Erstellt am 13.06.2016 um 22:59 Uhr von gironimo
Wenn derjenige deutsch sprechen kann, müsst ihr nicht thailändische ausschreiben. Derjenige kann kandidieren - muss aber nicht
Erstellt am 14.06.2016 um 07:50 Uhr von outofmemory
Grundsätzlich ist die Amtssprache deutsch. Aber um die ausländischen Mitarbeiter, die vielleicht nicht so gut deutsch können, mit in das Boot Betriebsrat zu holen, würde ich darüber nachdenken, eine zusätzliche Information in englisch zu erstellen. Englisch sollten die meisten verstehen.
Wenn ihr auch ausländische Mitarbeiter im Betriebsrat (BR) haben wollt, was durch aus sinnmacht, dann solltet ihr diese Mitarbeiter auch über die Betriebsratsarbeit aufklären. Deutschland ist das Land mit den ausgeprägtestes Mitbestimmungsrechten, dies ist für viele nicht einfach verständlich. Auch sollte man potenzielle Kandidaten darauf hinweisen, dass diese dann ,sofern noch nicht geschehen, ihre deutsch Kenntnisse verbessern müssen. Warum? Alle Gesetzte, Verordnung, Gerichtsurteile, Vereinbarungen etc. sind in deutsch. Und um die Rechte der Mitarbeiter zu vertreten und stärken, müssen sie diese verstehen können. Am Anfang kann man vieles erklären, aber wenn sie im BR später selbständig ihre Meinung bilden möchten, dann brauchen sie diese sprachliche Kenntnis.
TIP: englische Übersetzung des Betriebsverfassungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_betrvg/
Erstellt am 14.06.2016 um 09:18 Uhr von Pjöööng
Ein Blick ins Gesetz, äh Wahlordnung, ...
§ 2 (5) der WO... Näheres ist den üblichen Kommentaren zu entnehmen.
Und unter Umständen können sogar Dolmetscherkosten für die BR Sitzung notwendige Kosten sein.
Erstellt am 14.06.2016 um 11:03 Uhr von outofmemory
"Und unter Umständen können sogar Dolmetscherkosten für die BR Sitzung notwendige Kosten sein."
Klar, dies kann die Sitzung unterstützen. ABER WAS IST MIT DER MEINUNGSBILDUNG? Wie soll denn ein BRM, der nicht alles versteht sich auf eine Sitzung vorbereiten? Finde ich nur unpraktibalen bzw. uneffektiv.
Erstellt am 14.06.2016 um 11:41 Uhr von Challenger
Tach auch,
Pjöööng hat zutreffend auf §2 Abs.5 der Wahlordnung hingewiesen.
Diese, nur als Sollvorschrift ausgewiesene Bestimmung ist jedoch
zwingend. Wenn demnach wahlberechtigte Arbeitnehmer VOR EIN-
LEITUNG DER BETRIEBSRATSWAHL NICHT in ihrer Landessprache
ordnungsgemäß informiert werden, dann ist die Betriebsratswahl
nach §19 BetrVG anfechtbar.
Erstellt am 14.06.2016 um 13:13 Uhr von Pjöööng
oom,
lieber ein ausländisches BRM welches sich mit viel Mühe auf die Sitzung vorbereitet, als die vielen deutschen BRM die sich gar nicht vorbereiten.
Außerdem kann auch hier ein Anspruch auf Übersetzungen bestehen.
Erstellt am 14.06.2016 um 16:18 Uhr von outofmemory
Pjöööng,
ich stimme dir vollstens zu!
Ich wollte nur die Schwierigkeit herausarbeiten, die bestehen, wenn nicht deutsch sprechende BRler existieren. Aber vielleicht sprengt das hier auch den Rahmen, da es erstmal nur um die Wahl geht. Das andere kommt dann sowieso später.