@Alle
Tschuldigung erst mal, dass nun schon wieder ein paar Tage ins Land gegangen sind, ohne dass ich mich hierzu zu Wort melde.
Leider war es eine Schei… Woche. Wird Zeit, dass die Wahlzeit endlich vorbei ist und der Stress dann wieder normale Formen annimmt.
@Kölner
Eine Bitte vorab.
Hör bitte mit diesem Unfug von Verdächtigungen auf, wer hier nun wer ist oder nicht.
Ein Farce ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Riedo oder AH.
Auch wenn du es noch tausendmal wiederholst, so wird es dadurch auch nicht richtig, sondern nervt eher nur.
Ich habe ja bereits zugegeben, dass ich ihn aufgrund meiner Tätigkeit auch persönlich kenne. Bedingt durch gemeinsame Aktivitäten, auch schon einige Jahre.
Man kann jetzt auch zu ihm stehen wie man will, eines aber kann man bestimmt nicht, nämlich behaupten, dass er keine Ahnung von der Materie hat. In manchem sogar mehr als mir persönlich Lieb ist. So liegt ihm das Schreiben z. B. bedeutend mehr als mir. Was für mich manchmal eine regelrechte Qual ist – dieses hier übrigens auch -, macht er mal so eben aus dem Handgelenk, dann auch noch in einer bedeutend kürzeren Zeit.
Auch können die von dir hier angeführten Deutungen meinerseits, hier bestimmt nicht den Rückschluss auf eine andere Person begründen. Sie beruhen eher auf logischen Schlussfolgerungen, die auch anderen zueigen sein dürften. Erst recht dann, wenn eine gleiche oder zumindest ähnliche Sichtweise vorliegt.
Aber genau hier ist der Punkt, wo mich deine Argumente einwenig verwirren. Normalerweise bist doch du derjenige, der hier eine Antwort in der Regel in solch einer Form gibt, die zwangsläufig davon ausgeht das bei einer entsprechenden logischen Betrachtungsweise, sich die Antwort von selbst ergibt. Ist dir diese Fähigkeit jetzt verlustig gegangen oder warum klappt es bei dir selbst nicht? Ist jetzt aber wirklich nicht böse gemeint.
Jetzt wollen wir aber einmal zum eigentlichen Thema wechseln.
Hier ist vorauszuschicken, dass der Gesetzgeber erst einmal vom Vorrang der Stimmabgabe vor Ort im Wahlraum ausgeht (§ 12 WO). Dieses nicht zuletzt auch durch das in § 12 Abs. 2 WO verankerte Vieraugenprinzip während der laufenden Wahl.
Nur unter ganz bestimmten Umständen ist es also möglich, durch eine Briefwahl hiervon abzuweichen.
Weiterhin ist ein WV dazu verpflichtet, zu vermeiden, dass die Ausübung des Wahlrechts unzulässig erschwert wird.
Die hier geforderte Chancengleichheit ist jedoch dann nicht gewährleistet, wenn einem Teil der wahlberechtigten AN das Wahlrecht während der AZ nicht zugestanden wird und dieses dann nur während der Freizeit möglich ist.
Befolgt ein WV dieses nicht, verstößt er hiermit gegen den Grundsatz einer allgemeinen und gleichen Wahl für alle Wähler. Dieser ist zwar nicht ausdrücklich in das BetrVG aufgenommen worden, hat jedoch entsprechend unserer demokratischen Grundordnung auch für die BR-Wahl eine nicht ganz unbedeutende Geltung.
Es verträgt sich auch nicht mit der Kostentragungspflicht nach § 20 BetrVG durch den AG.
Die ein WV dann zwangsläufig zu dessen Nachteil beeinflussen würde; hier dann aber ungerechtfertigt.
Deshalb ist bei der Durchführung der Wahl erst recht darauf zu achten, dass allen Wahlberechtigten AN des Betriebs in gleicher Weise die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Stimmen abzugeben.
Und das ein Urteil, in dem es vordergründig um eine Briefwahl geht, auch Aspekte beinhalten kann und meistens auch beinhaltet das auch auf anders Gelagertes anwendbar ist, dürfte wohl allen klar sein.
In Antwort 4 hast du behauptet, dass der in der Frage angegebene Zeitraum ausreicht. Das sogar mit fester Überzeugung. Es dürfte aber klar sein, dass dieses nicht der Fall ist, da hier einigen die Wahl zumindest erschwert wird. In weiteren Antworten gibst du dann an, hier auch keine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit zu sehen.
Da im vorliegendem Fall, bei der zeitlichen Regelung nicht unerhebliche Grundsätze einer Wahl verletzt werden, besteht nach meiner Auffassung hier zumindest ein Anfechtungsgrund. Es könnte nämlich dazu führen, dass eine nicht geringe Zahl von Wählern dann ev. nicht mehr in der Lage sein könnten, ihre Stimme abzugeben. Denn nicht jeder wohnt mal so eben um die Ecke und kann ohne größeren Aufwand sein Wahlrecht wahrnehmen.
Wird hier, wie angegeben, eine Briefwahl durchgeführt ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, dürfte sie auch nichtig sein.
Auch wenn Richter nicht immer in einer Verhandlung Gesagtes 1 zu 1 in die Begründung übernehmen, so versuchen sie doch, dieses allgemein verständlich und logisch zuordbar auszudrücken. Was, wie ich meine, auch in diesem Urteil der Fall ist.
Demnach kann ich deiner in Antwort 31 getroffenen Aussage nicht so recht folgen. Es dürfte doch ersichtlich sein, ob hier Gefragtes ausreicht oder nicht. Und aussagekräftig genug ist es auch allemal. Zumal es zu beiden Gefragtem passt.
1. Grundsatz: Allen muss die Wahl zu gleichen Bedingungen ermöglicht werden.
2. Grundsatz: Eine Briefwahl ist nur in Ausnahmefällen möglich und hier nicht anwendbar.
Ergo. Das Urteil passt wie die berühmte Faust ……………………