Erstellt am 10.11.2022 um 17:11 Uhr von Catweazle
Es kommt nicht darauf an wie der BR gewählt wurde. Einzig nach welchen Wahlverfahren die Freistellungen gewählt wurden.
Erstellt am 11.11.2022 um 15:04 Uhr von Challenger
Zitat Leo33 : ........ aufgrund sehr hoher Arbeitsbelastung möchte ich meine 50% Freistellung abgeben.
Sehr hohe Arbeitsbelastung für BR'te ???? Gibts nicht. Vergleich :
BAG, 27.06.1990 - 7 ABR 43/89
Amtlicher Leitsatz:
Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
Die Vorschrift will die Durchführung der Betriebsratsaufgaben durch Beschränkung der Verpflichtung zur beruflichen Arbeitsleistung sichern. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben. Dem ist normalerweise dadurch Rechnung zu tragen, daß das Betriebsratsmitglied für die Dauer der Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsaufgaben von der Arbeit freigestellt wird. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung können aber auch andere die vertragliche Arbeitsleistung des Betriebsratsmitglieds betreffende Maßnahmen geboten sein, wenn anders eine ordnungsgemäß Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben nicht möglich ist. So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz bestimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit freizustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine andere Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG).
Erstellt am 11.11.2022 um 20:47 Uhr von Kampfschwein
Das BAG hat mit der Entscheidung vom 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 - abschließend klargestellt, dass der Arbeitgeber bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen hat. Das bedeutet in Deinem Fall, dass der AG Dich nicht so mit Arbeiten zuballern kann und darf, dass Du nicht mehr weißt, wo Dir der Kopf steht. Zusätzlich bedeutet dies, dass dem AG die Verpflichtung obliegt, Dich von hoher Arbeitsbelastung zu befreien. Denn es gilt immer noch der Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Verpflichtung hat.
Geh einfach hin und teile dem AG mit, dass Du z.B. von Montag bis Mittwochmittag Deiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nochgehst und von Mittwochmittag bis Freitag Betriebsratstätigkeit ausführst. Das Arbeitspensum, was Du bis Mittwochmittags nicht schaffst, bleibt eben liegen. Dann muss der AG eben sehen, wer die Restarbeiten erledigt. Du kannst das ganze natürlich auch im Wochenrhythmus abwickeln. Eine Woche arbeiten die andere Woche Betriebsratstätigkeit.
Du oder der BR sollten das aber mit den Vorgesetzten abstimmen, damit sie sich darauf einstellen können.
Erstellt am 14.11.2022 um 10:52 Uhr von Leo33
Danke für die Rückmeldungen, es ist nicht mein Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass ich die Freistellung aufgeben möchte. Er stellt mich sogar 4 Tage für den BR frei, aber nur 1 Tag in meiner eigentlichen Tätigkeit ist effektiv zu wenig und somit häuft sich alles an und bleibt über Wochen liegen. Ich arbeite in einem Krankenhaus als Chefsekretärin und es ist leider nicht so einfach jemanden zu finden, der mich vertritt. Ich habe es mir gut überlegt und mit meiner Gruppe besprochen. Ich bleibe ordentliches Mitglied und auch in verschiedenen Ausschüssen, aber die Freistellung möchte ich abgeben. Deshalb war die Frage, wie ich es am besten anfange, damit der Anteil auch in "unserer Liste" bleibt und nicht an den gesamten BR zurückgeht.
Erstellt am 14.11.2022 um 11:11 Uhr von Kjarrigan
Wenn Dun deine Freistellung abgibst ist eine neue Freistellung gem. § 38 (2) zu wählen.
Erstellt am 14.11.2022 um 11:47 Uhr von Enigmathika
@ Leo33
Ich verstehe Dich, aber das hier
"Er stellt mich sogar 4 Tage für den BR frei, aber nur 1 Tag in meiner eigentlichen Tätigkeit ist effektiv zu wenig und somit häuft sich alles an und bleibt über Wochen liegen."
widerspricht dem schon ein wenig. Was nutzt es, wenn der Arbeitgeber sagt, "Du kannst ruhig 4 Tage für den BR arbeiten, aber die Gesamtmenge der Arbeit bleibt gleich, die muss Du dann halt an einem Tag schaffen."? Es liegt demnach also doch am Arbeitgeber. Er könnte nämlich zu Deiner Vertretung eine Halbtagskraft einstellen.
Dass Du selbst lieber Deiner eigentlichen Arbeit nachgehen möchtest als Betriebsratsarbeit zu leisten, ist Deine eigene legitime Entscheidung und die will ich keinesfalls bewerten.
Zur eigentlichen Frage:
genauso wie Deine Freistellung gewählt wurde, wird auch die Nachbesetzung gewählt.