrag (Etwa im Rahmen eines Standortsicherungs-, Sanierungs- oder eines Haustarifvertrags) zu erkämpfen, wäre eine entsprechende Klausel wirksam und der Tendenzschutz für alle Bestimmungen aus dem BetrVG, für die eine Einschränkung aus dem Tendenzschutz gilt, aufgehoben. Somit könnte dann ein Wirtschaftsausschuss wirksam mit allen Rechten gebildet werden.
Besonders fragwürdig ist die Grenze zwischen Tendenzschutz und privatwirtschaftlicher Betrieb bei Behindertenwerkstätten, die häufig als GmbH geführt werden. Nicht selten erfolgt die Beschäftigung von behinderten Menschen einem wirtschaftlichen und nicht einem sozialen Zweck. Die von behinderten Menschen erzeugten Produkte werden oft in Konkurrenz zu anderen Unternehmen und aus wirtschaftlichen Erwägungen, im Auftrag privatwirtschaftlicher Betriebe, gefertigt. Das LAG Rheinland-Pfalz stellte allerdings den Tendenzschutz auch dann fest, wenn die so erhaltenen Erlöse dem Fortbestand der tendenzwürdigen Einrichtung dient.71 Von so einem Urteil sollte sich ein Betriebsrat nicht entmutigen lassen und die Verhältnismäßigkeit der Tendenzwürdigung der GmbH immer wieder neu überprüfen lassen.
Besteht der Tendenzschutz für ein Unternehmen, das einen oder mehrere Betriebe unterhält, kommt es auf den Tendenzschutz des Unternehmens an. "Hierfür kommt es allein auf die Bestimmung oder den Zweck des Unternehmens an, weil der Wirtschaftsausschuss bei diesem und nicht beim Betrieb zu bilden ist."72 Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das Unternehmen aus nur einem Betrieb besteht und zwar das Unternehmen, nicht aber der Betrieb einem Tendenzschutz zuzuordnen ist (bspw. eine GmbH, die einem tendenzschützten Verein zugeordnet ist, welcher an sich einem Tendenzschutz unterliegen würde, aber für sich keinen Betrieb i.S.d. § 1 BetrVG darstellt). 1
BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 41/03. 2
Vgl. Vorbemerkung §§ 106 bis 110 BetrVG. 3
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 2: "Der Wirtschaftsausschuss ist … ein Hilfsorgan des Betriebsrats, dessen Aufgabe in der Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten mit dem Unternehmen einerseits und der Unterrichtung des Betriebsrats über die erhaltenen Informationen andererseits zu sehen ist; er ist ein im Gesetz besonders erwähntes Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. GBR." 4
BAG, 23.08.1989 – 7 ABR 39/88. 5
Vgl. LAG Hessen, 07.02.2017 – 4 TaBV 155/16. 6
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 19. 7
LAG Niedersachsen, 03.11.2009 – 1 TaBV 63/09. 8
LAG Baden-Württemberg, 26.06.2013 – 5 BV 7/12. 9
ArbG Lörrach, 05.03.1996 – 1 BV 1/96. 10
BAG, 01.08.1990 – 7 ABR 91/88, LAG Hamburg, 12.06.2013 – 6 TaBV 9/13 und BAG, 22.03.2016 – 1 ABR 10/14. 11
LAG Niedersachsen, 19.02.2013 – 1 TaBV 155/12. 12
BAG, 13.03.2013 – 7 ABR 69/11. 13
ArbG Bochum, 24.03.1986 – 2 BV 15/85. 14
BAG, 05.02.1991 – 1 ABR 24/90. 15
LAG Hessen, 17.08.1993 – 4 TaBV 61/93. 16
BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 41/03. 17
RL 2002/14/EG v. 11.03.2002, (Wortlaut in der Anlage zu diesem Kommentar). 18
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 27. 19
Vgl. BVerfG, 15.12.1999 – 1 BvR 505/95. Ein anderes Urteil sagt sogar: "Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats treten (...) insoweit hinter den Interessen des Unternehmens zurück, wie durch die Ausübung die Freiheit (...) zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt (...) verletzt werden könnte." (Vgl. BVerfG, 15.12.1999 – 1 BvR 505/95). 20
Vgl. LAG Köln, 27.05.2016 – 10 TaBV 28/16. 21
BAG, 25.06.1987 – AP Nr. 6 zu § 108 (in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 2). 22
Zum Fragerecht: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 55. 23
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 47. 24
