Erstellt am 27.02.2017 um 18:22 Uhr von AlterMann
Die Begründung verstehe ich nicht:
1. Teilnahme an was? Soll das Ersatzmitglied das einzige BRM vertreten? Dann hätte er Kündigungsschutz. Oder geht es um die Teilnahme an etwas anderem? Je nach Klima im Betrieb könnte ich das sogar verstehen. Dann könnte das einzige BRM sich vielleicht mal vertreten lassen, damit der Kündigungsschutz wieder auflebt.
2. Wenn das Ersatzmiglied nicht BR spielen will, sollte es klar zurücktreten und nicht die Teilnahme an welcher Veranstaltung auch immer ablehnen.
3. Ihr habt einen 1er-BR. Solange also noch ein BRM da ist, braucht Ihr keine Neuwahlen.
Erstellt am 28.02.2017 um 10:35 Uhr von celestro
"Ihr habt einen 1er-BR. Solange also noch ein BRM da ist, braucht Ihr keine Neuwahlen."
Man braucht nicht nur keine Neuwahlen, sondern es DARF NICHT neu gewählt werden.
"Dann könnte das einzige BRM sich vielleicht mal vertreten lassen, damit der Kündigungsschutz wieder auflebt."
Vielleicht mal vertreten lassen ? Der Kündigungsschutz entsteht nach gesetzlich bestimmten Vorgaben. Sich einfach mal vertreten lassen, um den Kündigungsschutz aufleben zu lassen, ist nicht möglich (unzulässig).
Allerdings ist das erste Ersatzmitglied ja schon immer dann in der Vertretung, wenn das BRM im Urlaub (oder krank / auf Seminar) ist. Es dürfte also so gesehen mehr oder weniger immer "geschützt" sein.
Erstellt am 28.02.2017 um 11:43 Uhr von Pjöööng
Zitat (AlterMann):
"Wenn das Ersatzmiglied nicht BR spielen will, sollte es klar zurücktreten und nicht die Teilnahme an welcher Veranstaltung auch immer ablehnen."
Wovon soll es denn zurücktreten? § 25 (2) BetrVG ist ja wohl eindeutig!
Erstellt am 28.02.2017 um 13:10 Uhr von celestro
Ich zitiere mal eine Fundstelle im Internet:
"DKK verweist in Rn 6 zu § 25 BetrVG auf HSWG, Rn 6, wonach die Annahmeerklärung durch das Ersatzmitglied im Falle des Nachrückens bereits deshalb entbehrlich ist, weil es jederzeit das Betriebsratsamt in entsprechender Anwendung des " 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG niederlegen kann.
Und schließlich gibt es auch noch ein Urteil vom Arbeitsgericht Kassel vom 20.02.1996. Dieses besagt, dass die Ablehgnung des Ersatzmitglieds im Falle eines dauerhaften Nachrückens einer Amtsniederlegung gleich kommt."
Ich halte auch nichts davon, "warten zu müssen" bis der Vertretungsfall eintritt.
Erstellt am 28.02.2017 um 14:04 Uhr von Pjöööng
Wenn man dem LAG BaWü glauben darf, war die Frage am 11. Oktober 2012 noch nicht abschließend geklärt.
Und diese "Fundstelle" im Internet gibt das was Däubler schreibt auch nur grob wieder.
Erstellt am 28.02.2017 um 17:57 Uhr von brabfall
Hallo celestro
Ich bin ein 1 Mann BR und es gibt kein Ersatzmitglied mehr. Der Erste hat gekündigt und der Zweite tritt zurück. Durch meine Arbeitszeit sehe ich die Geschäftsleitung nur zwei Wochen im Monat Früh- und Spätschicht. In den beiden anderen Wochen habe ich Nachtschicht bzw. eine Freiwoche.
In diese Zeit und Im Urlaub gibt es also keine Vertretung für den BR.
Ist das so in Ordnung oder muss mindesten ein Ersatzmitglied sein.
Erstellt am 01.03.2017 um 11:58 Uhr von celestro
"Ist das so in Ordnung oder muss mindesten ein Ersatzmitglied sein."
Das ist so in Ordnung. Du kannst aber natürlich auch zurücktreten und somit Neuwahlen auslösen. Sofern Du die Situation so nicht willst.
Aber wie schon gesagt ... wenn Du regelmäßig Freiwoche hast, hat der Nachrücker Kündigungsschutz, weil er ja Vertreter ist.