Mitarbeiterliste
Guten Abend, wir haben unsere MA-Liste veröffentlicht unter Angabe folgender Daten:
- Name, Vorname
- Einrichtung
- Eintritt ins Unternehmen
- Bemerkungen: Befristungen, geringfügige Beschäftigung
Nun sagt unser AG das hätten wir nicht veröffentlichen dürfen... Stimmt das?
Danke!
Community-Antworten (10)
17.03.2014 um 22:16 Uhr
Was ist das für eine Mitarbeiterliste und warum habt ihr die veröffentlicht? Da könnte der AG recht haben. Die Bemerkungen gehen ja gar nicht ...
17.03.2014 um 22:19 Uhr
"Nun sagt unser AG das hätten wir nicht veröffentlichen dürfen... Stimmt das?"
Jau, das stimmt... schon mal was von dem BDSG gehört? Wieso und weshalb macht ihr sowas?
17.03.2014 um 22:29 Uhr
...als Wählerliste wurde das veröffentlicht...
17.03.2014 um 22:32 Uhr
nicht einmal da haben die ganzen daten was zu suchen... also Sachen gibt es...
17.03.2014 um 22:33 Uhr
Nehmt das Ding ab und hängt eine ordentliche Wählerliste aus! Oben, blauen Button drücken ...
17.03.2014 um 22:37 Uhr
oder aber §30 WO ansehen...
was wohl jetzt zu spät kommt ist der Tipp, ein Seminar für WV zu besuchen ;-(
17.03.2014 um 22:38 Uhr
Die Angaben haben wir vom AG... Kann er die Wahl nun anfechten bzw. verhindern?
17.03.2014 um 22:47 Uhr
Aus dem, was euch euer AG gibt, habt IHR eine Wählerliste zu erstellen. Ausschließlich der Wahlvorstand ist hier in der Pflicht.
17.03.2014 um 22:49 Uhr
Verhindern nciht, aber eventuell verschieben, was an diversen Fristen liegen könnte...
Aber selbst wenn der AG die Daten anfangs herausgibt, heißt es noch lange nciht, dass ihr sie veröffentlichen dürft. Diese Daten sind wichtig für den Wahlvorstand, um das aktive und passive Wahlrecht zu bestimmen... Das hat aber ncihts mit der Wählerliste zu tun. die hängt der WV aus - und bei weitem nciht mit den ganzen Daten... Mit welchen steht im 30er WO...
Korrigiert den Fehler und schaut, ovb irgendwelche Fristen tangiert sind...
18.03.2014 um 10:46 Uhr
Also einfach die Spalte Bemerkung abdecken - neu kopieren und Liste austauschen. Ich sehe da kein Problem.
siehe auch § 2WO (insbesondere Abs. 1 und 4).
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