Erstellt am 18.03.2014 um 23:16 Uhr von Oblatixx
Rentner, die noch Betriebsangehörige sind?
Klär mich bitte auf.
Erstellt am 19.03.2014 um 06:35 Uhr von Lexipedia
Nein, das muss jeder selber anfordern. Nur die im Wahlausschreiben aufgelisteten Personenkreise wie Außendienst oder entfernt liegende Betriebsteile darf der Wahlvorstand unaufgefordert Wahlunterlagen zusenden. Sonst nicht.
Meintest du mit Rentner Altersteilzeitler in der Ruhephase? Die dürfen nicht wählen!
Erstellt am 19.03.2014 um 07:52 Uhr von pemahu
Ergänzung zu Lexipedia: Die Wahl wird aber sicher nicht ungültig, wenn der WV unaufgefordert allen Langzeitkranken o.ä. die Wahlunterlagen zusendet. Bei dem von Lexipedia genannten Personenkreis MUSS der WV dagegen tätig werden.
Erstellt am 19.03.2014 um 09:49 Uhr von gironimo
Ich denke, da brauchst Du Dir keine Sorgen machen. Wer wird die Wahl deshalb anfechten wollen, wenn einige Langzeitkranke Briefwahlunterlagen bekommen haben. Schwieriger wird es, wenn Rentner, die bereits unwiderruflich freigestellt waren (oder in der Blockphase der Altersteilzeit in der Freistellungsphase sind) mit gewählt haben.
Diese Briefwahlunterlagen solltet Ihr vor der Auszählung heraussortieren.
Erstellt am 19.03.2014 um 09:55 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo):
"Diese Briefwahlunterlagen solltet Ihr vor der Auszählung heraussortieren."
Briefwahlunterlagen von Wählern die laut Wählerverzeichnis wahlberechtigt sind einfach nicht in die Urne geben? Ich denke damit steht einer Anfechtung wirklich nichts mehr im Wege.
Erstellt am 19.03.2014 um 10:09 Uhr von gironimo
Die Wählerliste ist bis zum Schluss zu aktualisieren. Und der WV ist gehalten Fehler zu korrigieren.
siehe auch § 19 BetrVG; Wahlanfechtung wenn (....) und eine Berichtigung nicht erfolgt ist (....)
Erstellt am 19.03.2014 um 19:17 Uhr von Plötze
Hallo, erstmal vielen Dank für die Antworten.Der ,,Rentner ´´ ist ein Koll. der wahrscheinlich
Dauerkrank ist. Muß mich nochmal informieren.Er geht nächsten Monat in in Rente,zur
BR-Wahl ist er aber zum Betrieb gehörig.
Viele Grüße
Erstellt am 19.03.2014 um 19:28 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo):
"Die Wählerliste ist bis zum Schluss zu aktualisieren. Und der WV ist gehalten Fehler zu korrigieren. "
Der Gesetzgeber hat das etwas strenger formuliert:
"Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden."