Erstellt am 03.05.2014 um 15:03 Uhr von Hasenfuss
Alle Kandidaten von sämtlichen Vorschlagslisten werden vom Wahlvorstand alphabetisch nach dem Familiennamen sortiert auf den Stimmzettel gesetzt.
Die Wahlvorschläge mit den Stützunterschriften verbleiben in den Unterlagen des Wahlvorstandes und gehen nicht in Kopie an die Wähler !
Erstellt am 03.05.2014 um 15:39 Uhr von JePilein
Hallo,
ich behaupte nicht, dass das nicht stimmt, aber: wo kann ich das (im Gesetz, einem Urteil, ...) nachlesen? Die Briefwahlunterlagen bspw. sollen den Wahlvorschlag / die Wahlvorschlaege *und* (logischerweise) den Stimmzettel enthalten - was in diesem Fall de facto ja dasselbe waere?
Danke.
Erstellt am 03.05.2014 um 15:43 Uhr von Kölner
§ 34 Abs 1 WO BetrVG ... Reicht dir das?
Erstellt am 03.05.2014 um 15:59 Uhr von JePilein
... ehrlich gesagt nicht:
"Die Waehlerin oder der Waehler kann ihre oder seine Stimme nur fuer solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschaeftigung im Betrieb aufzufuehren. Die Waehlerin oder der Waehler kennzeichnet die von ihm Gewaehlten durch Ankreuzen an der hierfuer im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es duerfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu waehlen sind."
Ich lese da nix darueber, wie die Vorschlagslisten (nicht) bekanntzugeben sind. Ausserdem gilt fuer uns wg. des vereinfachten einstufigen Prozederes wohl eher der 36 Abs 5 ... und da heisst es zu diesem speziellen Aspekt (wie eigentlich ueberall in der WO) nur: "(...) hat der Wahlvorstand die als gueltig anerkannten Wahlvorschlaege bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben". Das kann man auch so auslegen, dass man die Wahlvorschlaege auf den Kopierer legt und, ggf. in der Reihenfolge des Einganges, neben dem Wahlausschreiben ans schwarze Brett tackert.
Und Ja, ich weiss das ich nerve ;) ...
Erstellt am 03.05.2014 um 16:02 Uhr von Kölner
Nimm's hin, du denkst falsch.
Erstellt am 03.05.2014 um 16:05 Uhr von nicoline
die Frage war:
in welcher Weise werden im vereinfachten, einstufigen Wahlverfahren
****die gueltigen Wahlvorschlaege bekanntgegeben****
- als alphabetisch sortierte Liste oder "as is"?*
Die Frage war nicht, wie die Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel stehen sollen.
Ich kenne mich mit dem einstufigen Wahlverfahren nicht aus, über die Bekanntgabe der Wahlvorschläge steht aber das Gleiche wie im normalen Wahlverfahren:
§ 36 Abs.5 letzter Satz:
Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.
Bedeutet für mich, die Wahlvorschläge werden so, wie sie gekommen sind mit Name, Vorname, Geb. Datum, Art der Beschäftigung im Betrieb, ohne Zustimmungsunterschrift und Stützunterschriften an der gleichen Stelle veröffentlicht, wie das Wahlausschreiben.
In § 34 Abs. 1 WO BetrVG wird das Aussehen des Stimmzettels geregelt. Einwände?
Erstellt am 03.05.2014 um 16:17 Uhr von JePilein
Hallo nicoline,
prinzipiell sehe ich das genau so ...
... eben bis auf die Sache mit "ohne Zustimmungsunterschrift und Stuetzunterschriften". Wo ist das geregelt? Ich kann das aus keiner vorrangigen Rechtsnorm ableiten, in der WO nix dazu finden und auch in keinem Urteil.
Danke.
Erstellt am 03.05.2014 um 17:37 Uhr von gironimo
Da kannst Du etas in den Kommentaren zum § 10 WO finden. z.B. Fitting, Däubler oder andere.
Den Wahlkampf sollte der WV nicht übernehmen. Das ist Sache der Kandidaten
Erstellt am 03.05.2014 um 18:41 Uhr von nicoline
JePilein,
ich finde, wenn man die WO ganz genau liest, kann man es davon ableiten:
In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ***ist beizufügen.***
Die Worte **ist beizufügen** bedeuten, es ist gar nicht von vornherein geplant, dass die Zustimmung zur Kandidatur auf dem Wahlvorschlag selbst steht, wird aber in der Regel so gemacht. Die Stützunterschriften gehören ebenfalls nicht direkt zur Wahlvorschlagsliste. Beides dient ausschließlich dem WV zur Kontrolle der vorgeschriebenen Gültigkeitserfordernisse und gehört nicht zu den Daten, die veröffentlicht werden müssen.
Und nachfolgend ein Auszug aus dem DKK
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Homburg, Anhang 1, § 10 WO BetrVG, II. Bekanntgabe der gültigen Vorschlagslisten
RN 8
Die ausgehängten Vorschlagslisten müssen darüber hinaus alle Wahlbewerber mit Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums und Art der Beschäftigung im Betrieb enthalten (vgl. § 6 Abs. 4 WO). Eine Nennung der Unterzeichner (Stützunterschriften) erfolgt jedoch nicht. Die eine Vorschlagsliste tragenden Unterschriften sind zwar für die Gültigkeit des Wahlvorschlags von Bedeutung, sie gehören aber nicht zu seinem Inhalt, der nach Abs. 2 bekanntzumachen ist.