Erstellt am 15.02.2006 um 14:22 Uhr von DocPille
Hallo,
die Liste ist gültig.Im Fitting steht:Die rücknahme einer unterschrift ist grundsätzlich ohne bedeutung.
FITTING WO §8 6
Erstellt am 15.02.2006 um 14:43 Uhr von rainerzwo
Die Liste darf so sein. Die Kandidaten sind ja vermutlich immer noch in "erkennbarer Reihenfolge" drauf.
Wichtig: Man darf die Liste, worauf man schon Unterstützer gesammelt hat, nicht mehr nachträglich in der Kandidatenaufstellung ändern (sprich Leute streichen), ohne das Einverständnis der bisherigen Unterstützer zu haben. (Fitting, 21. Aufl., $8WO RN2).
Wenn am Ende der Frist noch gar keine gültige Liste einging, kann man als WV noch eine Woche NACHFRIST setzen - erst dann ist alles vorbei.
Erstellt am 15.02.2006 um 14:51 Uhr von guido
Danke schon mal!
Eine erkennbare Reihenfolge ist da, die Kandidaten sind durchnummiert und der gestrichene Name steht zum Glück ganz am Ende.
Erstellt am 15.02.2006 um 14:56 Uhr von gast
In diesem Forums-Beitrag mit einem ähnlichen Fall kamen die Teilnehmer zu einem anderen Urteil.
Wer hat nun recht?
Erstellt am 15.02.2006 um 15:00 Uhr von rainerzwo
guido:
>" und der gestrichene Name steht zum Glück ganz am Ende"
Ups, ich will nicht widersprechen, nur nochmal klarstellen:
der gestrichene Name ist ein Kandidat, Ich bezog mit oben aber auf die "Unterstützer" mit ihren "Stützunterschriften"..
Erstellt am 15.02.2006 um 15:31 Uhr von NoLi
Ein Bewerber der einmal seine Zustimmung (schriftlich) zu seiner Kandidatur gegeben hat, kann seine Kandidatur nicht mehr zurückziehen. Er kann lediglich nach erfolgter Wahl die Annahme der Wahl verweigern. (FITTING §6 WO Rdnr. 10 letzter und vorletzter Satz)
Das heisst: Die Liste kann nur in der ursprünglichen (ungestrichenen) Form zur Wahl zugelassen werden.
Besteht der Listenvertreter auf der Änderung, dann ist die Liste definitiv ungültig, denn hier greift der von -rainerzwo- zitierte Passus der WO und des BetrVG. §14 - Zitat FITTING §14 Rdnr.54: "der Wahlvorschl. ist ein Vorschlag aller die ihn unterzeichnet haben. Eine ohne Einverständnis der Unterzeichner vorgenommene Änderung des Wahlvorschlags macht diesen ungültig"
Das hiesse wiederum, die Streichnung müsste schriftlich von allen Kandidaten und allen Stützern abgesegnet werden. Dann kann ich auch gleich eine neue Liste zur Unterschrift geben.
Also lieber -gast- , sowohl als auch, kommt drauf an wie sich der Listenführer verhält.
Gruss
NoLi
Erstellt am 15.02.2006 um 16:15 Uhr von rainerzwo
Hallo NoLi,
Ich fürchte, ich habe das bisher ganz anders verstanden, als du:
Ich bin davon ausgegangen, dass es sich hier um eine Liste handelt, die mit durchgestrichenen Kandidatennamen beim Wahlvorstand eingereicht wird.
Deine (richtigen) Erläuterungen habe ich bisher immer für den Fall verstanden, dass eine Liste schon beim Wahlvorstand offiziell eingereicht ist und danach sich ein Kandidat beim Wahlvorstand meldet und gerne gestrichen werden will. Dazu ist nämlich der Wahlvorstand nicht berechtigt. ..?
Erstellt am 15.02.2006 um 16:51 Uhr von guido
@ alle:
Ich bin ein wenig verwirrt.