Fitting, 28. Aufl., § 106 Rn. 30 und Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 43, 44 unter Berufung auf ein Urteil: LAG Hamburg, 20.06.1985 – DB 85, 2308. 25
Vgl. LAG Düsseldorf, 26.02.2016 – 4 TaBV 8/16 und ähnlich: LAG Hamm, 02.11.2015 – 13 TaBV 70/15. 26
BAG, 16.03.1982 – 1 AZR 406/80. 27
BAG, 20.11.1984 – 1 ABR 64/82. 28
LAG Köln, 10.03.2017 – 9 TaBV 17/16. 29
LAG Hessen, 19.03.1993 – AuR 1994, S. 107 (in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 48). 30
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 63. 31
Relevante Informationen wären üblicherweise nahezu sämtliche wirtschaftlichen Rahmendaten wie Liquidität, Finanzierung der geplanten Transaktion, Investitionsvermögen, Verflechtung mit anderen Unternehmen des Bieters usw. 32
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 66. 33
LAG Hamm, 14.09.2009 – 13 TaBV 74/09. Konkret wurden an die Einigungsstelle zur Beantwortung Fragen überwiesen zu: Personalkosten (umfassend und detailliert), Konkrete Kostenrechnungen für einzelne Artikel, Werkzeugumsatz, Skonti, Energiekosten, Verpackungsmaterialien, Verkaufsprovisionen, sonstige Kosten mit genauer Aufschlüsselung, Kosten der Warenabgabe und des Wareneingangs, Prozesskosten, Deckungsbeiträge, Gebäude Pacht, Abschreibungen, Maschinenkosten, Leasingkosten, Prämienzahlungen. 34
BAG, 08.08.1989 – 1 ABR 61/88. 35
LAG Hessen, 30.06.2005 – 9 TaBV 175/04. 36
BAG, 17.09.1991 – 1 ABR 74/90. 37
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 52 mit einer umfassenden Aufzählung konkreter erfragbarer Daten. 38
LAG Köln, 05.10.2011 – 9 TaBV 94/10 39
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 52 unter Berücksichtigung eines Urteils des ArbG Offenbach, 09.11.1987 – ZIP 88,803 (Zukunftsperspektiven) und OLG Karlsruhe, 07.06.1985 – NZA 85, 570 (571) (Marktanalysen). 40
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl. § 106 BetrVG Rn. 70 und Fitting, 28. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 37. 41
LAG Hessen, 01.09.1988 – 12 TaBV 46/88. 42
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 78. Eine Kennzahlenübersicht zum Thema Balanced Scorecards findet sich bei: Probst, Hans-Jürgen: "Balanced Scorecards leicht gemacht", Wien/Frankfurt, 2001, S. 209 ff. Weitere Checklisten finden sich bei: Breisig, König, Rehling, Wengelowski: "Balanced Scorecards", Frankfurt a.M., 2004, S. 107 ff. Diese Werke wären Betriebsräten empfohlen, wenn sie mit dem Thema Balanced Scorecard konfrontiert sind. Die Bücher können gem. § 40 BetrVG als Sachmittel des Betriebsrats im Bedarfsfall angeschafft werden. 43
Zum Zusammenhang des § 106 Abs. 3 Nr. 5a und Umweltschutzmanagement und Öko-Audits verweise ich auf Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 81. 44
Zu Outplacement im Zusammenhang mit § 106 Abs. 3 Nr. 6 Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 82 45
Fitting, 28. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 73. 46
BGBl. I 19.04.2007 S. 542. 47
Fitting, 28. Aufl., Einl. Rn. 74. 48
Fitting, 28. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 80 bis 89. 49
BAG, 22.01.1991 – 1 ABR 38/89. 50
Fitting, 28. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 79. 51
Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken vom 12.08.2008, BGBl. I S.1666 – 1671. 52
LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2013 – 11 TaBV 42/12. 53
LAG Baden-Württemberg, 09.10.2013 – 10 TaBV 2/13. 54
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 87. 55
ArbG Köln, 07.08.1985 – 10 BV 26/85. 56
Küting, Karlheinz / Weber, Claus-Peter: "Die Bilanzanalyse", 8. Aufl., Stuttgart 2006, S. 58. 57
Küting/Weber s.o. S. 54. 58
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 54. 59
Küting/Weber s.o. S. 59. 60
Hjort, Jens Peter / Erhardt, Michael: Der Wirtschaftsausschuss (Schriftenreihe der IG Metall Nr. 16), Frankfurt a.M. 2004, S. 163 – 165. 61
