Erstellt am 16.05.2014 um 15:24 Uhr von gironimo
Ich wage mal die Behauptung, dass ein Arbeitsrichter zu dem Schluss kommen wird, der WV hat angeforderte Unterlagen "unverzüglich" zuzusenden.
So gesehen - warum erst warten. Da kann doch jeder zu dem Schluss kommen, dass dadurch dem einen oder anderen AN die Unterlagen gar nicht mehr rechtzeitig erreichen.
Sinnen und Trachten des WV soll es doch sein, möglichst allen Wählern die Wahl zu ermöglichen und nicht nur ein absolut vorgeschriebenes Mindestmaß an Aktivität abzuarbeiten.
Erstellt am 16.05.2014 um 15:33 Uhr von Pjöööng
Briefwahlunterlagen sollten spätestens im Laufe des Tages verschickt werden an dem die Vorschlagslisten bekanntgegeben werden. Werden die Unterlagen nach diesem Termin angefordert, so sind sie unverzüglich auszuhändigen oder zu versenden.
So sieht es jedenaffl der FESTL und das klingt auch vernünftig.
Erstellt am 16.05.2014 um 15:49 Uhr von sandman
Hallo,
danke für die Antworten. Eigentlich sehe ich das ähnlich + ich weiß auch nicht, warum der WV alles auf den letzten Drücker verschicken muss. Aber es ist nun mal passiert und ich frage mich grad, ob das ein Anfechtungsgrund werden könnte.
@Pjöööng: Wer oder was ist der FESTL?
Ok, auch der Fitting schreibt was von unverzüglich, wie ich grade lese. Bleibt also die Frage nach dem Anfechtungsgrund. Nur gut, das ich nur Ersatzmitglied im WV bin:-)
Gruss,
sandman
Erstellt am 16.05.2014 um 17:07 Uhr von Pjöööng
FESTL = Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmaier - Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung - Handkommentar - Verlag Franz Vahlen
Hast Du bestimmt irgendwo herumstehen... ;0))
Wenn dadurch jemand gehindert wurde an der Briefwahl teilzunehmen und das Wahlergebnis mit den fehlenden Stimmen hätte anders ausfallen können, dann ist das schon ein Anfechtungsgrund.