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BR in Unterzahl

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rrrbbb
Nov 2016 bearbeitet

Ich recherchiere für einen befreundeten neu gegründeten BR. Dieser besteht seit September2013, hatte zunächst 6 Kanditaten (5 + 1 Ersatz), inzwischen sind 2 weggefallen. Der aktuelle BR besteht also nur aus 4 Personen. In diesem BR besteht Uneinigkeit über die Notwendigkeit einer Neuwahl. Meines Wissens ist die Sache so:

  • BR muß immer ungerade sein, also 4 geht garnicht
  • ohne Neuwahl weitermachen ist unzulässig, also gleichbedeutend wie eine "betriebsratslose Zeit".
  • dies wiederum bedeutet, der AG kann alle Vereinbarungen problemlos kündigen Unsicher bin ich mir, ob es aufgrund der kürzen Amtsperiode eine Ausnahmeregelung gibt. Bitte um ein paar Tips.
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Community-Antworten (7)

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rrrbbb

13.03.2014 um 13:30 Uhr

In §13(2)2. BetrVG steht die 24 Monateregelung. Demnach muß in diesem Fall nicht neu gewählt werden. Aber ich denke, BR-Mitglied 4 muß Ersatzmitglied werden, damit eine ungerade Zahl erreicht wird. Sehr Ihr das auch so? ################################## § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen ... (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, 3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, 4. die Betriebsratswahl Betriebsverfassungsgesetz 3 mit Erfolg angefochten worden ist, 5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder 6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. .... #############################

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rolfo

13.03.2014 um 13:36 Uhr

Der BR ist hier verpflichtet, weil die Mindestanzahl von BRM unterschritten ist und keine Nachrücker zur Verfügung stehen unverzüglich Neuwahlen einzuleiten.

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WaVoEZ

13.03.2014 um 13:37 Uhr

In §13(2) 1. stehen die 24 Monate (diese gelten nur für 1.) In §13(2) 2. steht nichts von 24 Monaten! also Neuwahlen!

Grüße

R
rrrbbb

13.03.2014 um 13:43 Uhr

OK, ich hatte so etwas im pronzip schon befürchtet. Konsequenzen bei nicht beachten dieser Regelung sind u.a. die Ungültigkeit aller Vereinbarungen/Abschlüsse, ... mit dem AG, richtig?

W
WaVoEZ

13.03.2014 um 13:55 Uhr

Ja, dies ist richtig!

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Nubbel

13.03.2014 um 13:57 Uhr

hast du kein betrvg im lkw, wenn du schon andere betriebsräte berätst? neuwahlen einleiten, aber bis zur wahl wird weitergearbeitet

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rrrbbb

13.03.2014 um 14:01 Uhr

Nubbel: Klar habe ich alles, was ich brauche. Aber was schadet es, zu posten und Meinunge einzuholen? Und mit meinen Schlußfolgerungen der Situation lag ich doch von Anfang an richtig, oder?

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Allen anderen danke ich für Eure Ratschläge.

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