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Betriebsratswahlen und Kurzarbeit

H
Helge
Nov 2016 bearbeitet

Welchen Sinn machen Betriebsratswahlen wenn zu dem Zeitpunkt der Wahlen Kurzarbeit angesagt ist und fast die hälfte der Belegschaft nicht anwesend ist. Da wir ein größerer Betrieb mit mehreren Baustellen sind, die stellenweise über 80 km von unserer Niederlassung entfernt sind, wird wohl kein Kollege am Tag der Wahl auf eigene Kosten zur Baustelle oder geschweige den zur Niederlassung fahren. Wäre es dann nicht sinnvoller wenn man diesen Kollegen eine Briefwahl zu kommen gelassen hatte? In den Wahlunterlagen steht diesbezüglich nichts und ich denke mal dass der größte Teil meiner Kollegen von dem Wahlverfahren keine Informationen haben. (Briefwahl selber anfordern.) Die Wahl ist doch durch eine geringe Teilnahme der Mitarbeiter nicht aussagekräftig und benachteiligt einige Kollegen die sich haben auf der Liste aufstellen lassen und nun durch die Kurzarbeit der Kollegen nicht genügend Stimmen bekommen.

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Community-Antworten (7)

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Oblatixx

11.03.2014 um 19:47 Uhr

Wenn ihr dienstlich verhindert seid, am Stammsitz zu wählen, dann ist der Wahlvorstand verpflichtet, euch die Unterlagen zur Briefwahl automatisch zuzuschicken.

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Globus

11.03.2014 um 21:23 Uhr

Das ist so nciht richtig, der WV muß und darf IMHO lediglich das wahlauschreiben und die wahlordnung unaufgefordert zuschicken.. Die Briefwahlunterlagen müssen dann von den Arbeitnehmerinnen und arbeitnehmern eingefordert werden - so ist mein rechtsverständnis...

N
nicoline

11.03.2014 um 22:20 Uhr

*wahlauschreiben und die wahlordnung * wieso denn eigentlich und die wahlordnung?

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Oblatixx

12.03.2014 um 06:46 Uhr

Warum nicht die Wahlunterlagen? Baustelle = DIENSTLICH verhindert ... ist schließlich keine Privatsache.

L
Lexipedia

12.03.2014 um 08:27 Uhr

@nicolie siehe mal unter BetrVG WO 24 Abs. 1

@Oblatixx Dafür gibt es inzwischen einige Urteile. Grundsätzlich dürfen Wahlunterlagen nur zu geschickt werden, wenn im Wahlauschreiben dieses festgelegt worden ist. siehe auch hier: http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2011/02/01/anspruch-auf-zusendung-von-briefwahlunterlagen.php Der WV hat sich wohl nicht mit der Wahlordnung und dem Thema Briefwahl auseinander gesetzt. Hier lassen sich wohl grobe Mängel in der Durchführung der Wahl vermuten.

@Helge Die Wahl muss ja auch innerhalb bestimmter Fristen durchgeführt sein, weil sonst ein BR-Loser Zeitraum entsteht! Wir haben bei uns das Wahlausschreiben an alle MA zusätzlich zu den üblichen Verfahren zugeschickt. Hier steht in den Vordrucken, dass man die Briefwahl beim WV beantragen kann.

Auch eine reine Brief ist verboten.

G
gironimo

12.03.2014 um 10:43 Uhr

Kurzarbeit sehe ich schon als "dienstlichen" Grund an, der Briefwahl möglich gemacht hätte. Aber wenn es nun mal der Wahlvorstand nicht so beschlossen hat, ist es jetzt erst einmal so, wie es ist.

Wie wäre es, wenn die Kandidaten, die um Ihre Stimmen bangen, in einer Wahlwerbung auffordern, Briefwahlunterlagen anzufordern (und wie das geht).

Ich hoffe doch, dass diese Möglichkeit zur Briefwahl wenigstens im Wahlausschreiben genannt wird; mit Adresse, wo man die Unterlagen bekommt.

H
Helge

12.03.2014 um 21:07 Uhr

Erst einmal vielen Dank für die vielen Antworten. Leider steht in dem Wahlausschreiben nichts über die Möglichkeit zur Briefwahl geschweige denn die Adresse, wo man die Unterlagen bekommt noch Fristen bis wann man sie anfordern muss. Da diese Informationen im Wahlschreiben fehlen, gehe ich von einer nicht fairen Wahl aus mit benachteiligung einiger Kanidaten.

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