Erstellt am 05.04.2024 um 09:04 Uhr von RudiRadeberger
Na ja...und ganz nebenbei einen Verstoß gegen Artikel 12 des Grundgesetzes begehen? Ich sehe hier keinen Widerspruchsgrund.
Erstellt am 05.04.2024 um 09:05 Uhr von Muschelschubser
Auf jeden Fall muss der BR darauf achten, dass die interne Ausschreibung erfolgt und die Bewerbungsunterlagen und Qualifikationen der Bewerber prüfen.
Eventuelle Benachteiligungen können u.U. schwer nachzuweisen sein.
Ich habe mal grob die Basiskommentare zum von Dir genannten 99er angeschaut. Wirklich nachweisbar ist eine Benachteiligung m.E. eigentlich nur bei besserer Eignung oder bei Nichtberücksichtigung eines AN mit befristeter Anstellung.
Ansonsten sind die Regelungen im 99er leider abschließend, man kann da nicht einfach was konstruieren was nicht im Gesetz steht.
Eine vorangegangene interne Ausschreibung bedeutet auch nicht, dass dann auch zwingend intern besetzt werden muss. Bei gleicher Eignung kann der AG also auch extern besetzen, auch wenn es um nahe Angehörige geht.
Vielleicht ein bisschen weit hergeholt, aber trotzdem:
Bestehen Auswahlrichtlinien nach §95? Sind die korrekt und mit MBR eingeführt worden? Werden sie hier eingehalten?
Oder seid Ihr groß genug (>500 MA), um im Rahmen Eures Initiativrechts über etwaige Auswahlrichtlinien eine BV zu verhandeln? Das bringt Euch für diesen Fall nichts mehr, könnte aber bei einem willkürlich agierenden AG etwas Ordnung ins System bringen.
Erstellt am 05.04.2024 um 12:18 Uhr von Catweazle
Die Eignung spielt für den BR eher keine Rolle. Es wird niemand benachteiligt weil er qualifizierter ist. Die Störung des Betriebsfriedens setzt u.a. ein gesetzwidriges Verhalten voraus.
Erstellt am 05.04.2024 um 12:38 Uhr von Muschelschubser
Eventuell gibt es ein Hintertürchen bezüglich der Qualifikation:
Nämlich dann, wenn harte Anforderungskriterien bewusst so hoch gesetzt werden, dass sich intern sowieso keiner bewirbt - und der externe sie aber auch nicht erfüllen kann.
Dazu gab's m.E. mal ein Urteil, das ich aber leider ad hoc nicht finden kann.
Erstellt am 05.04.2024 um 12:55 Uhr von saft
Hallo, eigentlich gibt es keine Ablehnungsgründe.Leider.
Denn ich muss aus Erfahrung sagen, dass sowas meistens in die Hose geht , wenn Ehepartner oder Verwandtschaft miteinander arbeiten.
Familiengeklüngel nennt man das .
Oft werden dann diesen Leuten Vorteile verschafft.
🤬
Erstellt am 05.04.2024 um 21:32 Uhr von Dummerhund
Der BR hat nicht nach Trauscheinen zu beurteilen, sondern nach dem was verlangt wird und beim BR auf dem Tischlandet.