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Abspaltung von Verbund BR. Frist von AG für Neuwahl.

C
Coolidge
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

folgende Frage:

Wir sind ein 9er Gremium, dass für mehrere Betriebsstätten verantwortlich ist (Verbundbetriebsrat). AG möchte jetzt eine Betriebsstätte aus dem Verbund lösen und fordert deshalb Neuwahlen. Dies hätte natürlich gravierende Folgen, u.a. würde natürlich die Freistellung wegfallen. Die Abspaltung macht eigentlich auch durchaus Sinn, da diese Betriebsstätte jetzt auch separat geleitet wird. Wir haben auch kein Problem mit der Abspaltung an für sich, wurde sogar schon wesentlich früher von uns angeregt. Jedoch wäre es unser Anliegen das Ganze zur nächsten regulären BR Wahl durchzuführen. AG hat dies jedoch abgelehnt und uns sogar eine Frist gesetzt bis wann Neuwahlen durchgeführt sein müssen (1.11).

Die Frage: Kann der AG eine solche Frist setzen? Besteht eine Nachwirkung oder etwa sogar gar kein BR wenn bis zum 1.11. keine Neuwahl durchgeführt wurde?

1.68008

Community-Antworten (8)

C
Challenger

04.08.2016 um 17:26 Uhr

Tach auch Coolidge, maßgeblich für diesen Fall ist §13 Abs.2 Nr.1 BetrVG. Entscheident ist demnach:

  1. Wann war die letzte BR-Wahl ? und
  2. Ist mit Ablauf von 24 Monaten die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig gestiegen oder gesunken ?
P
Pickel

04.08.2016 um 17:27 Uhr

Challenger, was aber genau gar keine Auswirkung auf die Freistellung hat.

C
Coolidge

04.08.2016 um 17:31 Uhr

und auch nicht mit der Fragestellung:

Ist die Fristsetzung rechtens? Ist nach Ablauf der Frist der alte BR aufgelöst oder noch in der Nachwirkung aktiv?

P
Pjöööng

04.08.2016 um 17:45 Uhr

Für die Bildung dieses "Verbundbetriebsrat" muss es doch einen zu Grunde liegenden TV oder eine BV geben. Kann diese(r) denn so einfach gekündigt werden?

Ansonsten ist das ein Abspaltung und keine Aufspaltung wenn ich das richtig verstehe? Damit bleibt doch der BR im Amt. Neuwajlen müsste es nur im neuen Betrieb geben.

Der BR kann und darf grundsätzlich keine Frist für eine Neuwahl setzen. Hier wäre ein Blick in § 119 (1) BetrVG zu empfehlen.

G
gironimo

04.08.2016 um 21:18 Uhr

Womit hat der AG denn gedroht, wenn ihr nicht wählt?

C
Coolidge

05.08.2016 um 07:55 Uhr

Ehrlich gesagt, mit gar nichts.

C
Challenger

05.08.2016 um 15:02 Uhr

Tach auch Coolidge, ich habe Deine Frage tatsächlich nicht beantwortet. Für das Verlangen des AG gibt es keine Rechtsgrundlage.Maßgeblich ist alleine das Gesetz. Wenn der AG der Auffassung ist, daß Neuwahlen erforderlich sind, obliegt ihm meiner Auffassung nach die Darlegungs- und Beweislast.

P
paula

05.08.2016 um 15:14 Uhr

für mich wäre aber schon mal interessant auf welcher Basis hier der "Verbundbetriebsrat" gebildet wurde.

Haben die Mitarbeiter der Betriebe entsprechend op­tie­rt? Gibt es einen TV? Handelt es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb? Je nach Konstellation ist die Auflösung nur sehr unterschiedlich möglich

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