Gebräuchlich sind beispielsweise die Vollkostenrechnung, d.h. alle Kosten des Betriebs werden bei der Ermittlung des Deckungsbeitrags berücksichtigt, sowie die Teilkostenrechnung, in der nur die tatsächlich für die Herstellung eines bestimmten Produktes relevanten Kosten berücksichtigt werden. 62
Oftmals wird hier folgende Abstufung gewählt: Liquidität 1. Grades = Geldbestände / kurzfristiges Fremdkapital. Liquidität 2. Grades = (Geldbestände + Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) / kurzfristiges Fremdkapital. Liquidität 3. Grades = (Geldbestände + Forderungen aus Lieferungen und Leistungen + Vorräte) / kurzfristiges Fremdkapital. 63
"WP" bedeutet Wirtschaftsprüferbericht, aus dem fast alle Angaben entnommen werden können (vgl. oben). 64
IG Metall Vorstandsverwaltung (Ressort Betriebswirtschaft): Ist unser Unternehmen von der Finanzmarktkrise betroffen? Frankfurt a.M. 2008 (Präsentation). 65
Spreer, Bernadette: Die Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, Berlin 2005, S. 11. Vgl. auch Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Däubler), 15. Aufl., § 106 BetrVG Rn. 27. 66
Verfahren 2008/2246(INI) in der Abstimmung PV 19/02/2009 – 5.6, Veröffentlicht in der Ausgabe A6-0023/2009 des Europäischen Parlaments. 67
Spreer ebd. S. 154 f. 68
Vgl. Rn. 14 und FN 15. 69
Siehe Spreer, ebd. S. 159. 70
BAG, 05.10.2000 – 1 ABR 14/00. 71
LAG Rheinland-Pfalz, 14.08.2013 – 8 TaBV 40/12. 72
BAG, 22.07.2014 – 1 ABR 93/12.
17.04.2024 um 13:30 Uhr
Betriebsvereinbarung
Freiwillige Errichtung eines Wirtschaftsausschusses
Zwischen
der Firma ...
und
dem Betriebsrat der Firma ...
wird gemäß §§ 88, 106 BetrVG vereinbart:
§ 1 Präambel
Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich einig, dass ein besonderer Ausschuss zur Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (Wirtschaftsausschuss) errichtet werden soll, obwohl der Betriebsrat wegen der Größe des Unternehmens keinen entsprechenden Anspruch gemäß § 106 BetrVG hat.
§ 2 Mitglieder des Ausschusses
Die Anzahl der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die vom Betriebsrat zu benennen sind, wird auf ... festgelegt.
Für ihre Tätigkeit werden die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses von ihrer Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt.
§ 3 Sitzungen
Der Wirtschaftsausschuss kommt pro Quartal zu einer Sitzung zusammen.
Diese Sitzung ist nicht öffentlich.
Der Arbeitgeber oder sein/e von ihm benannte/r Vertreter/in ist verpflichtet, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilzunehmen.
Vor der Sitzung hat der Arbeitgeber den Ausschuss rechtzeitig, sachgerecht und umfassend zu unterrichten und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, sachkundige Arbeitnehmer/innen und insbesondere auch leitende Angestellte hinzuzuziehen. Der Wirtschaftsausschuss kann jederzeit eine/n Vertreter/in der Gewerkschaft an den Beratungen beteiligen.
§ 4 Kosten
Die durch die Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses entstehenden erforderlichen Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.
§ 5 Unterrichtungspflichten
Die Geschäftsleitung hat den Wirtschaftsausschuss insbesondere über folgende Angelegenheiten zu unterrichten:
• wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens • Produktions- und Absatzlage • Produktions- und Investitionsprogramme • Rationalisierungsvorhaben • Fabrikations- und (neue) Arbeitsmethoden • Fragen des betrieblichen Umweltschutzes • Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben bzw. Betriebsteilen • Verlegung von Betrieben bzw. Betriebsteilen • Zusammenschluss oder Spaltung von Unternehmen oder Betrieben • Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszweckes
Darüber hinaus hat die Geschäftsleitung den Wirtschaftsausschuss über alle Vorgänge und Vorhaben zu informieren, die die Interessen der Beschäftigten des Unternehmens in wesentlichem Umfang berühren können.
