Erstellt am 29.09.2015 um 17:35 Uhr von Pjöööng
Verstehe ich das richtig, dass Du fragst, ob die Zustimmungserklärungen der Bewerber gleichzeitig auch als Stützunterschriften für die Liste zu werten sind?
Dafür muss, wie es das BAG so leicht verständlich ausdrückt, ein enstprechender Erklärungswille des Unterschreibenden erkennbar sein.
Wenn, wie ich nach Deiner Fragestellung vermute, die Zustimmungserklärungen von der ersten Einreichung als Stützunterschriften für die zweite Einreichung gewertet werden sollen, so ist das nicht zulässig, weil diese allenfalls als Stützunterschriften für die ursprünglich 14 köpfige Liste gewertet werden könnten, aber nicht für die 13 köpfige die die Unterschreibenden zum Zeitpunkt der Unterschrift ja gar nicht gekannt haben.
Erstellt am 29.09.2015 um 17:42 Uhr von GardenTradd
Ja so ungefähr haben wir das auch gesehen. Wir würden diese Liste gerne aufnehmen, aber auch die fehlenden Stützunterschriften sind ja ein nicht heilbarer Mangel.
Das Problem ist aufgetreteten, weil der Wahlvorstand auf der Wählerliste die Nr 14 auch mit aufgenommen hatte. Deshalb hat die Listenführerin diese auch gefragt.
Inwieweit dies jetzt das Verschulden des Wahlvorstands ist und wir dann die Nr 14 einfach rausstreichen können, darauf haben wir auch kein Gesetz oder eine Antwort gefunden.
Erstellt am 29.09.2015 um 18:00 Uhr von Pjöööng
Kandidiaten herausstreichen darf der Wahlvorstand nicht, da dies eine materielle Veränderung der Vorschlagsliste ist.
Durch die Zurückweisung der Liste ist das Kind jetzt in den Brunnen gefallen. Dieser Vorgang kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Vorher hätte es noch die Möglichkeit gegeben, die eingereichte Liste gegen die Wählerliste abzugleichen und sie auf Grund dessen zuzulassen. Im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahren hätte dann geprüft werden können, ob die Wahl dadurch mangelhaft war.
Erstellt am 29.09.2015 um 20:12 Uhr von Akzeptanz
Die erste Liste ist gültig Weil ein befristeter Vertrag bedeutet nicht zwangsläufig dass der Kandidat bei der Wahl nicht mehr in Betrieb beschäftigt ist die Befristung könnte ja verlängert werden.
Ich verstehe nicht was sich der Wahlvorstand da herausnimmt einen Kandidaten ab zu lehnen nur weil er einen befristeten Arbeitsvertrag hat der vor der Wahl ausläuft diese Handlung steht dem Wahlvorstand gar nicht zu.
Was ist denn wenn wieder erwartend der Arbeitsvertrag von dem Kandidaten verlängert wird?
Erstellt am 29.09.2015 um 20:41 Uhr von GardenTradd
Hallo Akzeptanz,
wir haben von der Personalabteilung die Personalliste bekommen und da steht, dass die Mitarbeiterin nur bis 31.10.2015 im Unternehmen ist.
Trotz allem wäre die Liste gültig? Wir haben bei uns das Problem, dass es im momentanen BR Personen gibt, die die Wahl verhindern wollen, und uns laufend Steine in den Weg legen und alles genau überprüfen.
Erstellt am 29.09.2015 um 20:58 Uhr von Pjöööng
Maßgeblich für die Aufstellung der Wählerliste ist zuallererst einmal der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Wenn zu diesem Zeitpunkt Fakt ist, dass der Vertrag endet, sind diese auch nicht wahlberechtigt. Sollte sich dieses bis zum Tag vor der Wahl ändern, so ist die Wählerliste entsprechend zu ergänzen.
Erstellt am 29.09.2015 um 21:51 Uhr von celestro
@ GardenTradd
Nur zum Verständnis ... es wurde versucht, die Liste ohne den einen Kandidaten erneut einzureichen. Dabei gab es nur 11 Stützunterschriften. Die Kandidaten auf der Liste haben aber selbst gar nicht unterschrieben (bzw. nur auf der ersten Liste) ? Denn die 13 Kandidaten dürfen ja auch die eigene Liste unterstützen und dann wären es ja genug Unterschriften.
