Erstellt am 04.04.2024 um 18:03 Uhr von Muschelschubser
Dumm gelaufen, zumal Ihr als Wahlvorstand die Wahl nicht abbrechen bzw. verschieben könnt. Das müsste beim Arbeitsgericht beantragt werden.
Ich sehe eigentlich nur folgende Möglichkeit:
Der Wahlvorstand weiß ja, wer Briefwahl beantragt hat und kann versuchen, alle vorab nochmal zu erreichen und den Fehler richtig zustellen. Protokollieren nicht vergessen!
Da man ja durchaus auch weniger als die 6 Stimmen abgeben darf, wird man dem Wahlzettel nicht ansehen warum nur 5 Stimmen abgegeben wurden (Absicht oder aufgrund des falschen Hinweises). Das erschwert die Situation natürlich, da der Fehler nicht zwangsläufig zu ungültigen Stimmzetteln führt (anders als wenn man zu viel ankreuzen würde).
Wenn es dann zur Auszählung kommt, kann man nur hoffen dass alle den Hinweis beherzigt haben und niemand die Wahl anfechtet. Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtung ist i.d.R. die Frage, ob bei korrekter Durchführung ein anderer Wahlausgang wahrscheinlich gewesen wäre. Wenn aber jeden Briefwähler der Hinweis erreicht, könnte das ggf. verneint werden. Das kann aber hier wohl keiner abschließend beurteilen, man kann es lediglich versuchen. Ich gehe mal davon aus, dass sich das Thema dann nach der Frist von 2 Wochen in Wohlgefallen aufgelöst hat.
Dass die Wahl von vorn herein nichtig ist, glaube ich eher nicht. Davon ist auszugehen, wenn gegen allgemeine Grundsätze der ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Masse verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Dazu müssten sehr grobe Verstöße gegen die WO vorliegen, z.B. das Ignorieren der geheimen Wahl, Wahl ohne korrekt bestellten Wahlvorstand oder der Verzicht auf eine Wählerliste. Diese Tragweite sehe ich hier eher nicht.
Erstellt am 04.04.2024 um 19:10 Uhr von Catweazle
Wenn es 6 Kandidaten gibt können doch nur 5 gewählt werden. Oder habe ich es falsch verstanden?
Erstellt am 04.04.2024 um 19:19 Uhr von bobali
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Erstellt am 04.04.2024 um 19:21 Uhr von Meph1977
Es haben sich nur 6 zur Wahl gestellt also gibt es einen 5er Betriebsrat auch wenn von der Größe des Betriebes 7 möglich wären. Die Wahlunterlagen sind also korrekt
Erstellt am 04.04.2024 um 19:23 Uhr von bobali
@catweazle
Meines Wissens, können alle 6 KandidatInnen gewählt werden, da wir von der Betriebsgröße her eigentlich ein 7er Gremium stellen könnten.
Erstellt am 04.04.2024 um 19:27 Uhr von bobali
@Meph1977
der/die mit den wenigsten Stimmen ist dann Nachrücker. Aber man kann doch trotzdem 6 Stimmen abgeben oder sehe ich das falsch?
Erstellt am 04.04.2024 um 19:45 Uhr von Meph1977
Ich verstehe das so das die Wahl so zu gestalten ist als wäre von vorneherein nur ein 5er Betriebsrat vorgesehen.
Erstellt am 04.04.2024 um 19:49 Uhr von bobaIi
Diese Antwort wurde von "Administrator" gelöscht.
Erstellt am 04.04.2024 um 19:57 Uhr von bobali
Irgendwas ist hier spuky.
die letzte Nachricht ist nicht von mir (demVerfasser der Frage). Wird mir aber als von mir verfasst angezeigt.
Erstellt am 04.04.2024 um 20:00 Uhr von Meph1977
nein der heist bobaii das erste i ist groß geschrieben
Erstellt am 05.04.2024 um 00:37 Uhr von celestro
"Irgendwas ist hier spuky."
Ist ein Troll. Der beleidigt andere User und hat nicht mal die Eier in der Hose, dazu zu stehen, sondern erstellt sich Usernamen, die anderen Namen zum verwechseln ähnlich sind.
Zum Thema:
"https://www.poko.de/betriebsrat/betriebsrat-know-how/betriebsratswahl/zu-wenig-kandidaten-was-nun"
und dann 6 Stimmen vergeben zu dürfen, würde absolut keinen Sinn ergeben.
Erstellt am 05.04.2024 um 07:36 Uhr von bobaIi
Diese Antwort wurde von "Administrator" gelöscht.
Erstellt am 05.04.2024 um 08:15 Uhr von Kehler
Die Briefwahlunterlagen sind korrekt.
Erstellt am 05.04.2024 um 08:22 Uhr von Muschelschubser
Ich muss meinen ersten Beitrag nochmal korrigieren und entschuldige mich für die Falschaussage. Ich habe selbst nochmal nachgeschaut. Ich lasse meinen Beitrag aber trotzdem mal stehen, da vielleicht die Aussagen zu Anfechtung und Nichtigkeit interessant sein könnten.
Eigentlich steht es in der WO ganz klar drin:
Aus §11 WO:
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Aus §34 (1) WO:
[...]es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.
Darüber hinaus zitiere ich nochmal mal aus einer anderen Seite:
Wenn sich nicht genügend Kandidaten finden, um einen Betriebsrat zu wählen, der der Größe gemäß § 9 BetrVG entspricht, ist der nächst kleinere Betriebsrat zu wählen.
Beispiel:
Es ist ein Betriebsrat mit 9 Mitgliedern zu wählen. Es sind aber nur 8 Arbeitnehmer zu kandidieren bereit. Dann muss ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern gewählt werden. Kandidieren nur 5, ist ein Betriebsrat mit 5 Mitgliedern zu wählen.
Auf jeden Fall findet die Wahl also statt – auch wenn es nicht genügend Kandidaten gibt.
Vorgehensweise:
Der Wahlvorstand (§ 16 BetrVG) muss zunächst die vorgeschriebene Anzahl von Betriebsratsmitgliedern im Wahlausschreiben (siehe Wahlordnung, WO) angeben und die Frist abwarten, in der Wahlvorschläge (§ 14 BetrVG) eingehen sollen. Wurden zum Fristende nicht genügend Kandidaten vorgeschlagen, muss der Wahlvorstand bekanntgeben, dass ein kleiner Betriebsrat gewählt wird.
Man kann also nicht von vornherein davon ausgehen, dass es nicht genügend Kandidaten geben wird. Erst wenn sich überhaupt Niemand zu kandidieren bereiterklärt, wird die Wahl abgesagt.
Erstellt am 05.04.2024 um 08:34 Uhr von Kehler
Genau so. Wir haben nämlich erst am 01.03.24 gewählt da einige BR Mitglieder gekündigt hatten. Wir sind jetzt auch nur noch ein 7er anstatt ein 9er Gremium, da es nur 8 Bewerber gab.