§ 6 Unterrichtung des Betriebsrates
Der Wirtschaftsausschuss hat den Betriebsrat unverzüglich nach jeder Sitzung über seine Beratungen mit der Geschäftsleitung zu unterrichten.
Grundsätzlich ist die Übergabe des Sitzungsprotokolls ausreichend.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Regelungen dieser Betriebsvereinbarung als unwirksam erweisen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Regelung ist eine neue wirksame Regelung zu setzen, welche dem Sinn und Zweck der ursprünglichen, aber unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.
Die Vereinbarung kann außerdem von beiden Seiten mit einer Frist von ... Monaten gekündigt werden.
... (Ort)
... (Datum)
Unterschrift Geschäftsführung Unterschrift Betriebsrat
17.04.2024 um 13:44 Uhr
@Kucki: Du schreibst nur in Bezug auf §106. Wenn der mangels Mitarbeiterzahl nicht gebildet werden kann, dann liegt es auf der Hand, dass diese Rechte nicht der BR alleine wahrnehmen kann, sonst wäre ja die 100MA-Grenze praktisch sinnlos. Nur beim §108 Abs. 5 sieht es (meiner Meinung nach) etwas anders aus, weil hier ja der BR dabei ist. Da könnte es ja so aussehen, dass auch ohne WA der BR unterrichtet werden kann.
17.04.2024 um 13:48 Uhr
@Laloopsy ➡▶Ja!◀⬅ Sorry, stimmt nicht. Gilt nur, wenn es einen WA gibt. Gibt es keinen, ist ja auch keiner da der den BR mitnehmen könnte..
17.04.2024 um 13:58 Uhr
@Ditaloni § 108 BetrVG – Sitzungen (5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.
Auf den 108er kannst du das leider nicht Stützen. Der greift eindeutig nur dann, wenn es einen WA auch gibt. Siehe hier: BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90 Amtlicher Leitsatz: 1. Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß nicht zu errichten, weil die nach § 106 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer nicht erreicht wird, so stehen die Unterrichtsansprüche des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs. 2 BetrVG nicht dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zu. 2. Der Betriebsrat selbst ist nach § 80 Abs. 2 BetrVG über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nur dann zu unterrichten, soweit dies zur Durchführung konkreter Aufgaben erforderlich ist. Dieser Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt nicht insoweit, als dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden können.
Schau mal in dein Postfach. Ich habe dir mal was geschickt.
17.04.2024 um 14:06 Uhr
Das bezieht sich aber wieder nur auf den §106, bei dem klar ist, dass er ohne WA nicht auf den BR übergeht. Bleibt immer noch der §108 Abs.5.
@Kucki: Danke für das Material. Der lange Text ist leider wegen der nicht vorhandenen Formatierung fast nicht lesbar. Ja, man kann eine freiwillige BV machen und damit einen "WA light" errichten, das setzt aber voraus, dass die GL da mitzieht.
17.04.2024 um 16:22 Uhr
"Der Betriebsrat selbst ist nach § 80 Abs. 2 BetrVG über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nur dann zu unterrichten, soweit dies zur Durchführung konkreter Aufgaben erforderlich ist. Dieser Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt nicht insoweit, als dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden können."
Dies könnte aber entscheidend sein. Der BR sagt er hält es für seine Arbeit als ERFORDERLICH. Wie will der AG eine Erforderlichkeit anfechten gegenüber dem BR?
17.04.2024 um 16:30 Uhr
Ich gehe mal davon aus, dass eine Erforderlichkeit ggf. vor dem Arbeitsgericht begründet werden müsste, sollte sich der AG weigern, die Informationen bereit zu stellen. Und da könnte es schon schwierig werden, den Wunsch nach dem Jahresabschluss ausreichend zu begründen.
17.04.2024 um 16:49 Uhr
@ Ditaloni Ich verstehe ja das du den 108er hier gerne als Anwendungsfähig hättest. Da ein WA ja im Grunde ein durch den BR ins Leben gerufener Unterstützungsausschuss ist, und diesem ja sowieso seine Erkenntnisse offenbaren muss.
Der Gesetzgeber und damit auch die Gerichte sehen das aber leider nicht ganz so. Das Gesetz macht ihn ja von einer gewissen Betriebsgröße abhängig und stattet ihn auch erst dann mit größeren spezielleren Rechten aus. Da ein BR der unter diese Schwelle fällt, diese Rechte leider nicht hat, kann hier auch der 108er nicht analog zur Anwendung kommen. Wäre dem nicht so, wäre ja die hier getroffene Abgrenzungsgröße gegenstandslos und ein Gericht könnte hier dann auch nichts mehr einschränken.