Erstellt am 30.09.2015 um 06:07 Uhr von GardenTradd
Ja, denn die Zeit war sehr knapp für die Listenführerin. Sie hatte noch eine Stunde Zeit, um genügend Unterschriften einzuholen. Es wurden alle Listen erst sehr spät eingereicht bei dieser Wahl.
Erstellt am 30.09.2015 um 07:19 Uhr von Lexipedia
Ich möchte einfach mal auf ein Urteil hinweisen:
https:www.betriebsrat.com/br-wahl-verstoss-urteil_abbr_br-wahl
Ich glaube, dass die ganze Wahl erneut gestartet werden muss, weil die Einreichungsfrist nicht auf 17:00 Uhr verkürzt werden darf! Siehe BGB § 188 (1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
Die Einreichungsfrist ist 14 Tage!!!
Hier ein Zitat aus dem Urteil:
"...
Der wesentliche Mangel dieses Wahlverfahrens liegt darin, dass der Wahlvorstand die 14-Tagesfrist von § 6 Abs. 1 Satz 2 WO in unzulässiger Weise verkürzt hat auf 14:00 Uhr am letzten Tag. Die Antragsgegner lassen in diesem Zusammenhang zu Recht auf die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB hinweisen und leiten daraus ab, dass auch diese Frist am letzten Tag um 24:00 h endet. Die Beschwerdekammer lässt offen, ob dem zu folgen ist, das Fristende darf am letzten Tag aber nicht vor dem Dienstende/Arbeitsende des Betriebs oder der Filiale liegen. Die Filiale E. ist werktags bis 20:00 Uhr abends geöffnet und so war es auch am 20. Juni 2007 gewesen. 20:00 Uhr als Fristende wäre rechtlich sicher nicht zu beanstanden gewesen, durch das auf 14:00 Uhr gesetzte Fristende ist aber die gesetzliche 14-Tagesfrist willkürlich und unzulässig verkürzt worden. Folge dieser Verkürzung war gewesen, dass der Beteiligte zu 1. an diesem Tage keine ordnungsgemäße Vorschlagsliste mehr abgeben konnte.
..."
Erstellt am 30.09.2015 um 07:29 Uhr von nicoline
Lexipedia,
bevor man nicht weiß, wann das Dienstende in diesem Betrieb ist, würde ich Deine Anscht für gewagt halten.
Erstellt am 30.09.2015 um 09:49 Uhr von Pjöööng
Die Aussage dass die Einreichungsfrist nicht auf 17:00 Uhr verkürzt werden darf ist in der Tat sehr abenteuerlich. Ebenso die Aussage, dass die "ganze Wahl erneut gestartet werden muss". Der WV kann nicht einfach entscheiden, die Wahl "neu zu starten", sondern er ist verpflichtet, die Wahl durchzuführen. Lediglich wenn so erhebliche Mängel vorliegen, dass von einer Nichtigkeit der Wahl ausgegangen werden muss, kann der WV den Beschluss fassen, die Wahl abzubrechen.
Erstellt am 30.09.2015 um 10:46 Uhr von Lexipedia
Sorry, war von mir etwas blöd ausgedrückt.
Aber es bleibt dabei, die Vierzehntagesfrist darf so nicht verkürzt werden! Seht in das Urteil, das Dienstende ist egal! es bleibt bei 24 Uhr des letzten Tages und nicht eher!!!
Erstellt am 30.09.2015 um 10:50 Uhr von Pjöööng
Zitat (Lexipedia):
"Seht in das Urteil, das Dienstende ist egal! es bleibt bei 24 Uhr des letzten Tages und nicht eher!!!"
Um diese Behauptung aufzustellen muss man aber das was Du oben zitiert hast äußerst hartnäckig ignorieren!
Erstellt am 30.09.2015 um 10:57 Uhr von Lexipedia
@Pjöööng
Sorry, war mein Fehler. Das Fristende darf nicht vor dem Arbeitsende liegen!
Erstellt am 30.09.2015 um 12:54 Uhr von Pjöööng
Cool! je besser Deine Antwort wird, um so weniger Ausrufezeichen brauchst Du... ;0))