Erstellt am 26.03.2014 um 10:42 Uhr von rolfo
Meiner Meinung dann nicht wahlberechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Wahl nicht zum Betrieb gehört.
Erstellt am 26.03.2014 um 10:46 Uhr von gironimo
Erstellt am 26.03.2014 um 11:08 Uhr von Oblatixx
Ich denke auch, da hat er halt Pech gahebt. Also hoffen wir, dass er rechtzeitig zurück ist.
Danke nochmals.
Erstellt am 26.03.2014 um 13:27 Uhr von Farce
Also wenn definitiv klar ist, dass er nach der Wahl wieder in den Betrieb kommt, ist er für mich wahlberechtigt.
Warum sollte hier etwas anderes gelten als für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis lediglich ruht (z. B. wegen Elternzeit), denn auch diese sind wahlberechtigt. Auch vorübergehend von der Arbeit freigestellte Mitarbeiter (z. B. wegen eines gesetzlichen Arbeitsverbotes während des Mutterschutzes oder einer vorübergehenden Suspendierung) sind wahlberechtigt.
Da es sich hier ev. auch um eine strategische Handlung handeln könnte, die gerade bei Leiharbeitnehmern in Wahlzeiträumen gerne angewandt wird, würde ich es darauf ankommen lassen und ihn auf die Wählerliste setzen.
Erstellt am 26.03.2014 um 13:31 Uhr von Oblatixx
Auf der Wählerliste steht er ja, kein Problem.
Das Problem entsteht, dass er sozusagen an den Verleier "zurückgegeben" wurde, wir aber wissen, dass bei Auftragsanstieg er wieder zurückgeholt werden wird. Das würde aber Briefwahl bedeuten. Es ist auch kein ruhendes Arbeitsverhältnis, er ist ja leider bei uns nicht angestellt.
Erstellt am 26.03.2014 um 13:44 Uhr von Farce
Ich weiß, dass es einwenig verzwickt ist, aber das BAG hat mittlerweile so viele Grundsätze zur Behandlung und Eingruppierung von Wählern aufgestellt, dass man ja fast keinen Überblick mehr hat.
Irgendwie ist mir aber in Erinnerung, dass auch hierzu ein Urteil ergangen ist. Leider will es mir momentan nicht einfallen. Wenn ich mal mehr Zeit habe, werde ich unsere Datenbank durchstöbern.
Nehmt ihn einfach auf und macht mit ihm eine Briefwahl. Wenn dann einer etwas dagegen hat, kann er ja Klagen. Da hier dann auch einige Monate ins Land gehen, könnte es sich von selbst erledigen.
Auch ist hier die Wahl dann wahrscheinlich sowieso nicht anfechtbar. Es sei denn, diese eine Stimme hätte gravierende Auswirkungen auf die Wahl.