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Betriebliche Notwendigkeit

U
Urlaubsziege
Apr 2023 bearbeitet

Moin Habe da mal wieder eine Frage Und zwar geht es um BR Sitzungen und zwar haben wir jede Woche eine 4 stündige Sitzung Wir haben im Kassen Bereich zwei MA die im BR sind und der eine soll seine Arbeit schon eine Std vorher antreten bevor die Sitzung eigentlich zu Ende ist Da der andre Ma die Einsatzpläne selber schreibt und er sag das das nicht anders zu planen zählt sowas zu betrieblichen Notwendigkeit oder muß der Chef selber sehen das die eine Stunde verplant Vielen Dank für eure Antworten

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Community-Antworten (3)

N
nemo

09.04.2023 um 01:48 Uhr

Organisatorische Unfähigkeit ist keine betriebliche Notwendigkeit.

D
DummerHund

09.04.2023 um 11:51 Uhr

Nein, das ist keine betriebl. Notwendigkeit. Wenn dem so wäre, wäre es ja für jeden AG möglich eine BR Sitzung Woche für Woche zu sprengen. Der AG wird zu sehen müssen wie er den Arbeitsplatz adäquat besetzt, oder die Kasse bleibt zu.

C
Challenger

09.04.2023 um 21:55 Uhr

BAG vom 27.Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs.2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitglie­dern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben er­forderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.

Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats­aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darfsich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konflikt­situation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit wäh­rend der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ord­nungsgemäß nach.

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