Hallo,

in der Software steht u. a.
"Vergessen Sie auch nicht, in der Wählerliste zu vermerken, wem Sie die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zugeschickt haben (§ 24 Abs. 1 Satz 3 WO). Diese Wähler dürfen an der persönlichen Abstimmung nur noch teilnehmen, wenn sie dem Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl die übersandten Unterlagen einschließlich insb. des Stimmzettels zurückgeben oder den übersandten Stimmzettel für die persönliche Stimmabgabe nutzen."

Ist diese Vorgehensweise zwingend? Nach welchem Paragraphen, Urteil,.... ?

Bitte um Rückinfo.

Bereits jetzt schon vielen Dank für Euer Feedback.

Grüße

bender