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Ersatzmitglied

L
Lollywood
Jun 2023 bearbeitet

Einem Ersatzmitglied wurde die Teilnahme an der Sitzung trotz Ladung vom Vorgesetzten verwehrt, weil das Team nur aus zwei Personen besteht und die andere Person Urlaub hatte. Das Ersatzmitglied sollte für den laufenden Betrieb sorgen. Ist das rechtens?

51808

Community-Antworten (8)

J
jutti1965

21.06.2023 um 08:38 Uhr

NEIN! Gemäß § 37 und § 38 Betriebsverfassungsgesetz hat das Betriebsratsmitglied einen Rechtsanspruch auf Arbeitsbefreiung, wenn es Betriebsratsarbeit erfüllt und für deren ordnungsgemäße Durchführung eine Befreiung erforderlich ist.

G
GabrielBischoff

21.06.2023 um 10:04 Uhr

Was passiert mit dem "laufenden Betrieb", wenn das Team ein paar Stunden die Arbeit unterbricht? Sind Menschenleben gefährdet? Entsteht erheblicher wirtschaftlicher Schaden?

Bitte auch beachten, dass der Vorgesetzte nur informiert wird. Ein Entscheidungsspielraum entsteht nicht.

D
DummerHund

21.06.2023 um 11:08 Uhr

wie beschrieben, der Vorgesetzte hat das nicht zu entscheiden. Wenn bis zur Sitzung noch Zeit ist dem Vorgesetzen mitteilen das das Ersatzmitglied zur Sitzung geht.

NB
nicht brauchen

21.06.2023 um 11:36 Uhr

Klopft den Vorgesetzten mal auf den Finger.

Und sagt mal jetzt ist es mal passiert aber nochmal.... nenene....

M
Moreno

21.06.2023 um 11:44 Uhr

Beispiel:

Der Arbeitgeber weist das Betriebsratsmitglied Herrn Schmidt an, nicht an der nächsten Betriebsratssitzung teilzunehmen, sondern während der Betriebsratssitzung allgemeinen Telefondienst zu verrichten und eingehende Anrufe entgegenzunehmen. Diese Arbeitsanweisung ist nichtig, weil der Arbeitgeber dadurch die Betriebsratstätigkeit des Herrn Schmidt behindert. Herr Schmidt muss die Anweisung deshalb nicht befolgen. Er verletzt nicht seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er die Anweisung nicht befolgt.

Wenn jemand vorsätzlich die Tätigkeit des Betriebsrats stört oder behindert, kann dies sogar strafrechtlich verfolgt werden. Die vorsätzliche Behinderung der Betriebsratstätigkeit ist eine Straftat, die nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Quelle: Dr Kluge

Das mal dem Vorgesetzten unter die Nase reiben ;-)

D
DummerHund

21.06.2023 um 11:51 Uhr

Und dem gibt es eigentlich nichts mehr hinzu zu fügen.

C
Challenger

21.06.2023 um 12:18 Uhr

BAG 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 -

Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten des Arbeitgebers stellt eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. Der Begriff derBehinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfaßt jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995- 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe). Ein Verschulden oder eine Behinde­rungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich (vgl. Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 10; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 78 Rz 10; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 78 Rz 8; GK-Kreutz, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 25). Eine Behinderung kann auch bereits in Äu­ßerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen. Daher müssen die Äußerungen des Arbeitgebers zu den Ko­sten des Betriebsrats den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie müssen nach Art und Inhalt erkennen lassen, daß der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für die Kosten der Betriebsratsarbeit einzu­stehen und diese Kosten nur zu tragen hat, soweit sie für die Er­ledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und im Verhältnis zur Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht unverhältnis­mäßig sind (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995, aaO). Stellt der Ar­beitgeber diese Zusammenhänge nicht heraus, wird nicht hinrei­chend deutlich, daß der Betriebsrat nicht nach eigenem Gutdünken über die durch seine Amtsführung verursachten Kosten befinden kann und ihre Höhe nur durch den Umfang erforderlicher Betriebs­ratstätigkeit bestimmt wird. Eine Äußerung des Arbeitgebers ge­genüber den Arbeitnehmern zu den Kosten der Betriebsratstätig­keit, die die gesetzlichen Zusammenhänge außer acht läßt, setzt den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft des Betriebs untereinen Rechtfertigungsdruck, der nicht ohne Auswirkungen auf seine Amtsführung bleibt.

M
Muschelschubser

21.06.2023 um 17:15 Uhr

Eine denkbare Ausnahme wäre höchstens eine betriebliche Notsituation. Aber auch das hätte der Vorgesetzte nicht zu beurteilen, Ansprechpartner für BR-Angelegenheiten ist immer die GL direkt.

Zur Freistellung, Behinderung der BR-Arbeit und der persönlichen Haftung und strafrechtlicher Relevanz wurden schon alle Quellen genannt.

Ergänzen könnte man noch den Hinweis, dass das Ersatzmitglied sogar teilnehmen muss, um die gesetzlichen Pflichten aus dem Mandat nicht zu verletzen.

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