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Anfechtung einer Wahl

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LeeAdama
Nov 2016 bearbeitet

Hallo! Letzte Woche hatten wir unsere BR Wahl und nun kommt von einer Kollegin, die aussage, das nicht alles so toll gelaufen sei und man die Wahl anfechten könnte. Grund, in dem Betriebsteil wo sie arbeitet ( mehr als4 km ) entfernt, hat der Wahlvorstand auf ihr bitten hin Briefwahl eingeführt. Jedoch in der Form, das diese Briefwahl unterlagen am Tag der Wahl vom WV abgeholt werden. Die Wahllokale hatten von 08.00 bis 14.00 Uhr geöffnet, danach wollte ein Kollege des WV in den betriebsteil, wo briefwahl vorgesehen war, um dort diese ab zu holen. Gesagt getan. Bei der Rückkehr in das Wahl-Lokal wo ausgezählt werden sollte erhielt er den Anruf , er hätte Umschläge vergessen. WV beschloß, noch einmal kurz hin zu fahren. WIe gesagt beides nach schliessung des wahllokals. Zählung hatte so lange noch nicht angefangen. Danach fing die Auszählung an. Alles lief darauf hin weiter Problemlos. Nun beklagt sich die Kollegin halt das das nicht in Ordnung gewesen sei. man bemerke sie war es die angerufen hat, sie beklagt der der WV kollege alleine kam und das es nach 14 Uhr geschah. Das sei einer Anfechtung würdig.

Als nebeninfo, sie ist nun auch im neuen BR, aber nur mit einer von 6 vertretenen eigenen listenteilnehmnern. Der WV ist der Meinung oder glaubt das die abgegeben Stimmen aus ihrem Betriebsteil, auch ihrer Liste zu kamen, wurden ja auch normal anonym gezählt zusammen mit den andern.

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Community-Antworten (3)

P
Pjöööng

06.05.2014 um 14:06 Uhr

Ich halte es für durchaus wahrscheinlich, dass die Wahl erfolgreich angefochten werden könnte. Das zu beurteilen obliegt aber nicht dem WV oder dem BR, sondern dem Arbeitsgericht.

Insofern: Wenn nach der Wahl jemand bei mir vorbeikommt und mir mitteilt dass die Wahl angefochten werde(n könne), dann wiege ich bedächtig den Kopf und sage: "Ja, das kann schon sein."

D
DJCarlo

06.05.2014 um 18:02 Uhr

Eine einzelne Person kann überhaupt keine Wahl anfechten dazu gehören mindestens derer 4 MA die die Wahl anfechten wollen. Und der einzige Weg dahin führt über das Arbeitsgericht wo die Klage eingereicht werden kann und dieses prüft dann die Umstände. Allerdings liegt die Latte für eine erfolgreiche Klage sehr hoch, da es kaum eine Betriebsratswahl gibt die hundertprozentig ohne Fehler abläuft. Da braucht sich der WV keine großen Gedanken machen

N
nicoline

06.05.2014 um 19:13 Uhr

*dazu gehören mindestens derer 4 MA * § 19 Wahlanfechtung (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

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