Erstellt am 18.03.2014 um 18:59 Uhr von Oblatixx
Bei einer Listenwahl haben die Kandidaten keine Höchstzahl. Es wurde ja die Liste gewählt.
Also rückt, sofern vorhanden der nächste von der Liste nach. In der Reihenfolge, wie sie bei der Wahl auf der Liste standen.
Erstellt am 18.03.2014 um 19:30 Uhr von ollim
Danke für die schnelle Antwort.
wie sieht es dann mit den Ersatzmitgliedern aus, verhält es sich da genauso? Werden also bei Verhinderung zur Sitzung, der nächste aus der gleichen Liste geladen?
Erstellt am 18.03.2014 um 19:38 Uhr von nicoline
Oblatixx,
*Bei einer Listenwahl haben die Kandidaten keine Höchstzahl*
Bittäääääääääääää???? Wenn mich nicht alles täuscht, wird bei der Verhältniswahl (Listenwahl) das Wahlergebnis über das HÖCHSTZAHLENVERFAHREN nach d'Hondt berechnet. Diese den Kandidaten zuberechneten Höchstzahlen entscheiden über die Sitzverteilung im BR. Oder habe ich irgend eine Änderung verpasst?
ollim,
*Werden also bei Verhinderung zur Sitzung, der nächste aus der gleichen Liste geladen?*
So ist es, es sei denn, das aufgrund der Einhaltung der Quote für das Geschlecht in der Minderheit etwas anderes zwingend erforderlich ist!
Erstellt am 18.03.2014 um 19:48 Uhr von ollim
Auch dir Dank, nicoline.
kann man das irgendwo nachlesen?
Erstellt am 18.03.2014 um 19:52 Uhr von nicoline
ollim,
§ 25 BetrVG Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde.
Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
§ 15 BetrVG Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter
2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Erstellt am 18.03.2014 um 19:52 Uhr von pillepalleTR
@nicoline: ruhig Blut! Du hast nix verpasst.
@ollim:
Nachlesen kann man das z.B. hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/index.html
btw: Das ist zur Zeit mein absoluter Topfavorit unter der BR-Wahlliteratur. Falls ich mal dazu komme, schreib ich ne Rezension über die Papierversion aus'm Beck-Verlag für amazon...das Ding ist nämlich echt gut - und so handlich.
Erstellt am 18.03.2014 um 20:37 Uhr von Oblatixx
Nicoline, Du hast ja recht.
Ich meinte, dass eben die Listen nach d'hondt ihre Mitglieder bekommen und nicht die Kandidaten selbst so berechnet werden. Damit erhält Liste 1 X Stimmen, die Liste 2 Y Stimmen.
Ich schrieb ja auch, dass dann der Reihenfolge entsprechend, wie sie auf den Listen standen, in den BR eingezogen wird und auch ersetzen/nachrücken.
War dumm von mir ausgedrückt.