Erstellt am 17.12.2014 um 12:47 Uhr von Aidan
Töchtergesellschaften sind rechtlich eigenständig. Die Zuständigkeit eures GBRs besteht also weder vor noch nach der Wahl.
Erstellt am 17.12.2014 um 13:45 Uhr von gironimo
Wenn Ihr den Kontakt zu den dreien habt, unterstützt sie doch "privat" dabei, selbst die Wahl in Gang zu bringen.
Erstellt am 17.12.2014 um 15:17 Uhr von Casandra
@Aidan
Das muss in diesem Fall aber nicht unbedingt so sein.
Auch gilt das nicht generell für alle Tochtergesellschaften, sondern ist abhängig von einer Vielzahl hier infrage kommender Möglichkeiten.
Hier könnte durchaus auch die Zuständigkeit eines GBR vorliegen. Was aber ohne die genaue Kenntnis der hier vorliegenden Strukturen, so nicht beantwortet werden kann. Genauso gut könnte auch eine direkte Zuordnung der MA zur Muttergesellschaft möglich sein.
So wie sich das hier darstellt, könnte es auch ein Konzern im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG sein, was dann wieder andere Möglichkeiten (KBR) eröffnet.
Hier wäre jetzt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Konzerns auch vorliegen.
Voraussetzung ist in jedem Fall eine einheitliche Leitung.
Weiter kann die in der erweiterten Konzerndefinition des § 2 DrittelbG enthaltende Vermutungsregelung hier angewendet werden: "Maßgeblich für die Vermutung ist die Tatsache, dass vorhandenes Einflusspotential auch tatsächlich ausgeübt wird."
Dabei kommt es nicht etwa auf eine Personenidentität z. B. der Vorstände an (dies ist kein ausreichendes Kriterium), sondern auf den herrschenden Einfluss, der sich beispielsweise auf die einheitliche Koordination in finanziellen Angelegenheiten auswirkt und in einem Beherrschungsvertrag vereinbart ist.
Solange das nicht alles geklärt bzw. bekannt ist, kann hier auch keine konkrete Aussage getätigt werden.
Da es bei der Tochter ja drei zu geben scheint, die hierzu bereit wären, könnten diese die Wahl doch auch selbst initiieren. Siehe gironimo