Erstellt am 28.06.2015 um 17:08 Uhr von Pjöööng
Ich denke dass das unzulässig ist. Hierdurch werden auch Stimmen angenommen welche definitiv nach dem Wahltermin abgegeben wurden. Zudem war der Poststreik nicht so überraschend, als dass sich nicht jeder hätte darauf einrichten können.
Erstellt am 28.06.2015 um 17:32 Uhr von Hoppel
@ BRTopBR
Die Frist hätte definitiv NICHT VERLÄNGERT werden dürfen! Die Verantwortung für den fristgerechten Eingang der schriftlichen Wahlunterlagen liegt einzig und allein beim Absender.
Das ist bei Betriebsratswahlen nicht anders als bei öffentlichen Wahlen!
Auch ist bereits seit Ende April bekannt, dass Postunternehmen bestreikt werden, so dass man z.B. auf alternative, nicht streikende Alternativen hätte zurückgreifen können!
Außerdem wirft Deine Fragestellung weitere Fragezeichen auf!
"Unser Wahlvorstand hat am Ablauftag die Frist wegen "höherer Gewalt" nochmals um 14 Tage verlängert. "
Warum wurde die Frist NOCHMALS um 14 Tage verlängert?
Ich vermute, dass das "Normale Wahlverfahren" zutrifft. Da sollte man als WV in der Lage sein, auch den § 26 Wahlordnung lesen zu können. Da steht unmissverständlich geschrieben:
"UNMITTELBAR VOR ABSCHLUSS DER STIMMABGABE öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen."
Wenn schon (warum auch immer) neu gewählt werden musste, sollte man als WV doch nicht so dumm sein und sich einfach über eindeutige Bestimmungen der Wahlordnung hinweg setzen und Fristen für den Eingang der schriftlichen Stimmabgabe verlängern! Mal ganz abgesehen davon, dass JEDER WAHLBERECHTIGTE trotzdem das Recht hat, seine Stimme doch persönlich abgeben zu können!
Sollte das vereinfachte Wahlverfahren zutreffend sein, hätte von den KollegInnen, die ihre Stimme NICHT persönlich abgeben können, ggf. eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe BEANTRAGT werden müssen.
Dieser Fall hätte dem WV spätestens drei Tage vor Urnenwahl bekannt sein müssen > weiteres siehe § 34 WO.
Aber auch das hat überhaupt NICHTS mit einem verspäteten Eingang von schriftlichen Wahlunterlagen aufgrund des Poststreiks zu tun. Wurde eine nachträgliche schriftiche Stimmabgabe NICHT verlangt, dürfen auch hier nur die Stimmen ausgezählt werden, die bis kurz vor Ende der Urnenwahl eingegangen sind.
Diese Wahl kann ohne Wenn & Aber angefochten werden und das völlig zu Recht!
Erstellt am 28.06.2015 um 19:29 Uhr von waf-admin
"kann man als WV doch nicht so dämlich sein"
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Erstellt am 28.06.2015 um 20:08 Uhr von Hoppel
"sollte man als WV doch nicht so dumm sein"
Besser? :-)