Erstellt am 01.05.2014 um 21:41 Uhr von metallica
Die Auszählung ist öffentlich (§ 13 WO). Gemeint ist dabei wohl die Betriebsöffentlichkeit, insofern kann der Inhaber des Hausrechts (Wahlvorstand)den Betriebsfremden wohl aus dem Raum schicken, allerdings glaube ich nicht, dass die Wahl durch einen zusätzlichen Gast anfechtbar wird. Klär uns auf, wer ist der Pensionär?
Erstellt am 01.05.2014 um 22:01 Uhr von Diesel
Ein ehemaliger Mitarbeiter und nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied des Betriebes.
Der WV würde ihn nicht aus dem Raum schicken.
Wohl vielleicht der Arbeitgeber?
Darauf hin bezog sich eher die Frage, da die Auszählung auf Betriebsgelände stattfindet.
Erstellt am 01.05.2014 um 22:14 Uhr von Hartmut
Hallo Diesel, völlig richtig. Wo kein Kläger, da kein Richter, wie ich immer zu sagen pflege.
Im Ernst. Ja, gemeint ist die Betriebsöffentlichkeit. Der Pensionär ist aus Altersgründen ausgeschieden, wie es so schön heißt, und wer ausgeschieden ist, der ist halt nicht mehr drin. Insofern darf er NICHT dabei sein. Es wird es aber trotzdem sein, wenn ich dich richtig verstehe, und er wird damit niemanden stören.
So what? :)
Erstellt am 01.05.2014 um 22:43 Uhr von Diesel
Danke für die schnellen Antworten.
Dann wollen wir mal schauen ob Ihn jemand rausschickt, falls Er dabei ist.
Erstellt am 02.05.2014 um 11:46 Uhr von metallica
Ohne eure lokalen Voraussetzungen zu kennen- der ehemalige AN sollte schon vom AG eine Erlaubnis zu haben auf dem Betriebsgelände herumzulaufen. Je nach Sympathie sind schon verschiedene Eskalationsstufen denkbar. Ich hätte nichts dagegen, könnte aber auch den AG verstehen, wenn er, allein aus Haftungsgründen, den Zugang zur Firma begrenzt. Mit Rechten und Pflichten aus der Betriebsratswahl hat das alles aber eher nichts zu tun.
Erstellt am 02.05.2014 um 18:37 Uhr von ganther
Ehrlich:solche neugierige Leute sollte man nicht den Zugang geben. .. was wollen die denn da?