Erstellt am 13.01.2020 um 17:26 Uhr von celestro
"§ 13 Abs. 2 BetrVG:
Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2.) die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,"
also völlig klar und richtig ... es müssen unverzüglich Neuwahlen eingeleitet werden (die vorgeschriebene Zahl war ja 9).
Erstellt am 13.01.2020 um 18:32 Uhr von nicoline
*Sie sind der Meinung weil der BR eine ungerade Zahl an Mitgliedern hat, würde das gehen*
Wenn ich so etwas lese, dann muss man nicht mehr fragen, was da sonst noch alles ungesetzlich gelaufen ist. ???
SELBSTVERSTÄNDLICH MUSS NEU GEWÄHLT WERDEN.
Siehe Antwort celestro
Erstellt am 14.01.2020 um 11:22 Uhr von esci
1. das aktuelle Gremium ernennt umgehend einen Wahlvorstand.
2. das aktuelle Gremium führt die BR-Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
3. Die Mitglieder des neuen Gremiums begeben sich umgehend auf BR-Schulungen, damit das nicht nochmal passiert. :-)