Erstellt am 07.11.2016 um 19:46 Uhr von gironimo
So viel Zeit, wie er für die Vorbereitung braucht. Er darf eben nur nicht "schuldhaft" zögern.
Aber er braucht ja Zeit, um die erforderlichen Daten aus der Personalabteilung zu beschaffen; sich ggf. zu schulen; Rechtsfragen zu klären, usw. Oder es ist alles klar und dann geht es schnell.
Erstellt am 07.11.2016 um 19:58 Uhr von Challenger
Tach auch,
eine Frist, bis wann das Wahlausschreiben auszuhängen hat, ist in der Wahlordnung nicht vorgesehen. Der Wahlvorstand hat die Wahl zwar unverzüglich einzuleiten und durchzuführen,
allerdings hat der WV ja noch vorbereitende Maßnahmen zu treffen. In erster Linie die Aufstellung einer Wählerliste. Nur wer auf der Wählerliste verzeichnet ist, ist wahlberechtigt und,
sofern die Voraussetzungen vorliegen, auch wählbar.
Ihr könnt aber schon jetzt Euere Kollegen auffordern, mit der Aufstellung von Listen zu beginnen. Denn wenn das WA erst mal ausgehangen ist, fangen die Fristen gnadenlos an zu laufen. Dann müssen zB die Kandidaten-Listen innerhalb von ZWEI WOCHEN nach Aushang des WA beim Wahlvorstand eingereicht werden.