@ rainerzwo:
Es ist so, dass die beim Wahlvorstand eingereichte Liste bereits einen gestrichenen Kandidaten (nicht Unterstützer) beinhaltete; die Streichung fand in Absprache zwischen dem Nicht-Kandidaten und Listenführerin statt (der Wahlvorstand hatte damit nix zu tun). Nach Deiner Aussage von 14.43 Uhr wäre die bei uns eingereichte Liste gültig, oder hatte das Ups von 15 Uhr daran etwas geändert?
@ NoLi:
Der Kandidaten-Rückzug fand bereits vor der Einreichung beim Wahlvorstand statt. Wir als Wahlvorstand haben jetzt nur zu beurteilen, ob ein gestrichener Name auf einer Liste etwas ausmacht.
Erstellt am 15.02.2006 um 16:52 Uhr von NoLi
Hallo Guido,
nur nochmal zur Klarstellung:
Sagt der Listenführer: "Ups, bei dem Strich da ist nur jemandem die Hand ausgerutscht. Der Bewerber kandidiert natürlich", dann ist die Liste ja nicht verändert worden und kann zur Wahl zugelassen werden.
In allen anderen Fällen (s.o.) MÜSST ihr sie ablehnen. Bezieht euch hier auf die angegebenen Kommentare im Fitting.
In diesem Fall habt ihr am Ende der Einreichungsfrist keine gültige Liste vorliegen und müsst die schon angesprochene Nachfrist von einer Woche setzen, in der Hoffnung, dass dann eine gültige Liste eingereicht wird.
Gruss
NoLi
Erstellt am 15.02.2006 um 17:02 Uhr von guido
@ NoLi
Der Listenführer sagt: Die Liste ist so okay, der gestrichene Name sei ja bei den Unterzeichnern der Stützunterschriften bekannt gewesen. Also wurde ja nichts geändert, was irgendjemand betreffen würde. Für den Fall der Ablehnung des Wahlvorstandes sagt der Listenführer, dass er nicht nochmals zu den Kandidaten läuft, deren Unterschriften sammelt, und dann nochmals zu den Unterschützern läuft, um deren Unterschriften zu sammeln. Zitat: "Dann mache ich mich doch lächerlich und keiner wird mich wählen. Für den arbeitet der Wahlvorstand eigentlich?"
Um Dich, NoLi wörtlich zu nehmen: "Besteht der Listenvertreter auf der Änderung, dann ist die Liste definitiv ungültig" - in unserem Fall besteht der Listenvertreter auf KEINE Änderung, von daher ist die Liste gültig. Oder wir haben künftig keinen BR mehr!
Wer hätte denn im Falle einer Akzeptanz der Liste überhaupt ein Interesse daran, die spätere Wahl anzufechten? Was könnte man uns als Wahlvorstand vorwerfen?
Erstellt am 15.02.2006 um 17:13 Uhr von gast
Ich gebe auch mal meinen Senf dazu:
Der Wahlvorstand hat die Liste formal zu prüfen und nicht nach Schönschrift, Ordnung oder Gestaltung zu werten. Es kann auch nicht Aufgabe sein, kriminalistische Nachforschungen anzustellen, ob die Unterschriften tatsächlich NACH Abschluss der Liste eingeholt wurden, oder ob schon vorher begonnen wurde.
Der Zustand der Liste mit gestrichenem Namen alleine ist noch kein Grund für eine berechtigte Ablehnung, allenfalls für die Anfechtung der Wahl.
Erstellt am 15.02.2006 um 17:52 Uhr von rainerzwo
Hallo Guido,
Ich bleibe bei meiner Meinung, dass diese Vorschlagsliste so, wie sie ist, gültig ist.
VOR EINREICHUNG der Liste an den Wahlvorstand (und das ist ja wohl bei dir der Fall) darf in der Kandidatenaufstellung beliebieg rumgekrakelt werden! Ich gehe mal davon aus, das die gestrichene Person so eindeutig und klar durchgestrichen ist, dass jeder normaler Mensch das auch als Streichung erkennt (also bitte kein erklärungsbedürftiger Ausrutscher - dann kämen ganz andere Fragen auf)..
