Betriebsratszusammenschluss von zwei Filialen
Hallo Zusammen,
wir haben bei uns im Unternehmen mehrere Filialen. bis auf eine Filiale hat keine einen eigenen BR.
Somit haben wir zwei BR-Gremien
- Gremium -> 11 Mitglieder
- Gremium -> 3 Mitglieder
Das 2. Gremium möchte den BR auflösen. Jedoch mit der Bedingung, dass diese BR-Mitglieder dann dem 1. Gremium (teilweise) angehören.
Hatte bisher jemand einen ähnlichen Fall, oder kann mir behilflich sein?
Vielen Dank für die Unterstützung! :)
Community-Antworten (4)
11.03.2024 um 16:16 Uhr
Ich denke wenn beide Filialen zusammen einen Betriebsrat machen wollen geht das nur über eine Neuwahl. Dann stellt sich noch die Frage geht das überhaupt. Es sind schlieslich immer noch 2 Betriebe.
Eventuell solltet ihr drüber nachdenken einen Gesamtbetriebsrat auf die Beine zu stellen.
11.03.2024 um 16:26 Uhr
Eine Übernahme der BRM würde rein rechnerisch schon gar nicht passen, im Hinblick auf die gesamte Mitarbeiterzahl des Unternehmens gem. §9 BetrVG.
Auch würde es zu Verwerfungen der ursprünglichen Wahlergebnisse bzw. des Wählerwillens kommen. Inwieweit das nun kriegsentscheidend ist weiß ich nicht.
Und: was wäre z.B. , wenn die Filiale weiterhin betriebsratsfähig wäre, aber trotzdem die Selbstauflösung beschließt? Dann müsste er ja theoretisch einen Wahlvorstand bestellen und kommissarisch die Geschäfte führen.
Ich weiß daher nicht ob das - so wie oben beschrieben - überhaupt durchsetzbar wäre und sehe da ernsthafte Fallstricke. Deshalb würde mich definitiv rechtlich beraten lassen.
Für mich riecht das jedenfalls nach Neuwahl, wenn man wirklich rechtssicher einen gemeinsamen BR schaffen will.
11.03.2024 um 16:37 Uhr
§3 BetrVG öffnet diese Möglichkeit durchaus. Bis zu Ende lesen, oben steht Tarifvertrag, weiter unten gibt es weitere Möglichkeiten wie eine Abstimmung oder Betriebsvereinbarungen.
Wirksam wird diese Änderung erst bei der nächsten Betriebsratswahl. Posten zuschachern ist nicht.
11.03.2024 um 16:46 Uhr
Eine Zusammenlegung (Verschmelzung) von zwei Betriebsräten während einer Amtsperiode geht nicht. Wohl aber bei der nächsten anstehenden Wahl. Hierzu schaut euch einmal die §§ 3 u. 4 BetrVG und darauf abstellende Kommentare mal etwas näher an.
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