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Gründung eines Betriebsrates an privater Schule?

K
Katzi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich habe folgende Frage: Wir sind MitarbeiterInnen an einer kleinen privaten Schule und haben nun nach fast 10 Jahren beschlossen einen Betriebsrat zu gründen, wissen aber nicht genau wie. Wir brauchen also Informationen, wie das Ganze ablaufen kann und muss. Träger unserer Schule ist ein privater Verein. Wir sind 11 fest angestellte LehrerInnen. Würde mich über eine Nachricht freuen. Danke, Ute G.

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Community-Antworten (8)

O
Oliver768

02.12.2006 um 11:41 Uhr

Hallo, ihr solltet als erstes einen Wahlvorstand mit dem Ziel einen Betriebsrat zu gründen, wählen. Bei der Größe eures Betriebes rufen in der Regel drei Kollegen zu einer Betriebversammlung, in der der Wahlvorstand gewählt wird, auf. Ihr müsst euch unbedingt die Wahlordnung (WO) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besorgen. Darin ist alles zur Wahl geregelt. Weiter macht es Sinn, sich mit der zuständigen Gewerkschaft (wenn einer Mitglied ist) in Verbindung zu setzten und das Vorhaben mit den ab zu stimmen.

Die Kollegen, die das ganze vorbereiten, geniessen bereits besonderen Kündigungsschutz!

LG

Oli

F
Fayence

02.12.2006 um 23:51 Uhr

"Die Kollegen, die das ganze vorbereiten, geniessen bereits besonderen Kündigungsschutz!"

Oliver768, wie viele Arbeitnehmer sind denn geschützt?

Und warum macht es Sinn, wenn ausschliesslich 3 KollegInnen (wie gesetzlich und unabhängig von der Betriebsgröße gefordert) zur "Wahlversammlung" einladen?

Katzi, ein Betriebsrat kann nur in Betrieben der Privatwirtschaft gewählt werden. Um was für einen Verein handelt es sich? Denn...

BetrVG § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften

(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

  1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen,erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
  2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

K
Kölner

03.12.2006 um 00:27 Uhr

@Fayence Ärger Teil 2: Vereine sind keine Betriebe der Privatwirtschaft und trotzdem können die meisten einen BR gründen.

F
Fayence

03.12.2006 um 09:54 Uhr

Kölner, Du solltest mit "Weißt Bescheid, Liebschen!" auch mal auftreten? :-))

Würdest Du die Liebenswürdigkeit besitzen, der Allgemeinheit - im speziellen Katzi- erklären, unter welchen Umständen ein Verein einen BR gründen kann? Wäre ein richtiges Stichwort "Mischbetrieb"?

H
harald

03.12.2006 um 10:02 Uhr

oganisiert euch bei verdi. die machen die br wahl den fehlerfrei mit euch. auch bekommt ihr dort die nötigen schulungen

K
Kölner

03.12.2006 um 11:49 Uhr

@harald Hast Du jetzt die NGG-Brille mit der Ver.di-Brille getauscht? Aber ich hätte sowieso noch eine Frage an Dich: Du bist alleiniger BRV, nicht wahr? Und Du bist in den GBR "gewählt" worden? Herr nino.nagel macht eine sensationelle Pressearbeit bei attac!

@Schätzken Fayence Spannend! Sind denn mehr Vereine dieser Welt einer Religionsgemeinschaft zuzurechnen oder eben "nur" mildtätig, karitativ? Beispiele: SKM e.V. vs. Drogenhilfe Köln gGmbH? Und wo ist hier der Mischbetrieb???

@Katzi Lasse Dich von unserer dieser Diskussion nicht ins Bockshorn jagen. Einen BR könnt Ihr gründen - Tendenz hin oder her. Fayence hat zum Absatz 1 den zweiten Teil weggelassen. Dort sind die Einschränkungen vermerkt. Leider gibt es zur Zeit kein vernünftiges Buch über die Rechte und Pflichten eines BR im Tendenzbetrieb. Selbst der BUND-Verlag hat sich diesem Thema nicht mehr angenommen. Mein Rat wäre: Wählen und auf alle Rechte eines ("normalen") BR's pochen! Fertig. - Die gegenteilige Meinung müsste der AG erst einmal (gerichtlich) überprüfen und evt. feststellen lassen!

O
Oliver768

03.12.2006 um 21:37 Uhr

@ Fayence: Geschützt sind die Kollegen, die zur Wahlversammlung einladen und diese vorbereiten. Ich schrieb, in der Regel sind es drei, nicht das es Sinn macht. In dem Betrieb, in dem ich schaffe, waren es fünf. (bei rund 350 ArbN.)

BR Vorsitzender...

LG Oli

F
Fayence

03.12.2006 um 21:53 Uhr

oliver768, wenn Du meine 2 Fragen richtig gelesen und kombiniert hättest... :-)

Der §15 Abs. 3a KschG gilt NUR für die ersten drei in der Einladung (Betriebs- / Wahlversammlung) aufgeführten Arbeitnehmer. Diesen Aspekt halte ich speziell bei einer BR-Erstwahl für wichtig, deshalb meine Nachfrage!

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