Erste Betriebsrats Wahl !
Hallo,
gleich drei Fragen auf einmal, da ich noch keine handfesten Aussagen gelesen oder gehört habe.
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Unser Betrieb hat 50 Mitarbeiter, davon 3 gekündigt Mitarbeiter die über den Termin der Wahl hinaus im Betrieb sind, 2 in Leitenden Positionen (Ehemann und Tochter der Inhaberin) und 45 weitere Mitarbeiter. Welches Wahlverfahren kommt unter diesen Voraussetzungen in betracht ?
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Bis wann müßen die Vorschläge der zu wählenden Personen die sich bereit erklären die Funktion des Betriebsrates zu übernehmen beim Wahlvorstand eingehen ? (Bitte genau)
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Haben die Personen, die zur Betriebsversamlung Einladen einen besonderen Kündigungsschutz ? Wenn ja, reicht der Vermerk auf der Einladung, das diese Personen für Fragen zur Wahl zur Verfügung stehen ?
zu 3. Wir haben eine Betriebsversamlung einberufen, in der Kopfzeile stehen unsere Namen mit dem Vermerk das wir für weitere Fragen gern zur Verfügung stehen. Weiterhin wurde dieses bei der Gewerkschaft schrieftlich festgehalten.
Community-Antworten (1)
31.05.2005 um 20:00 Uhr
Hallo Walter Zu deinen Fragen
- Da ihr nicht 51 oder mehr wahlberechtigte Arbeitnehmr im Betrieb habt, besteht für euch auch nicht die Möglicchkeit das normale Wahlverfahren zu vereinbaren (§14a Abs. 5 BetrVG). Für eueren Betrieb ist deshalb das vereinfachteWahlverfahren zwingend. Übrigens: Die gekündigten Kollegen haben bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein Wahlrecht. Der Ehemann und die Tochter der Inhaberin sind nichtautomatisch leitende Angestellte. Schaut nochmal genau beim § 5 Abs3 und 4 BetrVG nach. 2.Wenn der Wahlvorstand bei euch auf einer Betriebsversammlung bestellt wird, weil ihr z.B. noch keinen Betriebsrat habt, können Wahlvorschläge nur bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden. Diese Wahlvorschläge können auf der Betriebsversammlung auch mündlich gemacht werden und durch Handzeichen die notwendige Unterstützung erhalten , die sie nach § 14 Abs.4 BetrVG brauchen.
- Die ersten drei in der Einladung aufgeführten Arbeitnehmer haben besonderen Kündigungsschutz bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Sollte kein Betriebsrat gewählt werden, besteht der Kündigungsschutz für drei Monate ab der Einladung. Aus der Einladung muss sich ergeben, dass ihr die Einladenden seit, anderfalls ist die Einladung nicht wirksam. Viel Erfolg für die Betriebsratswahl!
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