Springertätigkeit an privater Schule
Eine Kollegin hat bisher als Klassenlehrerin gearbeitet. Sie ist angestellt und arbeitet in Teilzeit. Sie hat 2 Kinder im Grundschulalter und lebt vom Vater der Kinder getrennt, der die Kinder nur 1x unter der Woche und jedes 2. Wochenende betreut. Im kommenden Schuljahr soll sie mit 15 Wochenstunden als Springerin eingesetzt werden.
- In welchem Rahmen kann ihre Arbeitszeit variieren? (von 0 bis 28?)
Community-Antworten (10)
10.08.2022 um 00:12 Uhr
steht dazu was im Arbeitsvertrag? Gibt es einen BR?
10.08.2022 um 10:47 Uhr
Da wäre es doch sinnvoller, den Arbeitgeber zu fragen als ein Betriebsratsforum.
10.08.2022 um 12:18 Uhr
Also der Arbeitgeber wird das total in Ordnung finden @enigmathika. Die Frage bleibt natürlich - gibt es einen BR und wie wurde dieser hier tätig?
10.08.2022 um 15:10 Uhr
Ja, es gibt einen BR, ich bin Betriebsrätin (allerdings noch recht neu). Ich habe zu so einem Fall nichts im Internet gefunden. Ich denke, dass der Arbeitgeber ihr feste Arbeitszeiten nennen müsste, da dies sonst zu stark von ihrer bisherigen Tätigkeit abweichen würde und auch mit ihrer familiären Situation nicht vereinbar wäre, war mir aber nicht sicher. Im AV stehen 15 Stunden, wie die Stunden verteilt sind, ist nicht geregelt.
10.08.2022 um 15:28 Uhr
Was steht denn "wortwörtlich" im AV? Denn darauf kommt es an. Wenn da nur steht "Die Wochenarbeitszeit beträgt 15 Arbeitsstunden (oder Schlstunden9 dann hat der AG die MA 15 Stunden in der Woche zu beschäftigen. Wichtig sind aber auch andere Sätze z.B. Aus betrieblichen Gründen kann der MA anderes eingesetzt werden / können Zeiten variieren etc etc.
Wichtig ist auch die Frage ob der AV überhaupt die Springertätigkeit (Wo man ja besonderes flexibel sein muss, falls ein Kollege kurzfristig ausfällt - oder wie ist der Vorlauf geregelt. Damit die Kollegin genügend Zeit hat ihre Familiensituation anzupassen
10.08.2022 um 16:02 Uhr
hier könnte es sich um Arbeit auf Abruf handeln. Hier muss der AG laut NachwG mindest. folgendes regeln: NachwG § 2 (1) 9:
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a) die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, b) die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, c) der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und d) die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
Dazu kommt natürlich noch die Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
10.08.2022 um 18:02 Uhr
Vielen Dank für eure Antworten!!! Im Arbeitsvertrag gibt es tatsächlich diesen Passus: Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und ihre zeitliche Lage richtet sich nach der jeweils von der Schulleitung festgelegten Regelung. Betriebliche Bedürfnisse berechtigen die Fördergemeinschaft zu einseitiger Änderung der Lage der Arbeitszeiten. Eine Springertätigkeit ist nicht explizit erwähnt.
12.08.2022 um 13:41 Uhr
@GabrielBischoff "Also der Arbeitgeber wird das total in Ordnung finden @enigmathika."
Die Frage war ja nicht, ob das in Ordnung ist, sondern "In welchem Rahmen kann ihre Arbeitszeit variieren?" Und das kann ja nun niemand hier wissen.
12.08.2022 um 14:42 Uhr
Nun gab es leider keine Antworten mehr nach meiner letzten Ergänzung. Daher frage ich nun direkt. Verändert dieser vertragliche Passus die Lage dahingehend, dass die Kollegin zwar durchschnittlich 15 Stunden, aber je nach Erfordernis mal nur 5 und dann plötzlich 25 Stunden geben muss? So hatte ich meine ursprüngliche Frage gemeint, ob man von einer Kollegin eine solche Flexibilität verlangen kann. (@enigmathika: Das hätte ich gerne gewusst, bevor ich mit dem AG verhandle!)
12.08.2022 um 15:10 Uhr
Nein, das sehe ich darin jedenfalls nicht.
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