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Stützunterschriften vor Abschluss der Kandidatenaufstellung

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nicoline
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Mitstreiter, im Zuge der ganzen Fragen, die hier zum Ablauf der Wahl gestellt werden, auch von mir noch mal eine. Wir wissen alle und schreiben es auch immer wieder, dass erst Stützunterschriften gesammelt werden dürfen, wenn alle Kandidaten auf dem Wahlvorschlag stehen. Welche Konsequenz hat es, wenn dem WV bekannt wird, dass es anders gelaufen ist? Der kann doch deswegen die Liste nicht für ungültig erklären?

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Community-Antworten (5)

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Nubbel

13.03.2014 um 19:55 Uhr

auch wenn du immer nett zu mir bist:

https:www.verdi-bub.de/service/wahlen/brwahl/ablauf/die_einleitung_der_wahl/faq/#c1937

https:openjur.de/u/149607.html LAG Düsseldorf · Beschluss vom 14. Januar 2011 · Az. 9 TaBV 65/10

RN 73 Eine Wahlvorschlagsliste ist ungültig, wenn ein bereits unterzeichneter Wahlvorschlag ohne Einverständnis der ihn unterstützenden Arbeitnehmer abgeändert wird (BAG, 15.12.1972 - 1 ABR 8/72 -; BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481). Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 21.01.2009 (7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481, Rn. 23) einen Fall zu beurteilen gehabt, in dem ebenfalls eine bereits mit Stützunterschriften versehene Vorschlagsliste nachträglich um einen Wahlbewerber ergänzt worden ist. Das BAG hat die Vorschlagsliste zwar als ungültig bewertet, allerdings mit dem Hinweis, dass die nachträgliche Aufnahme jedenfalls zur Ungültigkeit der vorherigen Stützunterschriften geführt hat. Der Wahlvorschlag wurde danach nicht mehr von einer ausreichenden Anzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt. Das BAG hat also offen gelassen, ob die anschließenden Stützunterschriften zu einem gültigen Vorschlag geführt hätten, da Mindestanzahl von Stützunterschriften nicht erreicht worden war.

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nicoline

13.03.2014 um 21:12 Uhr

Danke

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Hartmut

13.03.2014 um 22:35 Uhr

Hallo nicoline, was heisst denn, dem WV 'wurde etwas bekannt'? Die Inquisition ist ja wohl vorbei, wo man allein aufgrund einer Behauptung verurteilt wurde. Wie wurde der Nachweis geführt, dass die Liste nachträglich verändert wurde? Das würde mich interessieren.

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nicoline

13.03.2014 um 22:40 Uhr

Hallo Hartmut, ich habe hier eine hypothetische Frage gestellt. Du gehst richtig in der Annahme, dass ich weiß, dass das im Ernstfall stichhaltig nachgewiesen werden muss!

N
nicoline

05.04.2014 um 10:39 Uhr

Hallo, folgende Situation ist eingetreten: es wird ein Wahlvorschlag abgegeben mit 21 Kandidaten. Zwischen Nr. 17 und 18 wurde ein Kandidat durchgestrichen. Hier steht als Hinweis: Die Liste wurde am 01.04. geändert. Die Wahlvorschlagsliste wurde nicht mit dem Hinweis versehen, dass die Zustimmung zur Bewerbung auch als Stützunterschrift gelten soll. Es gibt einige, wenige Stützunterschriften mit Datum 01.04., 02.04, 03.04, der Rest der Stützunterschriften ist ohne Datum. Bezogen auf das oben erwähnte Urteil: Wie würdet ihr diesen Sachverhalt behandeln?

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