Listenwechsel innerhalb des BR
Bei uns gab es eine Listenwahl zur BR-Wahl. Nach der Wahl haben Kollegen die Liste gewechselt. Gibt es irgendwelche rechtlichen Grundlagen, die festlegen, wie so ein Wechsel ablaufen muss oder, die z.B. verhindern, dass sie für unsere Liste nachrücken?
Community-Antworten (8)
30.05.2015 um 11:23 Uhr
Einen derartigen Wechsel gibt es nicht. Bei der Nachrückerfrage zählt allein die Liste, die zur Wahl stand.
Bei der inhaltlichen BR-Arbeit gibt es keinen Listenzwang. Wenn also Eure Kollegen meinen, sie müssten bei Abstimmungen die Meinung anderer mittragen, ist das ihr gutes Recht.
Fehlt also einer von Euch und ein Nachrücker rückt nach, der seine Meinung geändert hat, habt Ihr Pech gehabt oder die weniger überzeugenden Argumente.
30.05.2015 um 11:33 Uhr
Da haben wir ja wieder einmal so ein Tricki Thema, bei dem einem manchmal etwas übel werden könnte.
Leider endet nach einer Wahl bei Listen der Status quo.
Nach der WO zum BetrVG, kann sich der Wähler bei Betriebsratswahlen zwar nur für eine Liste und nicht für einzelne auf der Liste stehende Bewerber entscheiden. Mit dem Wahlende endet aber auch die rechtliche Existenz der Vorschlagsliste und ein neuer rechtlicher Status tritt an dessen Stelle.
Listen unterliegen dann auch keinem Veränderungsschutz mehr und ein Listenwechsel der gewählten, ist jederzeit möglich.
Das kann aber immer nur für bereits gewählte BRM gelten, die bereits in Amt und Würden sind und nicht für ev. BR Nachrücker (Ersatzmitglieder). Da sich diese in einer Art von Warteposition befinden, können sie eine derartige Entscheidung erst dann treffen, wenn sie endgültig nachgerückt sind.
Auch innerhalb des Gremiums gibt es kein automatisches Nachrücken in irgendein Amt. Ändert sich durch einen Listenwechsel etwas an Zugehörigkeiten oder Ämtern, hat die Besetzung grundsätzlich durch eine Neuwahl zu erfolgen.
Siehe hierzu: LAG Nds. Urt. v. 12.12.2005, Az.: 5 TaBV 16/05
31.05.2015 um 20:10 Uhr
Mit dem Wahlende endet aber auch die rechtliche Existenz der Vorschlagsliste Für die korrekte Ladung von Ersatzmitgliedern behält sie doch aber ihre Existenz, oder auch nicht.
Listen unterliegen dann auch keinem Veränderungsschutz mehr und ein Listenwechsel der gewählten, ist jederzeit möglich. Wie soll es dann mit der Ladung von Ersatzmitgliedern laufen?
31.05.2015 um 20:36 Uhr
Mit der Ladung von Ersatzmitgliedern sollte es dann korrekt laufen wenn man nicht nur einen Satz von Melissa´s Antwort hier liest; denn es ging weiter:
Das kann aber immer nur für bereits gewählte BRM gelten, die bereits in Amt und Würden sind und nicht für ev. BR Nachrücker (Ersatzmitglieder). Da sich diese in einer Art von Warteposition befinden, können sie eine derartige Entscheidung erst dann treffen, wenn sie endgültig nachgerückt sind.
31.05.2015 um 22:26 Uhr
Ja stimmt, hab verkehrt gedacht.
01.06.2015 um 12:52 Uhr
Wie Gironimo völlig richtig schreibt, sind die Listen (vom Ausscheiden abgesehen) nach der Wahl (genau genommen bereits ab Abgabe beim WV) unveränderlich. Ein BRM kann allenfalls entscheiden, sich im Stimmverhalten in Zukunft nicht mehr an der Meinungsbildung der eigenen Liste zu orientieren, sondern am Abstimmungsverhalten einer konkurrierenden Liste.
Der Listenwechsel eines Betriebsratsmitgliedes ist nicht möglich, Allenfalls kann (zur Erfüllung der Minderheitenquote falls eine Liste erschöpft ist) ein Sitz die Liste wechseln.
Insofern kann man nur hoffen dass Melissa etwas anderes meinte als sie geschrieben hat.
01.06.2015 um 13:53 Uhr
@ Melissa hat sich mehr als unglücklich und gründlich missverständlich ausgedrückt.
Nach einer Listenwahl spielt die Listenzugehörigkeit nur noch dann eine Rolle, wenn es um die Ladung von Ersatzmitgliedern geht. Und die sind entsprechend des Wahlergebnisses bis zum Ende der Amtszeit des BR der Liste zu entnehmen, auf der sie kandidiert haben. Der § 25 BetrVG kann auch nicht ausgehebelt werden! Ausnahmen: Eine Liste kann kein Ersatzmitglied stellen, Sitzanspruch Geschlecht der Minderheit ist nicht gewahrt
Aber mit der Wahl in den BR spielt eine Listenzugehörigkeit grundsätzlich keine Rolle mehr. JEDES BRM ist einzig und allein seinem Gewissen verpflichtet. Es gibt keinerlei Verpflichtung, die Meinung "seiner Liste" vertreten zu müssen, so man sich nicht damit identifizieren kann. Das könnte allerdings speziell von Gewerkschaftslisten anders gesehen werden ...
@ Fuxibau
Zu gut Deutsch könnt ihr NICHT verhindern, dass ein Ersatzmitglied von Eurer Liste nachrückt, obwohl es sich nicht (mehr) mit Euren Zielen identifizieren will. Da sollte der Listenführer bei der nächsten Wahl etwas mehr Sorgfalt bzgl. der Auswahl und Platzierung der WahlkandidatInnen walten lassen.
01.06.2015 um 17:42 Uhr
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen...ich habe es fast befürchtet... da müssen wir jetzt durch, und beim nächsten Mal wird uns das nicht mehr passieren. Kollegiale Grüße
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