Erstellt am 31.05.2016 um 12:01 Uhr von gironimo
Als Abteilungsleiter leitet er zwar - ist aber kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 BetrVG. Daher ist er so oder so wahlberechtigt. Im Übrigen zählt in dieser Sache der Zeitpunkt der Wahl und nicht was später einmal sein wird.
Erstellt am 31.05.2016 um 12:04 Uhr von Pjöööng
Es ist völlig humpe was in seinem Vertrag steht. Ihr habt zu prüfen, ob er tatsächlich Leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist. Diese Prüfgung kann Euch hier niemand abnehmen.
Ein Abteilungsleiter ist in der Regel kein Leitender Angestellter.
Erstellt am 31.05.2016 um 12:05 Uhr von gironimo
Ergänzung:
Wer Arbeitnehmer ist und wer nicht, leitet sich aus dem § 5 BetrVG ab.
Ansonsten entscheidet der Wahlvorstand allein darüber, wer wahlberechtigt ist oder nicht.
Es gibt einen Online-Kommentar zum BetrVG und dort auch eine Unterseite Betriebsratswahl. Besser wäre, jemand von Euch hätte eine Schulung "Wahlvorstand" mitgemacht. Aber auch die Gewerkschaft hilft weiter (Mitgliedschaft vorausgesetzt).
Erstellt am 02.06.2016 um 10:56 Uhr von Tulpe
Kurze INfO: Leitender Angestellter ist immer eine Person die Einstellen oder Entlassen kann.
Ab da fängt es an von Leitenden Angestellten zu sprechen. Ich hoffe es hilft.
Auch muss die GL dir einen Ausdruck über die Leitenden Angestellten geben, oder zumindest mit einem Vermerk.
Erstellt am 02.06.2016 um 11:02 Uhr von moreno
@Tulpe das ist verkehrt! Einstellen oder entlassen können ist ein Merkmal für einen leitenden Angestellten aber nicht Voraussetzung. Hier gelten auch Sachen wie z.B. Prokura, bedeutende Aufgabenbereiche, Einkommen usw.