Frage ob § 178/2 anwendet bar ist
Hallo, mein Arbeitskollege hat eine Abmahnung bekommen ,da er eine Gleichstellung hat bin ich (Schwerbehinderten Beauftragter ) der Meinung das man mir eine Info hätte geben müssen laut 178/2 , ist mein Gedanke Falsch ?
Community-Antworten (12)
05.09.2023 um 14:38 Uhr
Ohne jetzt zu wissen warum er eine Abmahnung bekommen hat... eine Abmahnung muß man einer Interessenvertretung nicht vorab ankündigen.
05.09.2023 um 15:06 Uhr
ich denke eher SGB9, §167 (1) Ja er hätte dich vorher nicht nur informieren müssen, sondern: "um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann."
05.09.2023 um 15:18 Uhr
Beteiligung der SBV
Bei schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Abmahnung vom Arbeitgeber zu unterrichten und anzuhören (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Zudem ist sie unter dem Gesichtspunkt der Prävention durch den Arbeitgeber einzubeziehen (§ 167 Abs. 1 SGB IX).
05.09.2023 um 18:48 Uhr
Weshalb gab es denn die Abmahnung?
05.09.2023 um 19:00 Uhr
Wegen Rauchverbot
05.09.2023 um 19:10 Uhr
Unterrichtung ja, nur das Fehlverhalten seitens des AN ändert sich dadurch ja nicht. Wenn man trotz Rauchverbot trotzdem raucht, begeht eine klare Verfehlung und riskiert unter Umständen die Gefahr aller.
Was ist nun Dein Ziel, die Abmahnung als solches anfechten oder den AG auf die fehlende Information hinzuweisen?
05.09.2023 um 19:38 Uhr
Was ist verkehrt daran, die Gefahr aller zu riskieren? :-D
05.09.2023 um 20:28 Uhr
Ich werde die Abmahnung nicht anfechten , jedoch daran erinnern dass man mich vor ab Informiert
05.09.2023 um 23:32 Uhr
Sehr guter Stil, damit dürftest Du hier fast alleine stehen.
06.09.2023 um 11:37 Uhr
Im Gegensatz zum BR hat die SBV ein eigenständiges Recht aus dem SGB 9 nicht nur informiert sondern sogar vor Ausspruch der Abmahnung angehört zu werden und dieses Recht steht auch dann, wenn die Abmahnung auf einem Verhalten beruht, dass mit der Behinderung der Person überhaupt nichts zu tun hat. Damit hätte Nano9595 sogar das ausdrückliche Recht mehr zu tun als " jedoch daran erinnern dass man mich vor ab Informiert". Aber auch ich finde, wenn das Kind eh schon im Brunnen ist und die Abmahnung tatsächlich auf betrieblich festgelegten Regeln basiert, dass eine Mitteilung an den AG, dass er sich nicht gesetzeskonform verhalten hat und das bitte zukünftig unterlassen möge, durchaus ausreichend ist, wenn das nicht der Normalfall ist.
08.09.2023 um 19:09 Uhr
Auf diese Abmahnung kann sich der AG im falle einer Kündigung halt nicht berufen. Er hat das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten. Damit ist die Abmahnung nichtig.
08.09.2023 um 19:26 Uhr
Ok, dann lag ich oben völlig daneben.
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