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Wahlausschreiben

B
BonnyBetty
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe BR- ler, Hab mal wieder eine Frage an Euch. Wir hatten unser Wahlausschreiben am 3.4. Ausgehangen in dem Wahlausschreiben stand das die Wahlvorschlagslisten bis zum 16.4. ein zu reichen sind. Nun haben wir als Wahlvorstand noch einmal auf unser Wahlausschreiben geschaut und haben bemerkt das uns ein Druckfehler passiert ist. Wir haben nicht das Datum 16.4. sondern 16.5. für die Abgabe der Wahlvorschlagslisten rein gesetzt. Nun unsere Frage uns wurde jetzt gesagt wir müssen die ganze Wahl wiederholen. Reicht es nicht wenn wir dazu eine Korrekturmitteilung des Wahlausschreibens an doe Mitarbeiter schicken?Oder habt ihr für uns vielleicht noch eine andere Idee.

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Community-Antworten (4)

N
nicoline

15.04.2014 um 23:39 Uhr

BonnyBetty Wir haben nicht das Datum 16.4. sondern 16.5. für die Abgabe der Wahlvorschlagslisten rein gesetzt. Ich stelle Dir hier mal einen Auszug zum Thema Änderung des Wahlausschreibens aus dem Wahlleitfaden des DGB ein:

Hat der Wahlvorstand die Zahl der Betriebsratsmitglieder oder der Sitze des Minderheitengeschlechts fehlerhaft berechnet, liegt ein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht vor. Trotzdem kann eine Korrektur erfolgen, wenn sich die wahlberechtigten Arbeitnehmer noch auf die Änderung einstellen können. Dies ist dann der Fall, wenn in den vorgenannten Fällen innerhalb der ersten zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens die Korrektur bekannt gegeben und gleichzeitig in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 WO eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen gesetzt wird.

Du siehst, dass selbst bei einer zulässigen Korrektur des Wahlausschreibens Fristen einzuhalten sind, die bei Euch nicht mehr einhaltbar wären. Ich bin auch überzeugt, dass die Wahl neu beginnen muss. Aber vielleicht gibt es ja noch schlauere Köpfe als mich, die anderer Überzeugung sind.

P
Pjöööng

16.04.2014 um 13:41 Uhr

nicolines Zitat bezieht sich meines Erachtens auf Fälle in denen die Frist für die Einreichung abgelaufen ist (oder zumindest demnächst abläuft) und durch den Fahler eine (zusätzliche) Nachfrist von einer Woche eingeräumt werden soll.

Hier ist aber der Fall anders: Der WV müsste die veröffentlichte Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen verkürzen, das geht eigentlich gar nicht. Nehmen wir an, es ginge, dann müsste der WV wohl dennoch eine Frist ab Veröffentlichung der Korrektur von zwei Wochen einräumen.Damit wäre gegenüber einer Neuausschreibung der Wahl nichts gewonnen.

O
Oblatixx

16.04.2014 um 14:46 Uhr

nicoline hat es sehr gut und einleuchtend begründet!

P
Pjöööng

16.04.2014 um 14:55 Uhr

Aha! Und welche Frist wäre "nicht mehr einhaltbar"?

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