@Kölner
„Den Worten des Kollegen Pjöööng ist tatsächlich kaum etwas hinzuzufügen; ausser vielleicht, dass er sich betiont sachlich mit Dir auseinandersetzt.“
Was dir auch gut bzw. besser zu Gesicht stehen würde, anstatt Texte zu verfassen, die vor Häme dermaßen triefen, dass man beim Lesen schon Stiefel anziehen muss.
Du solltest aber dein hier unbestritten und NEIDLOS anerkanntes Talent eines Messerwurfs mit Worten, besser im Hintergrund lassen und sich wie @Pjöööng, mehr auf die arbeitsrechtliche Seite konzentrieren, und auch wie er, hier anstatt Polemik und unterschwellig Herabwürdigendes zu verbreiten, mit arbeitsrechtlichen Argumenten punkten.
Und das er sich im Gegensatz zu dir mit der Sache rein sachlich auseinandersetzt, mag an der Erziehung liegen oder daran, das ihm dort vermittelte besser verstanden zu haben.
Und ehrlich gesagt finde ich es sogar gut, wenn es hier jemanden gibt, der auch mal etwas hinterfragt. Der eine oder andere mag das ja manchmal als etwas pingelig abtun. Ich gestehe auch, dass auch ich gelegentlich dazugehöre.
Tatsache ist aber auch, dass man nur so die hier meist vielfältigen Möglichkeiten überhaupt oder zumindest in Ansätzen überhaupt erfährt. Dass hier gelegentlich andere Sichtweisen bestehen und diese auch kundgetan werden, ist auch normal und sollte hier nicht dazu führen den Beleidigten zu spielen, wenn es nicht mit der eigenen konform geht.
Auch sollte man als BR nicht kritikresistent sein. Ich würde mich auch freuen, einen wie Pjöööng in unserem BR zu haben. Zumindest läuft man dann nicht so schnell Gefahr seine eigene Sichtweise als das Nonplusultra zu halten. Sei aber mal ehrlich zu dir selbst. Möchtest du dich wirklich mit einem, der sich hier nicht unbedingt vertrauensfördernd verhält, in einem Gremium herumstreiten?
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@celestro
Naja, ob hier die Chancen gut oder schlecht sind, kann man ja immer nur am Einzelfall entscheiden.
Die besagten Urteile des LAG Brandenburg sind mir, wie auch in etwa gleichlautende des BAG, auch bekannt.
Aber auch hier sind es immer Fälle, wo es relativ eindeutig war. Was ja nicht immer der Fall sein muss. Speziell die des LAG erfolgten Entscheidungen beruhen ja auf einer Auswahlmöglichkeit und sollten hier nicht als generell für alle Möglichkeiten herhalten.
Wie meiner ersten Antwort zu entnehmen sein sollte, ist mir natürlich auch bekannt, dass der KS bzw. der Nachwirkende eines WV nicht generell dazu führt, einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu haben.
Näheres dazu im folgenden Kommentar zu Pjöööng
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@Pjöööng
Ich will zumindest mal versuchen, meine Sichtweise hierzu zu erklären.
Wenn man es sich leicht machen würde, was ja dann auch dazu führen dürfte, weniger angreifbar zu sein, hätte man auf die hier gestellte Frage ja nur zu antworten brauchen: „Ja KS besteht, schützt aber nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses“.
Da hier aber auch Ausnahmen bestehen, wäre mir das etwas zu einfach und würde gerade bei Frischlingen nur den Eindruck einer generellen Regelung entstehen lassen, die es aber ja nicht immer ist.
Wer in einem WV ist und sich auch zur Wahl als BR bewirbt, sollte neben dem aktiven, ja auch das passive Wahlrecht haben. Was ja nicht der Fall wäre, wenn der ZV vor der Wahl endet.
Daher gehe ich eigentlich davon aus, dass hier die Möglichkeit einer Wahl noch besteht. Schließlich ist es ja auch für die Existenz eines gültigen Wahlvorschlags erforderlich, dass hier immerhin die greifbare Möglichkeit einer Wahl in den BR besteht.
Da auch das BAG hier davon ausgeht, dass eine Wählbarkeit erst dann nicht mehr besteht, wenn dieses definitiv feststeht. Und da es hier ja auch noch vorher anzuleiernde Verfahrensmöglichkeiten gibt, die auch ein Befristungsende verschieben kann, sollte hier von einer noch bestehenden Wählbarkeit ausgegangen werden.
Zum grundsätzlichen des hier greifenden KS: BAG Urt. v. 07.07.2011, Az.: 2 AZR 377/10
Klar sollte uns auch sein, dass es hier so gut wie nie zu Hundert Prozent passende Urteile gibt. Wichtiger sind hier daher auch die in den Urteilen jeweils aufgestellten Grundsätze.
Dass es hier auch andere Entscheidungen geben kann und es hier auch einige Möglichkeiten gibt, dürfte nachstehendes Urteil ab der RN 28 ja aufzeigen. BAG Urt. v. 25.06.2014, Az.: 7 AZR 847/12 RN 28 FF
Dass dieses auch für die von mir behaupteten Wahlbewerber eines WV gilt, dürfte diesem Urteil zu entnehmen sein: BAG Urt. v. 12.03.2009, Az.: 2 AZR 47/08
Dieses nur als Beispiel zur analogen Anwendung der Schaffung eines Arbeitsplatzes aufgrund eines ev. entstehenden Weiterbeschäftigungsanspruchs eines Wahlbewerbers.
BAG Beschl. v. 17.02.2010, Az.: 7 ABR 89/08
Bestätigt durch BAG mit Urt. v. 23.02.2010, Az.: 2 AZR 656/08 (Ultima-Ratio-Grundsatz)
Ich hoffe, dass meine Sichtweise hierzu zumindest einwenig klarer geworden ist.