Erstellt am 04.08.2016 um 15:26 Uhr von Challenger
Tach auch Coolidge,
maßgeblich für diesen Fall ist §13 Abs.2 Nr.1 BetrVG. Entscheident ist demnach:
1. Wann war die letzte BR-Wahl ?
und
2. Ist mit Ablauf von 24 Monaten die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern
um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig gestiegen oder gesunken ?
Erstellt am 04.08.2016 um 15:27 Uhr von Pickel
Challenger, was aber genau gar keine Auswirkung auf die Freistellung hat.
Erstellt am 04.08.2016 um 15:31 Uhr von Coolidge
und auch nicht mit der Fragestellung:
Ist die Fristsetzung rechtens?
Ist nach Ablauf der Frist der alte BR aufgelöst oder noch in der Nachwirkung aktiv?
Erstellt am 04.08.2016 um 15:45 Uhr von Pjöööng
Für die Bildung dieses "Verbundbetriebsrat" muss es doch einen zu Grunde liegenden TV oder eine BV geben. Kann diese(r) denn so einfach gekündigt werden?
Ansonsten ist das ein Abspaltung und keine Aufspaltung wenn ich das richtig verstehe? Damit bleibt doch der BR im Amt. Neuwajlen müsste es nur im neuen Betrieb geben.
Der BR kann und darf grundsätzlich keine Frist für eine Neuwahl setzen. Hier wäre ein Blick in § 119 (1) BetrVG zu empfehlen.
Erstellt am 04.08.2016 um 19:18 Uhr von gironimo
Womit hat der AG
denn gedroht, wenn ihr nicht wählt?
Erstellt am 05.08.2016 um 05:55 Uhr von Coolidge
Ehrlich gesagt, mit gar nichts.
Erstellt am 05.08.2016 um 13:02 Uhr von Challenger
Tach auch Coolidge,
ich habe Deine Frage tatsächlich nicht beantwortet.
Für das Verlangen des AG gibt es keine Rechtsgrundlage.Maßgeblich ist alleine das Gesetz.
Wenn der AG der Auffassung ist, daß Neuwahlen erforderlich sind, obliegt ihm meiner Auffassung nach die Darlegungs- und Beweislast.
Erstellt am 05.08.2016 um 13:14 Uhr von paula
für mich wäre aber schon mal interessant auf welcher Basis hier der "Verbundbetriebsrat" gebildet wurde.
Haben die Mitarbeiter der Betriebe entsprechend optiert? Gibt es einen TV? Handelt es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb? Je nach Konstellation ist die Auflösung nur sehr unterschiedlich möglich