Erstellt am 29.04.2014 um 12:28 Uhr von petrus
Guckst Du hier: http://www.arbeitsrecht.de/newsletter/archiv/2010/folgen-einer-verfruehten-amtsaufnahme-des-neu-gewaehlten-betriebsrates-11-2010.php
Erstellt am 29.04.2014 um 16:58 Uhr von gironimo
siehe auch § 21 BetrVG: Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt ( ...) wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit
(bei der Wahl in der regelmäßigen Periode)
Erstellt am 29.04.2014 um 20:25 Uhr von nicoline
Israel,
*Wann endet eigentlich die Amtszeit des alten BR.*
Das kann man pauschal gar nicht korrekt beantworten. Dieser Sachverhalt
*Unsere alter BR hatte am 04.05.2010 die erste Sitzung.*
hat aber in der Regel gar nichts mit dem Amtszeitende des alten oder Amtszeitbeginn des neuen BR zu tun!
Gibt es einen Betriebsrat, der immer in der regulären Amtszeit gewählt wurde, dauert die Amtszeit immer 4 Jahre und hat irgendwann einmal begonnen, mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergenisses.
Hat es allerdings zwischendurch Wahlen gem. § 13 Abs. 2 BetrVg gegeben, endet die Amtszeit spätestens am 31.05. des nächsten regulären Wahlzeitraumes, ausgenommen § 13 Abs. 3 BetrVG.