ALLERDINGS ist zu beachten (und darauf bezog sich mein Ups) :
Stützunterschriften gelten nur für die GESAMTE Kandidatenliste. Das heißt: Wenn dem Wahlvorstand bekannt wird, dass es Stützunterschriften auf der Liste OHNE durchgestrichenen Kandidaten gab, nun aber eine Liste abgegeben wird MIT einem durchgestrichenen Kandidaten, dann könnte es sein, dass ein Teil (oder alle) Stützunterschriften für eine de facto andere Liste gewesen ist! Bei Kenntnisname dessen MUSS der Wahlvorstand diese Liste für ungültig erklären. Ob, wie du schreibst, der durchgestrichene Kandidatenname als unterster da steht, hat damit eigentlich nichts zu tun.
Ansonsten stimme ich dem obigen Senf-Kommentar von Gast zu:
Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstandes dem Listeinreicher mit kriminialistischen Eifer alle Schlechtigkeiten der Welt nachzuweisen. Die Annahme der Liste ist das korrekte Verhalten.
Erstellt am 15.02.2006 um 18:30 Uhr von Ramses II
Trotz allem wurde mit dem "Senfkommentar" möglicherweise ein Copyright verletzt....
Erstellt am 16.02.2006 um 10:27 Uhr von NoLi
Wenn dem Wahlvorstand eine Liste zugeht, die, zB. durch eine Streichung, offensichtlichen Anlass zu der Vermutung gibt, dass eine Verletzung des BetrVg und seiner WO vorliegt, ist der WV verpflichtet dem nachzugehen.
Der WV kann natürlich Gott einen guten Mann sein lassen und beschliessen diese Liste ohne weitere Prüfung zur Wahl zuzulassen. Zunächst ist formal damit die Grundlage für die Durchführung der Wahl geschaffen. Aber gleichzeitig hat der WV damit natürlich eine Mine gelegt, die letztendlich zu einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen kann.
Wohlgemerkt: führen kann!
Kuckt keiner hin und hat keiner Interesse daran gibt es auch keine Anfechtung.
Aber leider kommt es bei solchen Wahlen gelegentlich zu persönlichen Niederlagen Einzelner, die dann versucht sein könnten nach Gründen für die Anfechtung der Wahl zu suchen. Auch der ArbGeb. könnte natürlich ein Interesse haben die Wahl anzufechten.
Wir haben in dieser Hinsicht in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Aus verletzter Eitelkeit wurde aus minimalen Fehlern des WV eine Anfechtung konstruiert. Die Anfechtung war zwar letzendlich nicht erfolgreich, aber der BR arbeitete über 3 Jahre lang quasi auf Abruf, was die Stellung gegenüber dem ArbGeb. bestimmt nicht stärkt.
Gebranntes Kind scheut halt das Feuer.
Ich kann euch nur meine Einschätzungen und Erfahrungen weitergeben.
Letztendlich muss der WV alleine entscheiden wie gross er die Gefahr einer Anfechtung einschätzt.
Und dabei bleibe ich, die Akzeptierung einer solchen Liste ist ein Anfechtungsgrund.
(Jetzt müsste ich eigentlich mit dem Synonym "Martin Luther" unterzeichnen aber so ernst nehme ich mich dann doch nicht)
NoLi
Erstellt am 20.02.2006 um 15:23 Uhr von rainerzwo
just gefunden:
fitting,21.Aufl, WO §8 RN 7 :
...
Hat der Wahlvorst. den Verdacht, dass eine Vorschlagsliste gefälscht ist (zB wiel die Liste Überklebungen, Streichungen oder Zusätze enthält), so hat er den Listenvertreter zur Stellungnahme aufzufordern (OVG Münster ....)