Erstellt am 17.03.2014 um 12:03 Uhr von martinez
Hi Leuchti,
wenn diese Maßnahme nur gemunkelt wird, dann kann der WV dies nicht berücksichtigen.
Wenn dann muss der AG jetzt konkretes vorlegen, da der WV in die Vergangenheit und in die Zukunft schauen muss.. in der Zukunft müssen allerdings Stichhaltige Auskünfte her die der Wahrheit entsprechen, da dies nicht der Fall ist kann man dies nicht berücksichtigen.
kann ja sonst jeder kommen und sagen nächstes Jahr wird's weniger :)
Ihr Wählt jetzt einen 9 BR, dieser hat dann auch die nächsten 4 Jahre bestand.
Nur weil in den 4 Jahren die MA weniger werden, schrumpft nicht automatisch der BR.
Ist anders rum ja auch nicht, wenn MA zahl steigt bleibt BR ja auch so wie er ist, genauso wenig kriegt man eine Freistellung wenn von z.B. 190 auf 210 MA aufgestockt wird in den 4 Jahren.
Heißt:
1. der 9 Betriebsrat bleibt dann bis 2018
2. Die Freistellung bleibt auch(falls ich mich bei der Freistellung irre dann bitte ich um Korrektur)
Gruß
Erstellt am 17.03.2014 um 12:23 Uhr von pillepalleTR
Als AG würde ich u.U. auch versuchen, durch Flurfunk (Gemunkel) die Größe des BR zu beeinflussen.
Es ist (teilweise) so, wie Martinez sagt: nur dann, wenn Fakten und konkrete Planungen dafür auf dem Tisch liegen und die Personaländerungen offiziell vom AG zeitlich schon definitiv geplant sind, kann mit den "neuen" Zahlen gerechnet werden.
Wo martinez falsch liegt:
"Ihr Wählt jetzt einen 9 BR, dieser hat dann auch die nächsten 4 Jahre bestand.
Nur weil in den 4 Jahren die MA weniger werden, schrumpft nicht automatisch der BR.
Ist anders rum ja auch nicht, wenn MA zahl steigt bleibt BR ja auch so wie er ist, (...)"
Die Aussage ist natürlich Quatsch: gemäß §13 (2) Nr. 1 BetrVG wird genau(!) 24 Monate nach der Wahl geschaut, ob die Bedingungen, die hier genannt sind, erfüllt sind. Wenn ja: Neuwahlen.
Erstellt am 17.03.2014 um 12:51 Uhr von gironimo
also abwarten und Tee trinken. Wie pillepalleTR schon schreibt: § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gilt.
Ihr wisst ja auch gar nicht, ob überhaupt und wenn ja, wie das Ganze von Statten gehen soll. Vielleicht bleiben die outgesourcten AN dann als Leih - AN im Betrieb ......
Vorher solltet Ihr Eure Chancen nutzen und im Sinne §§ 92, 92a BetrVG auf den Arbeitgeber einwirken.
Erstellt am 17.03.2014 um 14:34 Uhr von WaVoEZ
Zeitpunnkt von Betriebsratswahlen:
Siehe hierzu BetrVG §13 (2) 1.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist.
Gruß
Erstellt am 17.03.2014 um 14:41 Uhr von Kölner
Die Freistellung eines BRM nach § 38 BetrVG kann der AG sofort wegnehmen...
Erstellt am 17.03.2014 um 18:07 Uhr von Skyline
Kölner...
wenn die MA Zahl unter 200 fällt?
Neugewählt werden muss mit Reduzierung von 116 MA
wen den noch mehr als 2 Jahre , zu der nächsten Wahl übrig sind.