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Anwesenheit bei Auswahl der Auszubildenden

B
BR5901
Mrz 2023 bearbeitet

Ist es richtig das wir als BR bei den Bewerbungsgesprächen der Personalleitung dabei sind?

Ich finde dazu nichts konkretes...

Kann mir jemand helfen?

1.12205

Community-Antworten (5)

S
SabiKa89

10.02.2023 um 09:39 Uhr

Als Betriebsrat habt ihr dazu kein Recht. Eure Mitbestimmung beginnt bei der Einstellung - nicht vorher.

Aufnahme eure Firma hat über 500 Beschäftigte und dann können Auswahlrichtlinien für Einstellungen vereinbart werden.

Aber ein Recht zur Teilnahme an dem Bewerbungsgespräch exzitiert im BetrVG nicht.

E
enigmathika

10.02.2023 um 09:42 Uhr

Nein, Ihr habt kein Anrecht darauf, an den Bewerbungsgesprächen teilzunehmen.

ABER: Ihr habt Anrecht auf sämtliche Bewerbungsunterlagen, das sind ggf auch Notizen aus den Bewerbungsgesprächen. Daher laden manche Arbeitgeber von vornherein den BR zu diesen Gesprächen ein.

B
BR5901

10.02.2023 um 09:48 Uhr

unser Unternehmen ist riesig. Knapp 3000 MA bundesweit. Hier in dieser NL sind wir ca 170 MA.

Zugang zu den Bewerbungsunterlagen haben wir. Jedoch keine Notizen zu den Gesprächen.

B
BR5901

10.02.2023 um 10:10 Uhr

@Kehler:

ja habe deine Antwort gelesen, nicht das was ich hören wollte, aber gut ;) Ich habe bei einem Seminar eine Teilnehmerin kennengelernt, wo es üblich ist das jemand vom BR bei allen Bewerbungsgesprächen bezüglich der AZUBIS dabei ist. Nicht als Moderator o.ä. aber schon um sich mit einen Überblick zu verschaffen. Offenbar ist das dann eine Freiwilligkeit des AG.

Danke an alle

R
rtjum

10.02.2023 um 10:11 Uhr

"Vorhandene Unterlagen müssen gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Betriebsrat vollständig vorgelegt werden, damit dieser sich eine umfassende und abschließende Meinung über die Bewerber und die zu erwartenden Auswirkungen der Einstellung bilden kann. Bedeutung erlangt dies vor allem während des Bewerbungsverfahrens. Hier sind nicht nur die vom Bewerber eingereichten klassischen Bewerbungsunterlagen wie Lebenslauf und Motivationsschreiben vorzulegen, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des BAG auch die Unterlagen, die der Arbeitgeber alleine oder zusammen mit dem Bewerber erstellt hat (BAG vom 17.06.2008, 1 ABR 20/07). Dazu zählen etwa Personalfragebögen, schriftliche Auskünfte von dritter Seite sowie Ergebnisse von Tests und Einstellungsprüfungen (BAG vom 14.12.2004, 1 ABR 55/03). Vorzulegen sind dem Betriebsrat ferner Aufzeichnungen, die vom Arbeitgeber während eines Vorstellungsgesprächs angefertigt worden sind. Dies allerdings nur, soweit der Arbeitgeber die Notizen für seine Auswahlentscheidung benötigt."

aus https://www.afa-anwalt.de/news/bag-aktuell-was-muss-arbeitgeber-br-bei-neueinstellungen-vorlegen/

also alles an Unterlagen was für die Entscheidung Relevanz hat.

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