17.04.2024 um 16:54 Uhr
Naja, es geht hier ja nicht im die vollen Rechte eines WA, sondern nur darum den Jahresabschluss zu bekommen, der zum Teil sowieso veröffentlicht werden muss. Meine Frage kommt daher, dass ich letzte Woche die Info bekommen habe, dass es sehr wohl möglich ist, ohne WA den §108 Abs. 5 zu ziehen.
17.04.2024 um 17:21 Uhr
Ist es im Zweifelsfall wirklich so schwer eine Erforderlichkeit zu erarbeiten sollte der AG wirklich vor Gericht ziehen? Mal angenommen ihr hätten einen WA und diesem gegenüber gibt der AG die Infos.....! Ein WA arbeitet dem BR ja zu, was macht ihr mit diesen Zahlen, legt ihr sie gleicht in die unterste Schublade? Seit jetzt schon kreativ und fangt an zu arbeiten bevor ihr an den AG ran tretet.
17.04.2024 um 17:40 Uhr
▶dass ich letzte Woche die Info bekommen habe, dass es sehr wohl möglich ist, ohne WA den §108 Abs. 5 zu ziehen.◀
Ist doch Top. Dann wird dir derjenige ja auch mitteilen können, auf welcher Grundlage das sein soll.
17.04.2024 um 17:58 Uhr
War leider auf einem Seminar und dementsprechend hinreichend wage...
17.04.2024 um 20:23 Uhr
Weiteres kann man auch im Fitting §106 BetrVG römisch I. Voraussetzung für die Errichtung Rn16 lesen, wo da steht, Jedenfalls ist der BR über wirtschaftlichen Fragen unabhängig vom Bestehen eines WA nach § 80 Abs.2 zu unterrichten, soweit er die Auskünfte zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Beide Anspruchsgrundlagen bestehen nebeneinander. ( BAG 5.2. 91 AP Nr. 89 zu § 613a BGB). Der BR in Betrieben bis 100 AN hat aber kein allgemeines Einblicksrecht in die Jahresbilanz (LAG Köln 8.9. 1987 NZA 88, 210) oder den Wirtschaftsprüferbericht zum Jahresabschluss BAG 5.2. 91 AP Nr. 10 zu § 106 BetrVG 1972).
18.04.2024 um 10:23 Uhr
@Dummerhund: Ich komme zwar an die Entscheidung des LAG Köln nicht ran, aber die Aussage scheint eindeutig.
18.04.2024 um 11:16 Uhr
"Die Frage ist,"
Nein, das ist nicht die Frage.
18.04.2024 um 12:12 Uhr
@ Ditaloni " Ich komme zwar an die Entscheidung des LAG Köln nicht ran, aber die Aussage scheint eindeutig" Deshalb hatte ich geschrieben, erst Gedanken machen was will ich überhaupt mit den Zahlen, oder mit bestimmten Zahlen und dann an den AG heran treten.
18.04.2024 um 13:15 Uhr
Wenn das der Fall wäre, hätte man doch einen Hervoragenden Grund, dem AG mal so richtig in den Geldbeutel zu greifen und das dort gefundene dann in Form einer Beratertruppenbildung den AN zukommen zu lassen. Soll gegenüber Arbeitgebern sogar erzieherische Wirkungen haben.
Sorry, aber war jetzt im Sinne eines AG aber eher kontraproduktiv.
19.04.2024 um 13:18 Uhr
@Admin Sorry, aber ich finde es überhaupt nicht gut und halte es auch nicht für eine Intelligente Handlung, wenn man Kommentare von vermeintlichen Trollen einfach löscht.
- Nchfolgende können nur noch Raten, worauf ein User jetzt überhaupt geantwortet hat,
- Es ist wahrscheinlich genau das, worauf er spekuliert,
- mit dem Ergebnis, dass man ihn nicht loswird, sondern eher motiviert.
Daher mein Vorschlag: "ihn besser so zu behandeln, wie es Google mit nachstehendem empfiehlt".
- Vergewissern Sie sich, dass es sich wirklich um einen Troll handelt. ...
- Don't feed the trolls! ...
- Mit Fakten antworten. ...
- Mit Humor parieren. ...
- Vorfälle melden. ...
- Kommentare nicht löschen.
In diesem Sinne l.G. @Kucki
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